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   BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87   

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https://dejure.org/1987,5320
BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung einer Zeugin - Zulässigkeit der Verbindung zweier Strafverfahren, wenn es sich um ein erstinstanzlichens und ein berufungsrechtliches Urteil handelt - Auswirkungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 516
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Die Verbindung beider Sachen "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" durch den Beschluß der Strafkammer vom 30. Juni 1986 (Bl. 30 d. A. 9 KLs 115/86) beruhte ersichtlich - wie auch der Generalbundesanwalt annimmt - auf § 237 StPO, der im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen, die bei demselben Gericht anhängig sind, ihre Verbindung zuläßt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine erstinstanzliche und eine Berufungssache handelt (vgl. BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119).

    Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Entgegen dem Vorbringen der Revision hat eine "Überleitung" dieses Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren mit der Folge, daß die frühere Berufung nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte (Ruß in KK § 328 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt 34, 159, 164), hier nicht stattgefunden.
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - (MDR 1987, 246) ist nur zu entnehmen, daß in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht.
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271).
  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 417/75

    Revisionserfolg bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang bestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf die Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache den Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen sich ein Einfluß auf die Beweiswürdigung in einem weiteren Fall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - sowie Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).
  • BGH, 18.02.1976 - 3 StR 13/76

    Pflicht zur Angabe des Ausschließungsgrundes hinsichtlich eines Ausschlusses der

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang bestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf die Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache den Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen sich ein Einfluß auf die Beweiswürdigung in einem weiteren Fall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - sowie Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

  • BGH, 28.01.1986 - 5 StR 840/85

    Anforderungen an die Begründung des Beschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit

  • RG, 28.01.1914 - II 281/14

    Verbindung von Strafsachen, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind, und die

  • RG, 13.03.1923 - I 73/23

    Inwieweit kommen bei gleichzeitiger Verhandlung zweier in verschiedenen

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zu einem einheitlichen Verfahren sachlich verbunden werden (Meyer JR 1988, 386; Dästner in AK StPO § 4 Rdn. 4; vgl. auch BGHR StPO § 237 Verbindung 1: Möglichkeit der Überleitung des Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren durch Verbindung), mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 5 Rdn. 3).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte daher nicht zu einer "Verschmelzung" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237 Verbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84).
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