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   BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02   

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https://dejure.org/2003,104
BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02 (https://dejure.org/2003,104)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 (https://dejure.org/2003,104)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - II ZB 4/02 (https://dejure.org/2003,104)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • webshoprecht.de

    Wirtschaftliche Neugründung unter Verwendung eines alten, zwischenzeitlich leer gewordenen GmbH-Mantels

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7 Abs. 2, 3; 8 Abs. 2; 11 Abs. 1, 2
    Anwendung der Gründungsvorschriften beim Mantelkauf; Unterbilanzhaftung; Handelndenhaftung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Neugründung eines Unternehmens unter Verwendung des "alten" Gesellschaftsmantels; Anwendung der der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG); Offenlegung der Verwendung des Gesellschaftsmantels; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des alten Mantels

  • Judicialis

    GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 7 Abs. 3; ; GmbHG § 8 Abs. 2; ; GmbHG § 11 Abs. 1; ; GmbHG § 11 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 11 Abs. 1, 2
    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 11 Abs. 1, 2
    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederverwendung eines leer gewordenen Gesellschaftsmantels

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung eines alten, leer gewordenen Mantels einer GmbH: Erfordernis einer Versicherung des Geschäftsführers betr. die freie Verfügbarkeit der geleisteten Mindesteinlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 7 Abs. 2, 3; 8 Abs. 2; 11 Abs. 1, 2
    Anwendung der Gründungsvorschriften beim Mantelkauf; Unterbilanzhaftung; Handelndenhaftung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafterhaftung, Gesellschaftsrecht, GmbH, Gründungshaftung, Kapitalaufbringung, Mantelgesellschaft, Neugründung, Registergericht, Unterbilanz, Versicherung, Vorrats-GmbH

Besprechungen u.ä. (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 57 (Entscheidungsbesprechung)

    § 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 GmbHG
    Mantelkauf als wirtschaftliche Neugründung

  • nomos.de PDF, S. 33 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 7, 8, 11 GmbHG
    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung des »alten« Gesellschaftsmantels (Dr. Frederik Karsten; Neue Justiz 1/2004, S. 24-26)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften bei Erwerb eines GmbH-Mantels

  • uni-koeln.de (Entscheidungsanmerkung)

    Anwendung der GmbH-Gründungsvorschriften auf wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung eines alten GmbH-Mantels

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 318
  • NJW 2003, 3198
  • ZIP 2003, 1698
  • ZIP 2003, 1790
  • DNotZ 2003, 951
  • FGPrax 2003, 278
  • NJ 2004, 24
  • WM 2003, 1814
  • BB 2003, 2079
  • DB 2003, 2055
  • Rpfleger 2003, 661
  • NZG 2003, 972
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v. 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar.

    Daher ist gerade bei dieser Art der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugründung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).

    Da die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders als diejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist, ist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unterwerfen, wie sie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 252) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat.

    a) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch Altmeppen, NZG 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden - Umorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der Erkenntnismöglichkeiten des Registerrichters [bb)] beziehen, hält der Senat - wie schon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.

    b) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - was der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur Vorrats-GmbH offenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daß im Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein Viertel - wenigstens aber 12.500,00 EUR - wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.

    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem Geschäftsführer auf der formalen registerrechtlichen Ebene nach § 8 Abs. 2 GmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeitpunkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganz oder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt dem Registerrichter insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einer Unterbilanz.

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v. 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar.

    Während nämlich bei der zunächst inaktiven Vorratsgesellschaft die zuvor anläßlich der rechtlichen Gründung durch das Registergericht kontrollierte Kapitalausstattung zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung durch Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes regelmäßig noch unversehrt, vermindert allenfalls um die Gründungskosten und Steuern, vorhanden sein wird (BGHZ 117, 323, 333), ist im Zeitpunkt der Verwendung eines alten GmbH-Mantels das früher aufgebrachte Stammkapital des inaktiv gewordenen Unternehmens typischerweise nicht mehr unversehrt, sondern zumeist sogar bereits verbraucht.

    Daher ist gerade bei dieser Art der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugründung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 333) sicherzustellen.

    Neben der Unterbilanzhaftung ist auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. BGHZ 134, 333, 338).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 333) sicherzustellen.
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 333) sicherzustellen.
  • BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98

    Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht (NZG 2002, 641) ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel - mindestens teilweise - stattgeben müßte.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 8 Wx 60/01

    Registergerichtliche Kontrolle bei der Verwendung der Mantelgesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht (NZG 2002, 641) ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel - mindestens teilweise - stattgeben müßte.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 331 f. für die AG) oder ob der "alte Mantel" einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Auf die wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321).

    Durch die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften auf die wirtschaftliche Neugründung sollen im Interesse des Geschäftsverkehrs Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    Die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes auf die wirtschaftliche Neugründung führt dazu, dass die Tatsache der Wiederverwendung eines inzwischen leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen und damit die - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 323 f.).

    Danach ist zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 323 f.; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 9).

    Dadurch wird gewährleistet, dass die wirtschaftliche Neugründung in der gebotenen Weise offenkundig gemacht wird, und zugleich die Effektivität des unverzichtbaren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdenden wirtschaftlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH verstärkt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324 f.; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 10).

    Außerdem ist dem Gläubigerschutz bei Unversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung hinreichend genügt, so dass die Gesellschafter solcher Rechtsträger nunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeitverlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stammkapitals zu dessen Betrieb beginnen können (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 10).

    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung beim Neustart, der regelmäßig mit der Anmeldung eventueller durch die wirtschaftliche Neugründung bedingter Satzungsänderungen und der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Entsprechend haften die Gesellschafter auch im Falle der wirtschaftlichen Neugründung nur dann, wenn sie der (Neu-)Aufnahme der Geschäfte zugestimmt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 326 f.; Bayer, Festschrift Goette, 2011, S. 15, 22 m.w.Nachw.; ders., GmbHR 2011, 1034, 1036).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen Vorratsgründung" - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der gleichsam als "inhaltslose Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - aaO).

    Neben der Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -BGHZ 155, 318).

    Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 71/11

    GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-

    Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 4/02, BGHZ 155, 318) entbehre einer tragfähigen dogmatischen Grundlage.

    Im Übrigen kommt im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung durch Verwendung einer Vorratsgesellschaft - ebenso wie durch Aktivierung eines leeren "GmbH-Mantels" - eine Handelndenhaftung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen werden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327).

    Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in ihrer freien Verfügung befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 160 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321 ff., ebenso zur Aktiengesellschaft schon BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 330 ff.).

    Auf die nachfolgende Eintragung der Vertragsänderungen - die in Ausnahmefällen, etwa bei der Aktivierung einer leeren GmbH-Hülle durch dieselben Gesellschafter, auch ganz fehlen können - kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 326 f.).

    b) Eine (Außen)Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG hat der Senat nur für solche Fälle in Betracht gezogen, in denen vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen worden sind, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327).

    Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG im Falle der wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft ist daher auf den Zeitpunkt zu beziehen, auf den es auch für die Haftung der Gesellschafter ankommt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327).

  • BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere

    Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGH, 7. Juli 2003, II ZB 4/02, BGHZ 155, 318).

    Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Mantelverwendung vorliegt, hat der Senat ebenfalls hinreichend geklärt (Senat, BGHZ 155, 318, 324).

    Die vom Senat entwickelten Regeln sollen Vorkehrungen im Interesse des Geschäftsverkehrs dagegen schaffen, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (Senat, BGHZ 155, 318, 324).

  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst eine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbildung des Registergerichts dienende (negative) "Abfindungsversicherung" nicht gesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situation bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung bei der Wiederverwendung des "alten" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, 318, 324 f.).
  • BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12

    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der

    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

    Die Ausführungen des Landgerichts sind im Ausgangspunkt zutreffend: Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.7.2003 (BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) festgestellt, dass bei der Verwendung eines gebrauchten GmbH-Mantels die Gründungsvorschriften des GmbH-Rechts dann analog anzuwenden sind, wenn der GmbH-Mantel -leer-, d.h. mit keinem Unternehmen ausgestattet ist, wobei es keine Rolle spiele, ob dieser Zustand (schon) von Anfang an bestehe oder (erst) im Laufe der Zeit eingetreten sei.

    Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil der BGH - anders als der Beklagte - nicht auf die Vermögenslosigkeit des GmbH-Mantels abstellt (so aber auch noch OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1501 und OLG Stuttgart GmbHR 1999, 610), sondern allein darauf, ob (noch) aktiv ein Unternehmen betrieben wird (vgl. BGHZ 155, 318, 324; Ulrich WM 2004, 915, 920).

    Auch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile sind nicht Voraussetzungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung (BGHZ 155, 318, 322 = NJW 2003, 3198, 3200).

    Dogmatisch missverständlich ist allerdings die vom Landgericht vorgenommene Rechtsfolgenbestimmung: Nach der neuen Rechtsprechung des BGH muss der Geschäftsführer im Falle der tatsächlichen Wiederverwendung des leeren Mantelsgegenüber dem Registergericht analog §§ 7 111, 8 II GmbHG die Erklärung abgeben, dass die GmbH noch über ein Mindestvermögen in Höhe der satzungsmäßigen Stammkapitalziffer verfügt und dass sich hiervon ein Viertel - zumindest aber 12.500 Euro - zu ihrer freien Verfügung befindet (BGHZ 155, 318, 324 = NJW 2003, 3198, 3200).

    Ob und inwieweit die Gründungsvorschriften bei Verwendung eines gebrauchten GmbH-Mantels zur Anwendung kommen, war indes vor BGHZ 155, 318 sehr umstritten.

    Es erscheint daher aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf Sachverhalte, die sich vor der rechtsfortbildenden Entscheidung BGHZ 155, 318 ereignet haben, die neuere Rechtsprechung uneingeschränkt anzuwenden.

    Dagegen hat die herrschende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung bereits vor BGHZ 155, 318 den Standpunkt eingenommen, dass bei Wiederbelebung eines leeren GmbH-Mantels eine Haftung der Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital (zumindest dem Mindest-Stammkapital) und dem Vermögen der GmbH stattfinden müsse (so etwa Lutter/Hommelhoff in GmbHG 15. Aufl. 2000, § 3 Rn 8 m.w.N. zum Streitstand).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen Vorratsgründung" - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der gleichsam als "inhaltslose Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - aaO).

    Neben der Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen Vorratsgründung" - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der gleichsam als "inhaltslose Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - aaO).

    Neben der Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -BGHZ 155, 318).

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -BGHZ 155, 318).

    Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie bei der "offenen Vorratsgründung" - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der gleichsam als "inhaltslose Hülle" fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - aaO).

    Neben der Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -BGHZ 155, 318).

    Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

    Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06

    Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05

    Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der

  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11

    GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

  • BGH, 25.09.2018 - II ZR 190/17

    Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft;

  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

  • KG, 07.12.2009 - 23 U 24/09

    Unterbilanzhaftung des GmbH-Gesellschafters: Unterlassene Offenlegung der

  • KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11

    GmbH: Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels

  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 47/02

    Haftung der Mitglieder eines Aufsichtsrats einer nicht eingetragenen Vor-AG wegen

  • OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09

    GmbH: Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 14/06

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Unterbilanzhaftung

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06

    Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf

  • LAG Niedersachsen, 17.07.2006 - 8 Sa 174/06

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines rechtsgeschäftlichen Übergangs eines

  • KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22

    Handelsregistereintragung bei wirtschaftlicher Neugründung durch Mantelverwendung

  • OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06

    Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels; Vertrauensschutz

  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG

  • FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im

  • LG Saarbrücken, 12.06.2009 - 13 S 65/09
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 15/06

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer vom

  • AG Duisburg, 02.01.2007 - 64 IN 107/06

    Erläuterung der Finanzlage bei Stellung eines Eröffnungsantrags durch eine

  • FG Hessen, 18.10.2012 - 8 K 1694/09

    Organschaft beim Erwerb von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft;

  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
  • LG Würzburg, 30.11.2010 - 62 O 540/10
  • LG Hamburg, 20.07.2011 - 318 O 63/11

    Der Anspruch einer Gesellschaft auf Einzahlung des satzungsmäßigen Stammkapitals

  • VG Stuttgart, 31.01.2024 - 3 K 5412/22
  • OLG Rostock, 30.07.2007 - 3 W 118/07

    Unterbringung: Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter

  • OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04

    Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei wirtschaftlicher Neugründung einer

  • OLG Schleswig, 27.05.2004 - 5 U 132/03

    Verdeckte Sacheinlage bei Darlehensgewährung an Gesellschafter

  • OLG München, 23.01.2012 - 1 W 1162/11

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter einer Vertriebs-GmbH:

  • AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597

    Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG

  • LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11

    Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des

  • KG, 29.01.2009 - 23 U 116/08
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03

    Verlustvortrag; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anwendung von § 8 Abs. 4

  • LG Berlin, 26.02.2008 - 92 O 24/07

    GmbH: Haftung der Gesellschafter in Fällen einer sog. Mantelverwendung

  • LG Potsdam, 28.02.2014 - 1 O 471/11
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