Rechtsprechung
BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Verzögerung der Urteilszustellung bei gestelltem Nachsendeantrag - Zustellung - Urteil - Laie
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1988, 1162
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88
Sowohl dem Geschäftsführer der GmbH als auch derem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat der Senat deshalb Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zugerechnet (Beschl. vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 - = VersR 1986, 36). - BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
Pflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der verkündeten Entscheidung - …
Auszug aus BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88
Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mussten sich insbesondere, da hier entgegenstehende Umstände fehlen, nicht mittels besonderer Nachfrage nach dem Zugang ihres Schreibens vom 11. Februar 1988 erkundigen (vgl. BGH, Urt. vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - m.w.N.).
- BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden bei Versäumung der …
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, weil sie keine Rückfrage gehalten haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. November 1989 zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung.Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).