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   BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13   

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https://dejure.org/2015,16337
BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13 (https://dejure.org/2015,16337)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2015 - X ZR 59/13 (https://dejure.org/2015,16337)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - X ZR 59/13 (https://dejure.org/2015,16337)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 516 Abs 1 BGB, § 2346 BGB
    Schenkung: Unentgeltlichkeit der Zuwendung bei Verbindung mit einem Erbverzicht

  • IWW

    § 530 BGB, § ... 516 BGB, §§ 320 ff. BGB, § 2310 Satz 2 BGB, § 2325 BGB, § 2325 Abs. 1 BGB, § 516 Abs. 1 BGB, § 528 Abs. 1 BGB, § 530 Abs. 1 BGB, § 2050 Abs. 3 BGB, § 2315 Abs. 1 BGB, §§ 528, 530 BGB, § 528 BGB, § 93 Abs. 1 SGB XII, § 2333 BGB, § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Qualifikation einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung; Beurteilung einer gewollten unentgeltlichen Zuwendung unter Würdigung aller Umstände des ...

  • rewis.io

    Schenkung: Unentgeltlichkeit der Zuwendung bei Verbindung mit einem Erbverzicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 516 Abs. 1; BGB § 530 Abs. 1; BGB § 2346
    Maßgeblichkeit der Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Qualifikation einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung; Beurteilung einer gewollten unentgeltlichen Zuwendung unter Würdigung aller Umstände des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Zur Schenkung bei Erbverzicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen an die Tochter - bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewertung einer mit Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Tochter erhält vom Vater Wohnung und erklärt gleichzeitig Verzicht auf ihr Erbrecht - Ist das eine Schenkung, die widerrufen werden kann?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewertung einer mit Erbverzicht verbundenen Zuwendung als Schenkung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht - Wille der Parteien entscheidend

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schenkung, Erbverzicht und Dankbarkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zuwendung und Erbverzicht

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Schenkung bei Erbverzicht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zuwendung im Zusammenhang mit einem Erbverzicht kann je nach Parteiwillen Schenkung oder Gegenleistung für den Verzicht sein

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Handelt es sich bei Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht um Schenkungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht - Wille der Parteien entscheidend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbverzicht: Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zur Qualifizierung als Schenkung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unentgeltlichkeit der Zuwendung bei gleichzeitig erklärtem Erbverzicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Schenkung bei Erbverzicht?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Qualifizierung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts als Gegenleistung für unentgeltliche Zuwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 165
  • NJW 2016, 324
  • MDR 2015, 12
  • MDR 2016, 74
  • DNotZ 2016, 200
  • NZM 2016, 245
  • FamRZ 2016, 214
  • JR 2016, 644
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 58/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings hinsichtlich einer Erhöhung

    Auszug aus BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13
    Der Pflichtteilsergänzung unterliege jedenfalls nur, was über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgehe (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 16).

    Für die Frage, ob dies der Fall sei, könne sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen, nach der eine Schenkung zu vermuten sei, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis bestehe (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17).

    Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht, und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f.).

    Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13
    Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 - zu verneinen.

    a) Für das Recht der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil in aller Regel keine Gegenleistung sei, die eine Verfügung zugunsten des Verzichtenden zu einer entgeltlichen mache (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393).

  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für

    Auszug aus BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13
    Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18).
  • BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12

    Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus BGH, 07.07.2015 - X ZR 59/13
    Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18).
  • OLG München, 19.10.2016 - 7 U 4839/12

    Widerruf einer mittelbaren Grundbesitzschenkung

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. X ZR 59/13, zu tragen.

    Mit Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13 (BGHZ 206, 165) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 22.3.2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 21), hat der Senat allerdings nicht abschließend vorgenommen, weil es teils bereits an einem wirksamen Widerruf (s.u. unter c) aa)), im Übrigen jedenfalls am groben Undank fehlt (s.u. unter c) bb) bis e)).

    aa) Aus Sicht des Senats sprechen hier für einen auf eine Schenkung gerichteten Willen der Parteien die vom BGH im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25, angeführten Gesichtspunkte, nämlich insbesondere, dass die Parteien die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte in Anlage K 2, K 4 und K 6 jeweils als "mittelbare Grundbesitzschenkung" bzw. "mittelbare Grundstücksschenkung" bezeichnet haben.

    Ferner wurde in Anlage K 6 trotz des Erbverzichts die Möglichkeit einer Erbeinsetzung der Beklagten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, Rdnr. 25).

    bb) Allerdings kann es nach dem Urteil des BGH vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, generell und auch hier gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 19).

    Der BGH hat im Urteil vom 7.7.2015, Az. X ZR 59/13, die wesentlichen Rechtsfragen geklärt.

  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt einer Zuwendung den Charakter der Unentgeltlichkeit, als sie nicht wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 -, BGHZ 206, 165-177).

    Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 59/13 -, BGHZ 206, 165-177).

  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2021 - 12 O 119/21

    Gewährung von Baukindergeld bei gemischter Schenkung

    Mit der Anordnung einer solchen Anrechnungspflicht bringt ein Erblasser grundsätzlich vielmehr nur "zum Ausdruck, dass er seine lebzeitige und letztwilligen, gleichermaßen "unentgeltlichen" Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte" (BGH NJW 2016, 324 Rn. 17).

    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324, 326. Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324, 326. stellte das Gericht klar, dass der Annahme einer gemischten Schenkung auch nicht die bestimmte Anrechnung des Differenzbetrags auf den Pflichtteil entgegenstehe, da der Erblasser mit der Anordnung der Anrechnung nur zum Ausdruck bringe, seine lebzeitigen und letztwilligen unentgeltlichen Vermögenszuwendungen in Ausgleich bringen zu wollen.

    2) Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324, 326.

  • FG Nürnberg, 25.07.2018 - 5 K 239/16

    Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden

    Zu dieser Problematik differenziert der BGH in seiner neueren Rechtsprechung wie folgt (vgl. BGH-Urteil vom 07.07.2015 X ZR 59/13, BGHZ 206, 165-177, Rn. 12):.

    Erst wenn objektiv ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen sei, bestehe Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen hätten oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt gewesen sei (so ausgeführt in BGH-Urteil vom 07.07.2015 X ZR 59/13, BGHZ 206, 165-177, NJW 2016, 324 Rn. 14).

  • LG Landshut, 04.03.2016 - 54 O 2287/12

    Pflichtteilsergänzungsanspruch mangels wirksamer Pflichtteilsentziehung

    In der Literatur wird die Frage für den Pflichtteilsverzicht ebenfalls diskutiert (ein Überblick findet sich bei BGH, NJW 2016, 324, Rn. 12).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1007/20

    Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Aufhebung einer Reallast gemäß § 4 Abs. 1 AnfG

    Steht objektiv fest, dass ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, muss geprüft werden, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben (BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 59/13, NJW 2016, 324 Rn. 14).
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