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   BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86   

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BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86 (https://dejure.org/1986,812)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1986 - 4 StR 318/86 (https://dejure.org/1986,812)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1986 - 4 StR 318/86 (https://dejure.org/1986,812)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahme der Strafverfolgung ohne Bindung an die Gründe des § 154 Abs. 3 StPO - Aussetzung einer verhängten kurzen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 183 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) trotz ungünstiger Zukunftsprognose - Anwendung des § 183 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 183
    Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 150
  • NJW 1986, 3217
  • MDR 1986, 1042
  • StV 1986, 480
  • JR 1987, 425
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 58/79

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Berücksichtigung der erheblichen

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, bleiben deshalb unberührt (BGHSt 28, 357, 359) [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79].

    Zugeschnitten ist sie auf den Kreis exhibitionistischer Täter, deren Konflikte, die zu ihren Straftaten führen, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als mit Strafvollzug (Horstkotte JZ 1974, 84, 89, 90), der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt (BGHSt 28, 357, 359) [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79].

    In der in BGHSt 28, 357, 359 [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79] (in dem hier in Frage stehenden Punkt ausführlicher in NJW 1980, 648, 649) abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für möglich gehalten, obwohl der Angeklagte für eine Heilbehandlung "noch mindestens zwei Jahre Therapie" benötigte.

  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Die Berücksichtigung solcher generalpräventiver Umstände ist bei der Strafzumessung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt 28, 318, 328 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR - 1976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Die Berücksichtigung solcher generalpräventiver Umstände ist bei der Strafzumessung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt 28, 318, 328 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR - 1976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]anerkannt.
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]anerkannt.
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]), nur für Fälle, in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.
  • BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86

    Vorläufige Einstellung des Verfahrens - Verfahrenseinstellung wegen

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86
    Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]), nur für Fälle, in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.
  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20

    Verurteilung wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Strafzweck der Abschreckung anderer berücksichtigt werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1979 - 3 StR 24/79, BGHSt 28, 318, 326 f.; vom 7. August 1986 - 4 StR 318/86, BGHSt 34, 150, 151 f.).

    Die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände ist deshalb nur zulässig, soweit dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird (BGH, Urteile vom 28. Februar 1979 - 3 StR 24/79, BGHSt 28, 318, 326 f.; vom 7. August 1986 - 4 StR 318/86, BGHSt 34, 150, 151 f.; Beschluss vom 7. Januar 1997 - 4 StR 601/96, NStZ 1997, 336, 337 mwN).

  • OLG Stuttgart, 31.07.2006 - 2 Ss 346/06

    Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen: Aussetzung zur Bewährung

    § 183 Abs. 3 StGB erweitert damit die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für exhibitionistische Täter mit regelmäßig sehr hoher Rückfallgefahr (BGHSt 34, 150; BGH NJW 1998, 3429; StV 1996, 605 f.; NStZ-RR 2003, 110).
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

    Generalpräventive Erwägungen dieser Art können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich in § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinaus auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 34, 150, 151 m.w.Nachw.).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Die Kammer hält die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände für zulässig und notwendig (vgl. BGHSt 34, 150; 28, 318), da in der Tat des Angeklagten die zunehmende Gewaltbereitschaft fanatischer Fußballanhänger anlässlich von Fußballspielen zum Ausdruck kommt und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Aburteilung stehenden Straftat oder ähnlicher Delikte festzustellen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702; 1987, 100; 1984, 409).
  • BGH, 19.09.1995 - 1 StR 541/95

    Sexueller Mißbrauch durch Exhibitionismus - Strafaussetzungsentscheidung -

    Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme einer schlechten Sozialprognose i. S.d. § 56 Abs. 1 StGB, die Jugendkammer hat aber übersehen, daß gemäß § 183 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 183 Abs. 3 StGB eine wegen Verstößen gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen Taten begehen wird, also in derartigen Fällen eine Strafaussetzung zur Bewährung gerade auch dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86].

    Allerdings ist die Anwendbarkeit von § 56 Abs. 3 StGB auch bei exhibitionistischen Handlungen nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 34, 150, 152 [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86] m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    In derartigen Fällen ist eine Strafaussetzung auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB noch nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151; BGH StV 1996, 605, 606).
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 435/02

    Strafaussetzung zur Bewährung (besonderer Umstand der begonnenen Therapie;

    Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genannten weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt (BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.).
  • BGH, 26.07.1988 - 4 StR 333/88

    Günstige Zukunftsprognose nach längerer Heilbehandlung hinsichtlich

    Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang eine Unterbringung nach § 63 StGB nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht angeordnet hat, so hält es der Senat jedenfalls nicht für fernliegend, daß sie bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürzere) Heilbehandlung (vgl. zur zeitlichen Grenze: BGHSt 34, 150, 153) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86] für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 183 StGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle, 44. Aufl.; § 183 StGB Rdn. 10, 11 m.w.Nachw.) - gewährt hätte.

    Dies würde zwar einer Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB entgegenstehen, weil eine positive Prognose insoweit ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu BGHSt 34, 150, 152) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86].

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Der Strafzweck der Generalprävention ist in § 46 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich genannt; es ergibt sich aber aus §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3, 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass er ein wesentlicher Gesichtspunkt der Strafe ist und bei der Bemessung ihrer Höhe berücksichtigt werden kann (vgl. auch BGHSt 34, 151 [richtig: BGHSt 34, 150, 151 - d. Red.] ; NJW 1990, 195 [richtig: NJW 1990, 194, 195 - d. Red.] ).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems

    Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht, nachdem es nicht den Strafrahmen des besonders schweren Falles, sondern den Regelstrafrahmen nach § 29 Abs. 1 BtMG zugrundegelegt hat, bei der konkreten Strafzumessung "untergeordnet", also im Bereich schuldangemessenen Strafens (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 34, 150, 151) [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86]generalpräventiv, "die Abwehr der Drogenwelle mit ihren gefährlichen Folgen für viele" strafschärfend berücksichtigt hat.
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der

  • OLG Stuttgart, 15.01.1996 - 1 Ss 603/95

    Nichtberücksichtigung einer günstigen Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 194/91

    Anforderungen an einen Verweisungsbeschluss - Entfallen der Bindungswirkung einer

  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 143/91

    Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung allein auf Grund einer ungünstigen

  • BGH, 15.03.1994 - 4 StR 87/94

    Generalprävention - Strafzumessung - Strafschärfung - Gemeingefährlichkeit

  • OLG Jena, 18.09.2007 - 1 Ws 328/07

    Reststrafenaussetzung

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