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   BGH, 07.06.2018 - I ZB 117/17   

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https://dejure.org/2018,19835
BGH, 07.06.2018 - I ZB 117/17 (https://dejure.org/2018,19835)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - I ZB 117/17 (https://dejure.org/2018,19835)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - I ZB 117/17 (https://dejure.org/2018,19835)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO durch den Schuldner

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890 Abs. 2
    Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO durch den Schuldner

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 960
  • MDR 2018, 1018
  • GRUR 2018, 973
  • WM 2018, 1415
  • MMR 2019, 109
  • K&R 2018, 577
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - I ZB 117/17
    aa) Danach ist es Sache des Gläubigers, sich für die aus seiner Sicht angemessene Form der Rechtsdurchsetzung zu entscheiden, sofern nicht der Schuldner - dem gesetzlichen Leitbild der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) entsprechend - eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 37 = WRP 2016, 1494 - Notarielle Unterlassungserklärung).

    Auf eine notarielle Unterwerfung muss sich der Gläubiger nicht einlassen, weil sie keine dem Titel in der Hauptsache gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bietet, solange dem Schuldner kein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die notarielle Unterlassungserklärung zugestellt worden ist (BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 20 f., 23 - Notarielle Unterlassungserklärung).

    Er kann sich mit der notariell beurkundeten Unterwerfung begnügen und die Androhung von Ordnungsmitteln beantragen oder davon absehen und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren erwirken (BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 25 - Notarielle Unterlassungserklärung).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat dieses Interesse indes hinter dem Interesse des Gläubigers zurückzustehen, die Unterlassungsverpflichtung durch die besondere Abschreckungswirkung einer Vertragsstrafe oder durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel effektiv zu sichern (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 38 - Notarielle Unterlassungserklärung).

  • AG Saarbrücken, 06.07.2016 - 121 C 78/16
    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - I ZB 117/17
    Davon geht, soweit ersichtlich, auch die allgemeine Meinung im Schrifttum aus (vgl. nur Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 890 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 26; Kißling in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 16; Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 890 ZPO Rn. 16; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 890 ZPO Rn. 22; aA AG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 121 C 78/16 (09), juris; AG Heilbronn, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 14 C 924/17, von der Schuldnerin vorgelegt).
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