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   BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05   

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BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05 (https://dejure.org/2006,2165)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2006 - V ZR 246/05 (https://dejure.org/2006,2165)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - V ZR 246/05 (https://dejure.org/2006,2165)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortführung der Rechtsprechung zu den Dresdener Komplettierungskäufen; Freistellungsklausel über Ansprüche eines Zuordnungsberechtigten; Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf Grund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke wegen des Fehlens eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freistellungsklausel in Komplettierungskaufvertrag

  • Judicialis

    AGBG § 9 Abs. 1 Ba (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Ba)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 )
    Freistellung des Komplettierungskäufers von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit der formularmäßigen Freistellung der Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1272 (Ls.)
  • NZBau 2007, 101 (Ls.)
  • NZM 2006, 835
  • NJ 2006, 556
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03

    Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Verkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu einem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungskauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt wird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von Senat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263).

    Das stand zwar unter den besonderen Bedingungen des Verkaufsgesetzes der DDR, die hier vorlagen, einem Verkauf nicht von vornherein entgegen (Senat BGHZ 160, 240, 247 ff.).

    Voraussetzung dafür war aber, was die Revision nicht berücksichtigt, dass der Verkauf keine zusätzlichen Ersatzpflichten der verkaufenden öffentlichen Stelle auslöste, die aus deren sonstigem Vermögen zu bestreiten waren (Senat, Urt. v. 17. September 2004, V ZR 339/03, ZfIR 2004, 998, 1004, insoweit in BGHZ 160, 240 nicht abgedruckt).

    Ermöglicht sie aber einen von dem Beklagten gewollten und für ihn günstigen Verkauf, auf den er keinen Anspruch hat (Senat, BGHZ 160, 240, 247), nimmt sie auf die Interessen des Beklagten angemessen Rücksicht.

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Verkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu einem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungskauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt wird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von Senat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263).

    Im Unterschied dazu haben die Parteien hier, ähnlich wie bei Freistellungsklauseln im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG (dazu: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264), den bezifferten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet (vgl. zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437, 438) und bei Vertragsschluss nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) verzichtet, sondern einen Kaufpreis abschließend vereinbart.

    Das hat der Senat für eine Klausel zur Freistellung von der Entschädigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG entschieden (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, aaO).

    Dem darf sie durch eine Freistellungsklausel entgegenwirken (für § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 265).

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Ihre Wiedergabe kann durch die nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche und hier auch vorgenommene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersetzt werden (BGHZ 154, 99, 100; 156, 216, 217 f.; Senatsurt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).

    Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218).

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Ihre Wiedergabe kann durch die nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche und hier auch vorgenommene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersetzt werden (BGHZ 154, 99, 100; 156, 216, 217 f.; Senatsurt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).

    Dazu ist das Urteil insgesamt in den Blick zu nehmen (Senatsurt. v. 6. Juni 2003, aaO).

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Ihre Wiedergabe kann durch die nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche und hier auch vorgenommene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersetzt werden (BGHZ 154, 99, 100; 156, 216, 217 f.; Senatsurt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).

    Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218).

  • BGH, 22.02.2002 - V ZR 251/00

    Inhaltskontrolle von Preisabreden in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    bb) Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorliegende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen.

    Im Unterschied dazu haben die Parteien hier, ähnlich wie bei Freistellungsklauseln im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG (dazu: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264), den bezifferten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet (vgl. zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437, 438) und bei Vertragsschluss nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) verzichtet, sondern einen Kaufpreis abschließend vereinbart.

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Die Anwendung einer solchen Praxis kann aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht verlangt werden (vgl. BVerfG NVwZ 1995, 475, 476; BVerwG NVwZ 1986, 758; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rdn. 251) und nicht zur Unwirksamkeit einer sachlich gebotenen Klausel führen.
  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    bb) Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorliegende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen.
  • BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 16.86

    Anschlussgebühren - Wasserversorgung - Gleichheitssatz

    Auszug aus BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05
    Die Anwendung einer solchen Praxis kann aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht verlangt werden (vgl. BVerfG NVwZ 1995, 475, 476; BVerwG NVwZ 1986, 758; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rdn. 251) und nicht zur Unwirksamkeit einer sachlich gebotenen Klausel führen.
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Eine solche Verweisung auf nicht im Einzelnen bezeichnete Gesetze oder Verordnungen kann zwar im Einzelfall unschädlich sein (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, 264 und Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, NZM 2006, 835 f.).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06

    Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

    Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie trägt den Interessen der Beklagten angemessen Rechnung, weil sie ihnen einen verbilligten Ankauf ermöglicht, auf den sie keinen Anspruch haben (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, aaO).

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

    Im Unterschied dazu haben die Vertragsparteien hier - ähnlich wie bei Freistellungsklauseln betreffend § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG oder § 8 Abs. 4 VZOG (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, ZOV 2006, 267) - den Kaufpreis fest vereinbart und die Verpflichtung des Erwerbers vorgesehen, zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises die in § 12 Nr. 4 des Vertrages bezeichneten Aufwendungen zu erstatten.
  • KG, 05.09.2006 - 4 U 83/04

    Grundeigentum im Beitrittsgebiet: Pflicht der öffentlichen Hand zur Veräußerung

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 246/05 -).

    Die wirtschaftliche Lage hatte sich für die Kommunen nunmehr grundsätzlich geändert, denn danach brachten ihnen Verkäufe zu den ursprünglich möglicherweise durchaus in Aussicht gestellten Bedingungen sogar einen doppelten wirtschaftlichen Nachteil: neben dem möglicherweise hinzunehmenden Nachteil nicht marktgerechter Verwertung ihres Eigentums eine weitere und, weil aus dem sonstigen öffentlichen Vermögen zu tragen, deshalb nicht mehr hinnehmbare (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 246/05 -, Rn. 18f.) wirtschaftliche Belastung in Gestalt einer durch den erzielten Kaufpreis nicht gedeckten Abführungspflicht an den Entschädigungsfonds.

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