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   BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10   

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BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10 (https://dejure.org/2011,4999)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2011 - III ZR 156/10 (https://dejure.org/2011,4999)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - III ZR 156/10 (https://dejure.org/2011,4999)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 3 BauGB, § 95 Abs 2 Nr 7 BauGB, § 145 Abs 5 BauGB, Art 14 GG
    Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des Eigentümers eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen baureifen Grundstücks bei Eigentumsentziehung nach Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbare Entschädigungsgrundsätze im Falle der Versagung der sanierungsrechtlichen Baugenehmigung und Geltendmachung der Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums durch den Eigentümer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei isolierter eigentumsverdrängender Planung Entschädigung nach früher möglicher Nutzung (Bauland) auch nach Ablauf der 7-Jahres-Frist

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 145 Abs. 5, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3; GG Art. 14
    Anwendbarkeit der Grundsätze der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung zur Entschädigung bei gemeindlicher Übernahme des Grundstücks nach Versagung sanierungsrechtlicher Baugenehmigung

  • rewis.io

    Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des Eigentümers eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen baureifen Grundstücks bei Eigentumsentziehung nach Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des Eigentümers eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen baureifen Grundstücks bei Eigentumsentziehung nach Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbare Entschädigungsgrundsätze im Falle der Versagung der sanierungsrechtlichen Baugenehmigung und Geltendmachung der Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums durch den Eigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumsverdrängende Planung: Höhe der Entschädigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung des Grundstückseigentümers im Sanierungsgebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 190, 227
  • MDR 2011, 1163
  • NVwZ 2011, 1399
  • NZM 2012, 429
  • NJ 2012, 35
  • DÖV 2011, 904
  • BauR 2012, 67
  • ZfBR 2011, 767
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks bei sog. eigentumsverdrängender

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
    Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt.

    Anlass für die Prüfung der Vorschrift gibt hier, dass die zulässige Nutzung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 bis 6 als Baugrundstück nach § 34 BauGB möglich war ab dem 3. Oktober 1990 und die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 BauGB damit am 3. Oktober 1997 ablief (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 f), stehen die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Allein der Umstand, dass auch weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung des konkret Betroffenen nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dies auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen (Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO S. 789).

    Deshalb kann auch nicht allein auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke abgestellt werden, um daraus folgend ein Sonderopfer zu bejahen oder zu verneinen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO; vom 8. Juli 2010 - III ZR 221/09, BGHZ 186, 136 Rn. 40).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
    Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt.

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 f), stehen die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
    Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt.

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 f), stehen die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10
    Deshalb kann auch nicht allein auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke abgestellt werden, um daraus folgend ein Sonderopfer zu bejahen oder zu verneinen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO; vom 8. Juli 2010 - III ZR 221/09, BGHZ 186, 136 Rn. 40).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Auf die Revision der Beteiligten zu 1) bis 6) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen (BGHZ 190, 227).

  • BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der

    Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011, III ZR 156/10, BGHZ 190, 227).

    Der Senat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 7. Juli 2011 (III ZR 156/10, BGHZ 190, 227) aufgehoben und die Berufung der Beteiligten zu 8 zurückgewiesen.

    b) Auch die vom Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (III ZR 156/10, BGHZ 190, 227 Rn. 14 ff) in der vorliegenden Sache für geboten gehaltene einschränkende verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB kommt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (BVerfGE 138, 64) nicht mehr in Betracht.

    In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (aaO) hat der Senat die Grundsätze der isolierten eigentumsverdrängenden Planung auf den zu beurteilenden Fall der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück infolge der Ablehnung eines Antrags auf Bebauung wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung in einem Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen.

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    ddd) Vielmehr ist bei entsprechenden Nachteilen oder Verpflichtungen der Entschädigungsanspruch ohnehin - worauf das FA wiederholt zutreffend hingewiesen hat - durch die grundrechtliche (Wert-)Garantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 3 GG gesichert (vgl. BGH-Urteile vom 07.07.2011 III ZR 156/10, BGHZ 190, 227, MDR 2011, 1163, NVwZ 2011, 1399, Juris Rz. 15; vom 28.04.1988 III ZR 35/87, Juris Rz. 18); wie im Übrigen auch der Entschädigungsanspruch für ein insoweit gemäß § 11 ErbbauRG dem Eigentum gleichgestelltes Erbbaurecht (hier der Erbbauberechtigten A).
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