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   BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06   

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BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06 (https://dejure.org/2006,7875)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06 (https://dejure.org/2006,7875)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2006 - AnwZ (B) 28/06 (https://dejure.org/2006,7875)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des erfolgten Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls; Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Entkräftung der Vermutung des Vermögensverfalls

  • Judicialis

    BRAO § 8 Abs. 2; ; BRAO § 9 Abs. 2; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; BRAO § 36a; ; BRAO § 42; ; BRAO § 42 Abs. 1; ; BRAO § 223; ; BRAO § 223 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung, dass die Vermutung des Vermögensverfalls nicht eingreift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.09.2007 - AnwZ (B) 45/06

    Anforderungen an die Begründung eines Ablehnungsgesuchs; Rechtsmissbräuchlichkeit

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    Der Antrag des Antragstellers, dieses Verfahren mit dem Verfahren AnwZ (B) 45/06 zu verbinden, wird zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist bei dem Senat unter Aktenzeichen AnwZ (B) 45/06 anhängig.

    Daran scheitert eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren AnwZ (B) 45/06 über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

    Diese ist vielmehr Gegenstand des gesonderten Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat.

  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).

    Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    In dieser Konstellation ist ein Angriff auf das Gutachten und bei seiner Zurückweisung eine sofortige Beschwerde statthaft, weil die formell noch ausstehende Sachentscheidung durch das Gutachten inhaltlich präjudiziert wird (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3576).
  • BGH, 01.03.2004 - AnwZ (B) 38/03

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    d) Ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung in anderen Fällen entsprechend § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Anwaltsgerichtshof eine solche Zulassung nicht ausgesprochen hat und der Senat daran gebunden ist (Senat, Beschl. v. 1. März 2004, AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (BGH) - Verstoß gegen das anwaltliche

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).
  • BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01

    Anfechtbarkeit der Löschung in der Rechtsanwaltsliste

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).
  • BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78

    Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen

    Auszug aus BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06
    Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 64/06

    Rechtsfolgen der Erledigung verschiedener anwaltsgerichtlicher Verfahren

    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 30/07
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 73/06
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 26.03.2007 - AnwZ (B) 45/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Dieser Antrag blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 7. August 2006, AnwZ (B) 28/06).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 79/06
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
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