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   BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08   

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https://dejure.org/2010,2295
BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08 (https://dejure.org/2010,2295)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2010 - XII ZR 157/08 (https://dejure.org/2010,2295)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - XII ZR 157/08 (https://dejure.org/2010,2295)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1572 BGB, § 1578b BGB
    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Krankenunterhalts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1572, 1578b
    Krankheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten regelmäßig kein ehebedingter Nachteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

  • rewis.io

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Krankenunterhalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Krankenunterhalts

  • fr-blog.com

    Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2
    Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Krankheit eines Ehegatten kein ehebedingter Nachteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten - ehebedingter Nachteil?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 300
  • MDR 2011, 166
  • FamRZ 2011, 188
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO sowie Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 f.).

    Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Rn. 36).

    Ein ehebedingter Nachteil kann sich im Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt ergeben, etwa wenn die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeinträchtigt und deshalb keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit getroffen worden ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in Betracht zu ziehenden Versorgungsausgleich).

    Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 42).

    Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21).

    Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36).

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010, XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414).

    Unter Berücksichtigung der näheren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstatsächlichen Erfahrungen mangelte, frei, die Entscheidung über die Begrenzung und Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 14 f.).

    Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18).

    cc) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-) verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20).

    Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21).

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 42).

    Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21).

    Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 45).

    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 EUR monatlich entspricht (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f., 39, 41 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 46).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 EUR monatlich entspricht (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f., 39, 41 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 46).

    Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37).

    Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39).

    Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 45).

  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZR 141/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Befristung des rückständigen und laufenden

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. zu diesem Aspekt Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mN).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - XII ZR 157/08
    Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 UÄndG; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 24 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 16 mwN), so dass der für die Ausübungskontrolle gewählte Ausgangspunkt, der Ehefrau über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossen gewesenen Versorgungsausgleich nunmehr diejenigen Versorgungsanrechte zukommen zu lassen, die ihr zwischen 1982 und 2008 durch die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit entgangen sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Daraus erschließt sich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung (§ 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20).

    Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578 b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 22).

  • OLG Hamm, 02.03.2011 - 8 UF 131/10

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Mitwirkung an der

    Dass sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, S. 188) für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil.

    Dieser Umstand gewinnt insbesondere beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung ( vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 629; FamRZ 2010, S. 869; FamRZ 2011, S. 188).

    Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts kann nicht allein damit begründet werden, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (BGH, FamRZ 2011, S. 188, 190, 191).

    Nur wenn die eigenen Einkünfte darunter liegen, bildet das Existenzminimum die unterste Grenze des angemessenen Lebensbedarfs (BGH, FamRZ 2010, S. 629; FamRZ 2011, S. 188).

    Vor diesem Hintergrund hat der BGH bei einer Ehedauer von elf Jahren eine Befristung des Krankheitsunterhalts auf drei Jahre für angemessen gehalten (FamRZ 2009, S. 406) und sogar bei einer Ehedauer von 11 ½ Jahren die "knapp bemessene" Befristung auf 1 Jahr und 5 ½ Monate, die mit einer Herabsetzung nach 5 ½ Monaten verbunden war, für zulässig erachtet (FamRZ 2011, S. 188).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 63/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts

    Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 17 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

    Zudem sind auch gesundheitlich bedingte Einschränkungen regelmäßig nicht ehebedingt (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 33; vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20).
  • KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Zumutbarkeit der Wahl einer günstigeren

    Soweit die Antragsgegnerin gesundheitliche Einschränkungen in ihren Erwerbsmöglichkeiten geltend macht, sind diese nicht als Ehe bedingte Nachteile zu qualifizieren, nur weil ihre gesundheitlichen Beschwerden während der Ehe aufgetreten sein mochten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2011, 188).

    Ein solches Vertrauen ist umso weniger geschützt, als es für die Antragsgegnerin bereits die dritte Ehe war und auch der Antragsteller vorher schon einmal verheiratet gewesen war (vgl. insoweit BGH FamRZ 2011, 188 Tz 29, 31).

    Für die Herabsetzung des Unterhalts ist Untergrenze der angemessene Lebensbedarf, für den wiederum als Untergrenze das Existenzminimum, das derzeit entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners mit 770 EUR anzusetzen ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 629 und 869; BGH FamRZ 2011, 188).

  • OLG Bamberg, 18.02.2016 - 2 UF 247/14

    Anspruch auf Regelung des Versorgungsausgleichs nach Feststellung der Nichtigkeit

    Die Entscheidung, ob und inwieweit der Unterhalt zu begrenzen und zu befristen ist, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen (BGH, FamRZ 2011, 188).
  • OLG Saarbrücken, 05.07.2012 - 6 UF 172/11

    Nachehelichenunterhalt: Befristung bzw. Herabsetzung von Krankheitsunterhalt

    Nach der - verfassungsgemäßen (BGH FamRZ 2012, 93; 2011, 188; 2010, 1633) - Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend gilt.
  • OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 17 UF 177/11

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung bei langer Ehedauer

    Dazu rechnet der Umstand, dass die Antragsgegnerin wegen der Arbeitsplatzaufgabe nunmehr keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann (s. bereits oben; zum genannten Aspekt vgl. BGH, FamRZ 2011, 713, 716 m. Anm. Holzwarth , FamRZ 2011, 795; BGH, FamRZ 2011, 188, 190).
  • OLG Köln, 16.03.2021 - 14 UF 196/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Abzug von Vorsorgeunterhalt bei der

  • OLG Frankfurt, 09.11.2015 - 19 U 159/15

    Unwesentliche Abweichung von der Muster-Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • OLG Brandenburg, 30.07.2014 - 13 UF 96/13

    Nachehelichenunterhalt: Verletzung der Erwerbsobliegenheit des

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 13 WF 119/13

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Hilfsbedürftigen in Sorge- bzw.

  • OLG Hamm, 28.06.2011 - 2 UF 255/10
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 7 UF 106/12

    Höhe und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Hamm, 20.04.2011 - 8 UF 103/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ehebedingter Nachteile i.S. von § 1578b

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