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   BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17   

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https://dejure.org/2018,21222
BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17 (https://dejure.org/2018,21222)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - V ZB 237/17 (https://dejure.org/2018,21222)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - V ZB 237/17 (https://dejure.org/2018,21222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fortführen einer zulässigen Rechtsbeschwerde der Behörde gegen den die Anordnung von Abschiebungshaft ablehnenden Beschluss nach der Abschiebung des Betroffenen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag; Beschränken des Rechtsmittels durch die ...

  • rewis.io

    Ablehnung der Anordnung von Abschiebungshaft: Fortführung der zulässigen Rechtsbeschwerde der Behörde nach Erledigung der Hauptsache durch Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt; Geltung der Sechswochenfrist für die Überstellung eines Asylbewerbers in den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführen einer zulässigen Rechtsbeschwerde der Behörde gegen den die Anordnung von Abschiebungshaft ablehnenden Beschluss nach der Abschiebung des Betroffenen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag; Beschränken des Rechtsmittels durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränken des Rechtsmittels durch die beteiligte Behörde auf den Kostenpunkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 424
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

    Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Diese von dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8) vorzunehmende Prüfung kann von dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden.
  • BGH, 07.11.2013 - V ZB 111/12

    Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum; Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (Senat, Beschluss vom 7. November 2013 - V ZB 111/12, juris Rn. 5).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 22/12

    Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Sie kann das Rechtsmittel aber - wie hier geschehen - auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZB 145/13

    Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Haftanordnung bei gleichzeitigem Erfolg

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 145/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 126/16

    Europäisches Asylverfahren: Beginn der Sechswochenfrist für die Überstellung

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, das sich auf die Entscheidung des Senats vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, InfAuslR 2017, 290) stützt, stand Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung der Anordnung von Haft nicht entgegen.
  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17

    Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
    Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 1/19

    Haftanordnung zur Sicherung einer Abschiebung eines ausreisepflichtigen

    Sie kann die Rechtsbeschwerde aber auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4).

    Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 5).

  • BGH, 27.06.2019 - V ZB 51/19

    Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung;

    Sie kann das Rechtsmittel aber - wie hier geschehen - auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 7).

    Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuflR 2018, 368 Rn. 5).

    Diese von dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz vorzunehmende Prüfung kann von dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO sowie Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuflR 2018, 368 Rn. 7).

  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

    Sie kann das Rechtsmittel aber - wie hier geschehen - auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4).

    Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, da nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 18 E 920/20

    Annahme eines Feststellungsinteresses einer Ausländerbehörde in

    vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 -, juris Rn. 10 ff., vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17 -, juris Rn. 4, vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 -, juris Rn. 11, und vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12 -, juris Rn. 10 f.
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 45/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft nach

    Sie gilt nur in dem Fall, dass sich dieser bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, NVwZ 2019, 424 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 49/19

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen bei Vorliegen eines Haftgrundes

    Sie kann die Rechtsbeschwerde aber auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 7 jeweils mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebehaft; hinreichende Angaben zum

    Die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, gilt nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 6).
  • AG Hannover, 18.12.2018 - 44 XIV 259/18

    Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Abschiebungshaft,

    Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 V ZB 81/17 und Beschluss vom 07.06.2018, V ZB 237/17).
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