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   BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04   

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https://dejure.org/2005,2851
BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04 (https://dejure.org/2005,2851)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2005 - X ZR 174/04 (https://dejure.org/2005,2851)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - X ZR 174/04 (https://dejure.org/2005,2851)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfen einer Anschlussberufung von Amts wegen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig bei fehlender fristgemäßer Begründung

  • Judicialis

    PatG (1981) vor § 110; ; PatG (1981) vor § 113

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) (vor) § 110 § 113
    "Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren"

  • rechtsportal.de

    PatG (1981) (vor) § 110 § 113
    "Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 888
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.1955 - I ZR 25/53

    Klageerweiterung im Patentnichtigkeitsstreit

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04
    Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.

    Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende Recht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck S. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18).

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 183/01

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Patentnichtigkeitsklage nach Erlöschen des Patents

    Auszug aus BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04
    Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende Recht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck S. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18).
  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind deshalb - soweit sie überhaupt entsprechend anwendbar sind - die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig (BPatG GRUR 2005, 58, 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 43 Rdn. 9; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43 Rdn. 30 f.; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 82 Rdn. 9; ebenso zum Patentnichtigkeitsverfahren: BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 24.04.2007 - X ZR 201/02

    Verpackungsmaschine

    Soweit § 533 Nr. 2 ZPO die Zulassung einer Klageänderung weiterhin davon abhängig macht, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, kommt eine entsprechende Anwendung auf das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht in Betracht, da die Anwendung des § 529 Abs. 1 ZPO ihrerseits wegen der selbständigen Regelung des Umfangs der Sachprüfung im Berufungsrecht des Patentgesetzes ausscheidet (vgl. Sen.Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Sen.Beschl. v. 7.6.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04

    Teilweise Nichtigerklärung eines Patents betreffend eine Vorrichtung zum

    Die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen (Sen.Beschl. v. 5.7.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren); die Kostenentscheidung hat er dabei der Schlussentscheidung vorbehalten.
  • BGH, 19.07.2011 - X ZR 25/09

    Prüfung eines Patentanspruchs für Heizungsrohre

    Die Klageerweiterung ist als Anschlussberufung zu werten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der - hier einschlägigen - bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 20.03.2012 - X ZR 58/09

    Patentfähigkeit eines Systems zur Hämofiltration vor dem Hintergrund der Neuheit

    Die Erstreckung der Nichtigkeitsklage auf einen bislang nicht angegriffenen Patentanspruch im Wege der Anschlussberufung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der - hier einschlägigen - bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 49/06

    Verteidigung gegen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Anspruch auf

    Wollte man zugunsten der Restitutionsklägerinnen annehmen, die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu Merkmal 4 des Klagepatentanspruches 1 schränkten dessen Schutzbereich ein und die Restitutionsbeklagte und Patentinhaberin werde durch diese Beschränkung beschwert, hätte darüber hinaus auch die Restitutionsbeklagte noch die Möglichkeit, dieses Urteil anzufechten, denn im Nichtigkeitsverfahren kann sie abweichend von § 524 Abs. 2 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof Anschlussberufung einlegen (BGH, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren; Benkard/Rogge, a.a.O., § 110 PatG Rdnr. 4; ebenso zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts vom 27. Juli 2001 BGH GRUR 1955, 531, 532 l. Sp. unten - Schlafwagen).
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