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BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00
Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung; …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
9 d) Den berechtigten Belangen des Zeugen- und Opferschutzes wird durch die sorgfältige Beachtung der Verfahrensbestimmungen am besten Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 2000, 440, 441). - BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
Soweit er in einer früheren Entscheidung (NStZ 1998, 425, 426) eine der Rechtsansicht des anfragenden Senats zustimmende Auffassung angedeutet hat, nimmt er hiervon Abstand. - BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95
Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema - …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
Will der Angeklagte, dass ein bereits vernommener und entlassener Zeuge nochmals gehört wird, so muss er einen Beweisantrag stellen, den das Gericht nur dann unter Bindung an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO durch Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden hat, wenn der schon vernommene Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er noch nicht gehört worden war; beschränkt sich das Begehren darauf, einen bereits gehörten Zeugen zum selben Beweisthema erneut zu vernehmen, dann braucht das Gericht dem nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32 m. w. N.).
- BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95
Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten - …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
4 2. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. - BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98
Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
4 2. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. - BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88
Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
4 2. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. - BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 460/08 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:. - BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99
Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
4 2. Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (…BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. - BGH, 11.11.2009 - 5 StR 530/08
Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme; Abwesenheit des Angeklagten; Heilung; …
Auszug aus BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
5 Der 5. Strafsenat will, wie auch aus der Zusammenschau mit der am selben Tag in der Sache 5 StR 530/08 erfolgten Anfrage deutlich wird, im Ergebnis erreichen, dass der Begriff der Vernehmung in § 247 StPO denselben Bedeutungsgehalt erhält, den die Rechtsprechung der Vernehmung beigegeben hat, für deren Dauer nach §§ 171 a ff. GVG die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wird.