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   BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94   

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https://dejure.org/1995,506
BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
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Wolläuse

§ 1004 BGB, keine Zurechnung bei Naturereignissen

Volltextveröffentlichungen (10)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ungeziefer vom Nachbargrundstück - Abwehransprüche

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abwehranspruch; Ungeziefer; Wolläuse; Störerbegriff; Naturkräfte; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis

  • rabüro.de

    Kein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer (hier: Wollläuse)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004
    Kein Abwehranspruch gegen Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004
    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2633
  • MDR 1995, 1118
  • VersR 1996, 501
  • WM 1995, 1844
  • BB 1995, 1927
  • JR 1996, 159
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 114, 183, 187; 120, 239, 254; 122, 283, 284 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]je m.w.N.).

    Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187; 122, 283, 284) [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92].

    Der Grundstückseigentümer hätte dann beispielsweise auch durch eine Nutzungsänderung im Rahmen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung als Oberlieger auf abschüssigem Gelände den verstärkten Abfluß von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ermöglicht (vgl. BGHZ 114, 187 [BGH 18.04.1991 - III ZR 1/90]) oder durch Pflanzen von Bäumen deren späteres Umstürzen bei Sturm verursacht (vgl. BGHZ 122, 285 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

    Er hat in einem Fall auf die seit jeher bestimmungsgemäß betriebene normale landwirtschaftliche Nutzung und die natürliche Eigenart des Grundstücks (BGHZ 114, 188 [BGH 18.04.1991 - III ZR 1/90]; vgl. auch BGHZ 90, 255, 267) und im anderen Fall darauf abgestellt, daß der vom Eigentümer geschaffene Zustand (Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume) keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet habe und Sturmschäden bei gesunden Bäumen normalerweise nicht zu erwarten seien (BGHZ 122, 285 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

    Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats zum Eindringen von Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks verweist (vgl. z.B. BGHZ 97, 231 ff [BGH 07.03.1986 - V ZR 92/85]; 106, 142 ff [BGH 02.12.1988 - V ZR 26/88]), übersieht sie, daß diese Rechtsprechung entscheidend auf dem kraft ausdrücklicher Regelung (§ 910 BGB) grundsätzlich gegebenen Abwehrrecht des Nachbarn beruht (vgl. auch BGHZ 122, 286 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 114, 183, 187; 120, 239, 254; 122, 283, 284 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]je m.w.N.).

    Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187; 122, 283, 284) [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92].

    Der Grundstückseigentümer hätte dann beispielsweise auch durch eine Nutzungsänderung im Rahmen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung als Oberlieger auf abschüssigem Gelände den verstärkten Abfluß von Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ermöglicht (vgl. BGHZ 114, 187 [BGH 18.04.1991 - III ZR 1/90]) oder durch Pflanzen von Bäumen deren späteres Umstürzen bei Sturm verursacht (vgl. BGHZ 122, 285 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

    Er hat in einem Fall auf die seit jeher bestimmungsgemäß betriebene normale landwirtschaftliche Nutzung und die natürliche Eigenart des Grundstücks (BGHZ 114, 188 [BGH 18.04.1991 - III ZR 1/90]; vgl. auch BGHZ 90, 255, 267) und im anderen Fall darauf abgestellt, daß der vom Eigentümer geschaffene Zustand (Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume) keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet habe und Sturmschäden bei gesunden Bäumen normalerweise nicht zu erwarten seien (BGHZ 122, 285 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 114, 183, 187; 120, 239, 254; 122, 283, 284 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]je m.w.N.).

    Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187; 122, 283, 284) [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92].

    Er hat in einem Fall auf die seit jeher bestimmungsgemäß betriebene normale landwirtschaftliche Nutzung und die natürliche Eigenart des Grundstücks (BGHZ 114, 188 [BGH 18.04.1991 - III ZR 1/90]; vgl. auch BGHZ 90, 255, 267) und im anderen Fall darauf abgestellt, daß der vom Eigentümer geschaffene Zustand (Anpflanzen und Aufzucht widerstandsfähiger Bäume) keine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet habe und Sturmschäden bei gesunden Bäumen normalerweise nicht zu erwarten seien (BGHZ 122, 285 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 114, 183, 187; 120, 239, 254; 122, 283, 284 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]je m.w.N.).

    Es geht aber zunächst allein darum, ob dem Beklagten eine Garantenstellung zukommt, er mithin eine Rechtspflicht zum Handeln hat (BGHZ 28, 110, 111).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 114, 183, 187; 120, 239, 254; 122, 283, 284 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]je m.w.N.).

    Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Beeinträchtigung durch Froschlärm, der von einem künstlich in der Nähe eines Feuchtgebiets angelegten Gartenteich ausgeht (BGHZ 120, 239, 254).

  • OLG Köln, 09.01.1991 - 13 U 243/90

    Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn; Langwanzenbefall von Gebäuden

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Der Senat folgt damit nicht der vom Oberlandesgericht Köln vertretenen gegenteiligen Auffassung (Langwanzenbefall, OLGZ 92, 121 ff; ablehnend auch Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 61).
  • RG, 22.06.1939 - V 212/38

    1. Fällt das Eindringen von Fliegen in Häuser unter § 906 BGB.? 2. Über die

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Entgegen der Auffassung der Revision kann der vorliegende Fall auch nicht mit Sachverhalten verglichen werden, in denen der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks den Ungezieferbefall durch eine besondere Nutzung begünstigt hat (vgl. RGZ 160, 381 zur Fliegenbelästigung; Dehner, Nachbarrecht, B § 16 II 3).
  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats zum Eindringen von Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks verweist (vgl. z.B. BGHZ 97, 231 ff [BGH 07.03.1986 - V ZR 92/85]; 106, 142 ff [BGH 02.12.1988 - V ZR 26/88]), übersieht sie, daß diese Rechtsprechung entscheidend auf dem kraft ausdrücklicher Regelung (§ 910 BGB) grundsätzlich gegebenen Abwehrrecht des Nachbarn beruht (vgl. auch BGHZ 122, 286 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89

    Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen muß dies vielmehr eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dort zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1988 - V ZR 26/88

    Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94
    Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats zum Eindringen von Baumwurzeln in die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks verweist (vgl. z.B. BGHZ 97, 231 ff [BGH 07.03.1986 - V ZR 92/85]; 106, 142 ff [BGH 02.12.1988 - V ZR 26/88]), übersieht sie, daß diese Rechtsprechung entscheidend auf dem kraft ausdrücklicher Regelung (§ 910 BGB) grundsätzlich gegebenen Abwehrrecht des Nachbarn beruht (vgl. auch BGHZ 122, 286 [BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92]).
  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 282, 284; siehe aber auch Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2634).

    Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

    Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633; ebenso Dehner, Nachbarrecht, [Dezember 2012], B § 16 S. 19).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    In der Wolläuse - Entscheidung (Urt. v. 7.7. 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634) hat er die Störereigenschaft des Eigentümers dagegen verneint, weil er die Störung weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, sondern die Einwirkung durch ein zufälliges und zusätzliches Naturereignis ausgelöst wurde.
  • OLG Hamm, 30.11.2017 - 5 U 15/17

    Lliuya ./. RWE: Deutsche Treibhausgase verantwortlich für Schäden in Peru?

    Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es hier - anders als in den Mehltau- und Wollläuse-Entscheidungen (BGH NJW-RR 2001, 1208; BGH NJW 1995, 2633 f.) - auch nicht um einen Fall der Verursachung von Naturereignissen durch pflichtwidriges Unterlassen, denn der Kläger sieht den Ausgangspunkt der von ihm aufgezeigten Kausalkette nicht in einem Unterlassen der Beklagten, sondern vielmehr in der aktiven (Mit-)Verursachung der Flutgefahr durch das Betreiben der Energieerzeugungsunternehmen.
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