Rechtsprechung
BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,22168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 243 Abs. 1 StGB; § 27 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an einen Teilnehmer) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, § 243 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 27 StGB
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens
- rechtsportal.de
Beihilfe zum Diebstahl mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Bestimmung des Strafrahmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls
Auszug aus BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17
Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).