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   BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05   

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https://dejure.org/2006,410
BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 (https://dejure.org/2006,410)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 (https://dejure.org/2006,410)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 (https://dejure.org/2006,410)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Beschaffenheitsmangel bei einem Jahreswagen durch lange Standzeit

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen; Bedeutung der Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kfz; Wertmindernde Berücksichtigung der vor der Erstzulassung liegenden Standdauer des Fahrzeugs als wertbildenden Faktor; Überschreitung der ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Liegen mehr als 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Fahrzeugs darf dieses nicht mehr als Jahreswagen bezeichnet werden.

  • rabüro.de

    Erstzulassung 12 Monate nach Fahrzeugherstellung Mangel, wenn Fahrzeug als "Jahreswagen" verkauft wird

  • Judicialis

    BGB § 434 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 1
    Keine Jahreswagen-Eigenschaft bei einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung

  • RA Kotz

    Jahreswagen - nach 12 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 1
    Mängel eines Kraftfahrzeugs wegen eines langen Zeitraums zwischen Herstellung und Erstzulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehr als 12 Monate noch "Jahreswagen"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - Wie alt darf ein "Jahreswagen" sein?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstzulassung mehr als 12 Monate nach Herstellung - Jahreswagen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Produktion und Erstzulassung - Wie alt darf ein Gebrauchter sein?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachmangel: Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - Verkauf eines "Jahreswagens"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2694
  • MDR 2006, 1280
  • NZV 2006, 536
  • VersR 2006, 1556
  • WM 2006, 2008
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeugen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senatsurteile vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, unter II 2).

    Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.); so ist eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt (vgl. Senat, aaO).

  • BGH, 22.03.2000 - VIII ZR 325/98

    Zur Fabrikneuheit und deren Zusicherung beim Kauf eines Kraftfahrzeuges

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeugen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senatsurteile vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, unter II 2).
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 256, 260 f. m.w.Nachw.; BGHZ 128, 307, 309).
  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 256, 260 f. m.w.Nachw.; BGHZ 128, 307, 309).
  • BGH, 12.01.2005 - VIII ZR 109/04

    Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeugen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senatsurteile vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160, unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, unter II 2).
  • OLG Köln, 07.03.1989 - 3 U 149/88
    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Ansicht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (OLG Köln, NJW-RR 1989, 699; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1345 m.w.Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 434 Rdnr. 164).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vergleiche Senatsurteile vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, unter II 3 und vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10. März 2009, VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

    Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise inhaltlich uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12; jeweils mwN), weil es hierbei um eine typische Angabe geht, die in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise und damit auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 2631).

    Soweit der Senat bei Neuwagen (dazu nachstehend unter (1)) und "Jahreswagen" (dazu nachfolgend unter (2)) im Rahmen einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF oder einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Höchststandzeit von zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung angesetzt hat, beruht dies auf der an ein geringes Alter anknüpfenden Kennzeichnung der genannten Fahrzeuge (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 unter II 2, 3; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, aaO).

    (1) Der Senat hat unter der Geltung des alten Schuldrechts in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler die Zusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB aF) dahin liegt, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft "fabrikneu" aufweist (Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 unter II 1; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 1; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO; jeweils mwN).

    Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen mag dies nur zu verlangsamen, nicht aber zu verhindern (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 11).

    (2) Unter der Geltung des neuen Kaufrechts hat der Senat seine Rechtsprechung zur Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs (§ 459 Abs. 2 BGB aF), wonach die sich an die Herstellung anschließende Standzeit eines solches Fahrzeuges höchstens zwölf Monate betragen darf, auf die Vereinbarung der Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) eines "Jahreswagens" übertragen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 7 ff.).

    In der Bezeichnung als "Jahreswagen" hat der Senat eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gesehen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 10).

    Weiter hat er einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung regelmäßig den Inhalt beigemessen, das verkaufte Fahrzeug habe bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufgewiesen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 10).

    Der Käufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls für den gewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neuwagen im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der Erstzulassung unterscheidet (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 11).

    Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass Gebrauchtwagen, die nicht als "Jahreswagen" verkauft werden, nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).

    Anders als bei einem "Jahreswagen", bei dem schon die standardisierte Bezeichnung an ein geringeres Alter anknüpft (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO), lassen sich bei einem sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 14 [zu einer längeren Standzeit vor einer Wiederzulassung]).

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

    Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der genannten Angabe, die in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, unter II 1 a).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 11 [zum Jahreswagen]; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 186/12

    Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

    aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser individualvertraglichen Vereinbarung kann der Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

    Denn nach dieser liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die konkludent getroffene Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein, was bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, WM 2004, 1182, 1183, vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04, WM 2005, 1383, 1384, vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn.10, vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14, 20, vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 27, vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, WM 2017, 243 Rn. 44 und vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 12 f.).
  • OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15

    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines

    Nach der Rechtsprechung des BGH beinhaltet der Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu" oder als "Jahreswagen" die vereinbarte Beschaffenheit, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht länger als zwölf Monate gestanden hat (BGH, Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, zu § 459 BGB a.F., keine "Fabrikneuheit" bei einer Standzeit von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages; BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, vereinbarte Beschaffenheit, dass beim Verkauf als "Jahreswagen" zwischen der Herstellung und der Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate liegen).

    Eine Standzeit von über zwölf Monaten stellt bei einem vom Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauften Gebrauchtwagen gerade deshalb einen Sachmangel dar, weil es dem Käufer bei einem solchen Kauf ersichtlich darauf ankommt, einen "jungen" Gebrauchtwagen zu erwerben, der sich von einem Neuwagen lediglich durch seine einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet (BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, Rn. 11).

    Das ist der normale Lauf der Dinge, wie er auch sich in der "Zwölfmonatsrechtsprechung" des BGH für Neu- und Jahreswagen sowie im Einzelfall für Vorführwagen niedergeschlagen hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 160; 2006, 2694; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2604 mwNw).

    (b) Die bekannte Zulassungsdauer bis zum streitgegenständlichen Kaufzeitpunkt betrug deutlich über ein Jahr, so dass weder die Jahreswagenentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.6.2006 - VIII ZR 180/05) noch die im Einzelfall ergangene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) und des OLG Celle (a.a.O.) mangels Vergleichbarkeit herangezogen werden kann (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2647 und Fn. 249).

    Ob dies auch im Fall eines Modellwechsels vor Erstzulassung beim Verkauf eines Jahreswagens gilt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, Rn. 10); entsprechend zu Gebrauchtwagen gibt es insoweit ersichtlich keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

    b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694).

    bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).

    Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).

    Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO) oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht.

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

    In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag.

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 7 U 169/06

    Rückgewährschuldverhältnis: Wertersatz wegen Beschädigung eines Motorrades bei

    a) Das am 24.03.2003 als Neufahrzeug verkaufte Motorrad war unstreitig bereits im Jahr 1999 hergestellt und im Jahr 2000 nach Deutschland importiert worden und damit mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2004, 160; NJW 2006, 2694, 2695).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2008 - 19 U 54/08

    Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht über eine Vorbenutzung als Mietwagen

    f) Hingegen ergibt sich aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin, der Pkw sei laut dem am Fahrzeug angebrachten Auszeichnungsschild als Halb- bzw. Dreiviertel-Jahreswagen angeboten worden, wobei bereits der Begriff des Jahreswagens eine Nutzung als Mietwagen ausschließen würde (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2694), kein Anfechtungsrecht, nachdem der Zeuge G. eine solche Ausschilderung nicht bestätigt hat.
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 17/09

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Berücksichtigung von Stamm- oder

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 231/07

    Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines

  • LG Limburg, 09.06.2017 - 2 O 197/16

    Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss

  • OLG München, 30.06.2011 - 29 U 1455/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Darstellung eines zuvor als Mietwagen genutzten

  • OLG Dresden, 18.10.2019 - 9 U 841/19

    Anfechtung eines mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrages

  • OLG Schleswig, 25.11.2008 - 3 U 39/07

    Standzeit vor Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

  • OLG Oldenburg, 16.09.2010 - 1 U 75/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Mietwagen als "Jahreswagen";

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 22 U 232/16

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Pkw

  • OLG Celle, 11.06.2008 - 7 U 226/07

    Mangelhaftigkeit eines Neufahrzeugs bei 18-monatigem Zeitablauf zwischen dem

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 22 U 232/16

    Fahrzeugkauf - Selbstfahrermietfahrzeug als Sachmangel

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3847/09

    Abwrackprämie für Fahrzeug mit mehr als einer Vorzulassung

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 124/05

    Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Fahrzeugen bei Beendigung des

  • KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10

    Zur Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit eines Fahrzeugs

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3582/09

    Keine Umweltprämie für Kraftfahrzeuge bei mehr als einer Vorzulassung

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