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   BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05   

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BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05 (https://dejure.org/2005,2814)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 StR 21/05 (https://dejure.org/2005,2814)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - 2 StR 21/05 (https://dejure.org/2005,2814)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 1 StPO; § 45 GVG; § 47 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier Sitzungstag; Hilfsschöffen); gesetzlicher Richter (willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entziehung)

  • lexetius.com

    StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 45, 47, 77 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Terminierung einer Strafsache auf einen Tag zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen; Voraussetzung für die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung; Eine zum Zeitpunkt der Terminierung nicht vorgesehene Nutzung eines freien Sitzungstages durch eine ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 1; ; GVG § 45; ; GVG § 47; ; GVG § 77 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 45 § 47 § 77 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1
    Außerordentliche Sitzung bei Terminierung zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 132
  • NJW 2005, 3153
  • NStZ 2005, 704
  • StV 2005, 536
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Außerordentliche Sitzungen dürfen deshalb nicht an die Stelle von ordentlichen Sitzungstagen treten und sie ersetzen (BGHSt 41, 175, 176, 177; 37, 324, 325, 326 jeweils m.w.N.).

    Sie ist grundsätzlich auch geboten, weil allgemein der Mitwirkung der nach § 45 GVG im voraus bestimmten Schöffen der Vorrang gebührt (BGHSt 41, 175, 177; 11, 54, 56).

    Nach den insoweit entwickelten Kriterien liegt keine außerordentliche Sitzung, sondern eine bloße Verlegung des Sitzungstags vor, wenn zum Zeitpunkt der Terminierung ein unmittelbar vorangehender oder unmittelbar zeitlich nachfolgender freier ordentlicher Sitzungstag zur Verfügung steht, der ordentliche Sitzungstag also ungenutzt bleibt (BGHSt 41, 175, 177 = JR 1996, 165, 167 mit Anmerkung Katholnigg).

    Daß es für die Frage, ob ein freier ordentlicher Sitzungstag gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Terminierung ankommt, ist bereits in jener Entscheidung ausgeführt worden und in Rechtsprechung (BGHSt 43, 270, 272 f.; 41, 175, 177 f.) und Literatur (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 47 Rdn. 2) unstreitig.

    Die weiter angeführte Entscheidung BGHSt 41, 175 betrifft die Frage, welche Schöffen bei Terminierungen durch die Hilfsstrafkammer heranzuziehen sind, wenn der ordentliche Sitzungstag durch eine Fortsetzungsverhandlung der ordentlichen Strafkammer belegt ist, und damit ebenfalls - wie noch auszuführen ist - eine andere Fallgestaltung.

    Die Entscheidung BGHSt 41, 175 steht nicht entgegen.

  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Außerordentliche Sitzungen dürfen deshalb nicht an die Stelle von ordentlichen Sitzungstagen treten und sie ersetzen (BGHSt 41, 175, 176, 177; 37, 324, 325, 326 jeweils m.w.N.).

    Denn andernfalls bestünde die Gefahr, daß durch die Verlegung des Sitzungsbeginns auf außerordentliche Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 324, 327, 328).

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Daß es für die Frage, ob ein freier ordentlicher Sitzungstag gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Terminierung ankommt, ist bereits in jener Entscheidung ausgeführt worden und in Rechtsprechung (BGHSt 43, 270, 272 f.; 41, 175, 177 f.) und Literatur (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 47 Rdn. 2) unstreitig.
  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Sie ist grundsätzlich auch geboten, weil allgemein der Mitwirkung der nach § 45 GVG im voraus bestimmten Schöffen der Vorrang gebührt (BGHSt 41, 175, 177; 11, 54, 56).
  • BGH, 31.01.1979 - 4 StR 653/78

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Anberaumung einer

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Der vom Generalbundesanwalt angeführte unveröffentlichte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1979 - 4 StR 653/78 - betrifft lediglich den Fall einer zum Zeitpunkt der Terminierung nicht vorgesehenen Nutzung des freien Sitzungstags durch eine Fortsetzungsverhandlung, nachdem aufgrund eines Terminsverlegungsantrags des Angeklagten in der terminierten Sache nicht verhandelt werden konnte.
  • BGH, 26.01.1977 - 2 StR 613/76

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Angesichts der Tatsache, daß diese Fallkonstellation bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist, erscheint die Heranziehung der Schöffen, die für den dem Hauptverhandlungstermin vorangehenden Sitzungstag ausgelost waren, zwar fehlerhaft, jedoch nicht als willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 25, 66, 72; 239, 241; 27, 105, 107; 34, 121, 123; Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG 4. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rdn. 31; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 6 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Angesichts der Tatsache, daß diese Fallkonstellation bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist, erscheint die Heranziehung der Schöffen, die für den dem Hauptverhandlungstermin vorangehenden Sitzungstag ausgelost waren, zwar fehlerhaft, jedoch nicht als willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 25, 66, 72; 239, 241; 27, 105, 107; 34, 121, 123; Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG 4. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rdn. 31; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 6 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 114/86

    Verteilung der Hauptschöffenplätze: Berücksichtigung des Bezirks einer

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
    Angesichts der Tatsache, daß diese Fallkonstellation bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist, erscheint die Heranziehung der Schöffen, die für den dem Hauptverhandlungstermin vorangehenden Sitzungstag ausgelost waren, zwar fehlerhaft, jedoch nicht als willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 25, 66, 72; 239, 241; 27, 105, 107; 34, 121, 123; Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG 4. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rdn. 31; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 6 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.08.2013 - 1 StR 201/13

    Verfahrensabtrennung (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und des richterlichen

    Der Revisionsvortrag lässt zudem auch kein Geschehen erkennen, das als willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Anberaumung eines außerordentlichen anstatt des belegten ordentlichen Sitzungstages zu werten ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137; vom 3. Juli 2012 - 4 StR 66/12, NStZ-RR 2012, 319).
  • BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12

    Entscheidung, den ersten Hauptverhandlungstag nicht mehr als nachverlegten

    Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Besetzungsrügen Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN).

    Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).

  • BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05

    Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine

    Dies trifft im Ansatz zu (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; w. N. bei Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 21).
  • KG, 06.03.2007 - 1 Ss 241/06

    Strafverfahren: Wertung der Ausführungen des Verteidigers als Einlassung des

    Zudem lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, ob in dem ihr zugrunde liegenden Fall tatsächlich eine Verteidigererklärung ohne Bevollmächtigung oder Genehmigung durch den Angeklagten abgegeben worden war (vgl. BGH NStZ 2005, 704).
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