Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1037
BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07 (https://dejure.org/2008,1037)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2008 - II ZR 71/07 (https://dejure.org/2008,1037)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - II ZR 71/07 (https://dejure.org/2008,1037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 107; BGB §§ 666 f.
    Rückgabepflicht des Aufsichtsrates für überlassene Gesellschaftsunterlagen bei Mandatsende

  • Wolters Kluwer

    Pflicht ausscheidender Organmitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zur Rückgabe überlassener Geschäftsunterlagen; Wirksamkeit einer Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen nach dem Ausscheiden

  • Betriebs-Berater

    Rückgabe von Gesellschaftsunterlagen durch ausscheidende Organmitglieder

  • Judicialis

    AktG § 107; ; BGB §§ 666 f.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 107; BGB §§ 666 f.
    Pflicht der ausscheidenden Mitgliedes Aufsichtsrats einer AG zur Herausgabe ihnen überlassener Gesellschaftsunterlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückgabe von Gesellschaftsunterlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht eines Aufsichtsratsmitglieds zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nach Beendigung der Amtszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Aufsichtsratsmitglieder im Zwiespalt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückgabe von Gesellschaftsunterlagen durch ausscheidende Organmitglieder

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung des Dienstverhältnisses, Nachvertragliche Pflichten

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsratsmitglied muss Geschäfts-unterlagen nach Ende der Amtszeit herausgeben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1821
  • MDR 2008, 1345
  • WM 2008, 2019
  • DB 2008, 2074
  • NZG 2008, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 63/60

    Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH zur Erteilung von

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Es entspricht allgemeiner Auffassung und ist durch das Senatsurteil vom 3. Dezember 1962 (II ZR 63/60, WM 1963, 161 f.) bereits geklärt, dass der Geschäftsführer einer GmbH - und dementsprechend der Vorstand einer AG - nach Beendigung ihrer Amtszeit gemäß §§ 675, 666, 667 BGB verpflichtet sind, über die in ihren Besitz gelangten Unterlagen der Gesellschaft Auskunft zu erteilen und sie herauszugeben (vgl. MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 84 Rdn. 98; Kölner Komm.z.AktG/Mertens § 84 Rdn. 84; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG § 84 Rdn. 81 f.).

    Diese Möglichkeit besteht bei einem ausscheidenden Vorstandsmitglied in gleicher Weise, ändert aber an seiner Rückgabepflicht gemäß § 667 BGB nichts (vgl. den Sachverhalt im Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO) und führt auch nicht dazu, dass ein ausgeschiedenes Organmitglied die Rückgabe "prophylaktisch" bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des § 93 Abs. 6 AktG verweigern kann (in diesem Sinne aber Henze, Der Aufsichtsrat 2007, 81 f.).

    Das schließt aber im Wege ergänzender Auslegung der Klausel die Verpflichtung ein, über den Verbleib fehlender Unterlagen Auskunft zu geben, was sich auch aus § 666 BGB ergibt (vgl. oben I 1; Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO WM 1963, 161).

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    a) Soweit die Revision auf die - auch nach Amtsbeendigung fortbestehende und gemäß § 23 Abs. 5 AktG einer Verschärfung nicht zugängliche (vgl. BGHZ 64, 325) - Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG hinweist, wird übersehen, dass das Schweigegebot gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG für Vorstandsmitglieder in gleicher Weise gilt, ohne dass dies ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen nach Amtsbeendigung entgegensteht.

    Diese Verpflichtung berührt nicht die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder und deren eigenverantwortlichen Umgang mit ihr (vgl. dazu BGHZ 64, 325, 327), sondern folgt daraus, dass die Organmitglieder den Besitz an den Unterlagen zum Zweck ihrer Amtsführung erlangt haben und dieser Zweck mit deren Beendigung entfällt (vgl. § 667 BGB).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Seine Interessen sind dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die ihm ggf. vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. Senat, BGHZ 152, 280, 285).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Soweit sich die Revision auch gegen die (zutreffende) Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 91 a ZPO richtet, ist sie schon nicht statthaft (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 342 Tz. 21 ff.).
  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Da sonach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen ihres Herausgabeanspruchs gegenüber der von dem Kläger eingeklagten Tantiemeforderung zustand und diese deshalb erst mit Erfüllung der Gegenforderung der Beklagten i.S. von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB fällig wurde (vgl. BGHZ 55, 198, 200), kann der Kläger mit seinen in der Revisionsinstanz (nach vorinstanzlicher Erledigung der Hauptsache im Übrigen) weiter verfolgten Anspruch auf Prozesszinsen ab Klageerhebung (30. September 2005) keinen Erfolg haben.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06

    Zurückbehaltungsrecht einer AG wegen Rückgabeanspruch von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1608 = AG 2007, 747) besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier § 10 Abs. 3 GO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit übermittelten Unterlagen der Gesellschaft einschließlich etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszugeben hat.
  • RG, 09.10.1936 - II 43/36

    1. Verstößt die Satzungsbestimmung einer Genossenschaft, wonach der jeweilige

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied (wie den Kläger) kann nichts anderes gelten, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied (auch) ein Anstellungsverhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB (so RGZ 146, 145, 152; 152, 273) oder ein rein korporationsrechtliches Verhältnis besteht (so MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 101 Rdn. 67; Großkomm.z.AktG/Hopt/M. Roth 4. Aufl. § 101 Rdn. 92; Spindler in Spindler/ Stilz aaO § 101 Rdn. 8; für korporations- und schuldrechtliche Doppelnatur Hüffer, AktG 8. Aufl. § 101 Rdn. 2).
  • RG, 02.11.1934 - II 186/34

    1. Können die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mbH. nach

    Auszug aus BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
    Für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied (wie den Kläger) kann nichts anderes gelten, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied (auch) ein Anstellungsverhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB (so RGZ 146, 145, 152; 152, 273) oder ein rein korporationsrechtliches Verhältnis besteht (so MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 101 Rdn. 67; Großkomm.z.AktG/Hopt/M. Roth 4. Aufl. § 101 Rdn. 92; Spindler in Spindler/ Stilz aaO § 101 Rdn. 8; für korporations- und schuldrechtliche Doppelnatur Hüffer, AktG 8. Aufl. § 101 Rdn. 2).
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran, dass Originalunterlagen bzw. deren Mehrfertigungen nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht verstreut bleiben und in unbefugte Hände geraten können, erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe grundsätzlich nicht nur auf Originale, sondern ebenso auf Duplikate oder Fotokopien (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2008, II ZR 71/07, juris Rn. 3, 9).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 215/10

    Unterschiede in der Beteiligung an einem Rechtsstreit als Maßstab bei der

    Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach § 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07, ZIP 2008, 1821 Rn. 13).
  • VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 293.12

    BER: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle

    Denn die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Niederschriften und die Unterlagen allein im Rahmen ihres Mandats zur Ausübung einer der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tätigkeit erlangt und sind daher nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat entsprechend § 667 BGB verpflichtet, die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterlagen an das Unternehmen herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Juli 2008 - II ZR 71/07 -, Juris).
  • VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 41.13

    Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu

    Denn die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Niederschriften und die Unterlagen allein im Rahmen ihres Mandats zur Ausübung einer der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tätigkeit erlangt und sind daher nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat entsprechend § 667 BGB verpflichtet, die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterlagen an das Unternehmen herauszugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Juli 2008 - II ZR 71/07 -, Juris).
  • VG Sigmaringen, 19.10.2021 - 6 K 2462/18

    Akteneinsicht; fiskalisches Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der

    Dass auch die von Gebietskörperschaften entsandten Mitglieder eines Aufsichtsrats Niederschriften und Unterlagen des jeweiligen Gremiums allein im Rahmen ihres Mandats erlangen, wird auch dadurch bestätigt, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Gremium entsprechend § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet werden können, die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterlagen an das Unternehmen herauszugeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 - 2 K 293.12 -, juris Rdnr. 24 unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07 -, DB 2008, 2074).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht