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   BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92   

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https://dejure.org/1993,1264
BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,1264)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1993 - IV ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,1264)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1993 - IV ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,1264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2111, § 2124
    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und Zwansversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3198
  • MDR 1993, 985
  • DNotZ 1995, 699
  • FamRZ 1993, 1311
  • WM 1993, 1719
  • Rpfleger 1993, 493
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89

    Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180 = LM § 2120 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16, 26 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = LM H. 1/1992 § 2185 BGB Nr. 1).

    Zu §§ 994, 2185 BGB hat der Senat entschieden, daß Beiträge zum Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung, zur Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Herstellung der Straße keine gewöhnlichen Erhaltungskosten sind (BGHZ 114, 16, 22f.) [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89].

    b) Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn der Vorerbe sich entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180ff.; BGHZ 114, 16, 26ff. [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89]; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91IV ZR 274/91 - NJW 1993, 1582 = WM 1993, 1158 unter 3.).

  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180 = LM § 2120 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16, 26 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = LM H. 1/1992 § 2185 BGB Nr. 1).

    b) Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn der Vorerbe sich entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180ff.; BGHZ 114, 16, 26ff. [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89]; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91IV ZR 274/91 - NJW 1993, 1582 = WM 1993, 1158 unter 3.).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    Dies ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft" anerkannt (BGHZ 40, 115, 123) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    Hat ein Vorerbe dagegen Mittel der Erbschaft zur Tilgung eingesetzt, fällt auch die Eigentümergrundschuld insoweit in den Nachlaß (BGHZ 40, 115, 123) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

  • BFH, 08.12.1982 - VIII R 53/82

    Über die Höhe des Verlustrücktrags ist im Abzugsjahr zu entscheiden. Zur

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    In der Rechtsprechung zu § 1041 BGB sind nicht als gewöhnliche Unterhaltungskosten angesehen worden die Umstellung einer Zentralheizung von Koks- auf Ölfeuerung (BGHZ 52, 234, 236f.), die Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage eines Hauses, umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten am Gebäude, die Instandsetzung des Daches oder seine Ausstattung mit einer Wärmedämmung (BFHE 139, 28, 30f.).
  • BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    b) Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn der Vorerbe sich entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180ff.; BGHZ 114, 16, 26ff. [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89]; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91IV ZR 274/91 - NJW 1993, 1582 = WM 1993, 1158 unter 3.).
  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 37/66

    Zentralheizung - § 1093 Abs. 3 BGB, außergewöhnlicher Unterhalt, Abgrenzung zum

    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92
    In der Rechtsprechung zu § 1041 BGB sind nicht als gewöhnliche Unterhaltungskosten angesehen worden die Umstellung einer Zentralheizung von Koks- auf Ölfeuerung (BGHZ 52, 234, 236f.), die Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage eines Hauses, umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten am Gebäude, die Instandsetzung des Daches oder seine Ausstattung mit einer Wärmedämmung (BFHE 139, 28, 30f.).
  • BGH, 23.01.2009 - V ZR 197/07

    Verpflichtung des Nießbrauchers zur Erhaltung der belasteten Sache in ihrem

    Darunter fallen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. Senat , Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, aaO, S. 1292; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199; Urt. v. 13. Juli 2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005, 1321, 1322).
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199).

    Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die geschilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentumsrecht indessen fremd.

    Hiernach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeutung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erzielten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO).

  • AG Saarbrücken, 25.01.2017 - 4 C 418/16

    Dingliches Wohnrecht: Umfang der Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten von

    Hierzu gehören größere Instandsetzungsmaßnahmen, die den Wert des Hauses erheblich erhöhen können, zum Beispiel die Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage eines Hauses, auf vergleiche BGH, NJW 1993, 3198).
  • OLG Hamburg, 15.04.2019 - 2 W 58/18

    Vor- und Nacherbschaft: Surrogation bei Erwerb im Wege der

    Für die Bestimmung, was aus Mitteln der Erbschaft erworben ist, kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf einen formal engen, sondern unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Nacherben auf einen wirtschaftlichen Maßstab an (BGH, NJW 1993, 3198).
  • BGH, 17.03.2010 - IV ZR 144/08

    Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin

    a) Zwar hat die Vorschrift des § 2111 BGB Ausnahmecharakter (Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter I 1; RG HRR 1928 Nr. 1592).
  • BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbin als auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit vgl. MünchKomm/Brandner § 2222 Rdn. 1), wird der Testamentsvollstrecker mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124 BGB Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter II 2).
  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Es wird insoweit auch auf die Entstehungsgeschichte hingewiesen, wonach der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, die laufenden (gewöhnlichen) Erhaltungskosten seien aus den jährlichen Nutzungen zu decken, während die außerordentlichen erst im Laufe der Zeit abgetragen würden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198, 3199 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.1994 - IV ZR 19/93

    Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben

    Das Berufungsgericht hat jedoch außer Betracht gelassen, daß die Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten den Nachlaß mit Wirkung auch zu Lasten der Nacherben schmälert, weil der Vorerbe, der diese Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln bezahlt, zum Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf den Nachlaß zurückgreifen darf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - LM BGB § 2124 Nr. 3 = WM 1993, 1719 unter I 2).
  • OLG München, 10.02.2012 - 34 Wx 143/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Nacherbenvermerks beim Erwerb eines

    Weil es für die Bestimmung, was aus Mitteln der Erbschaft erworben ist, nicht auf einen formal-engen, sondern unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Nacherben auf einen wirtschaftlichen Maßstab ankommt (BGH NJW 1993, 3198; Lang in Burandt/Rojahn § 2111 BGB Rn. 13), spielt es hier keine Rolle, dass zur Erbschaft nicht der Grundstücksanteil, sondern der Gesamthandsanteil an der Gütergemeinschaft gehört.
  • BGH, 26.01.1994 - IV ZB 19/93
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