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   BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08   

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https://dejure.org/2008,6388
BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08 (https://dejure.org/2008,6388)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 StR 201/08 (https://dejure.org/2008,6388)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2008 - 3 StR 201/08 (https://dejure.org/2008,6388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB; § 51 StGB; § 263 Abs. 3 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Vollstreckungslösung (Bemessung des als vollstreckt anzusehenden Teils der Strafe); Betrug in besonders schwerem Fall

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer des Angeklagten bei Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Strafabschlagsmodell; Erhebliche strafbare Verstrickung einer Abrechnungsassistentin durch Anweisung einer Abrechnung nicht erbrachter Leistungen als ...

  • Judicialis

    StGB § 263; ; StGB § 267 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1
    Kriterien für die Strafrahmenwahl bei Gewerbsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 368
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08
    Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).

    Dies erweist sich unabhängig davon als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der Verkündung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungslösung vorgenommen hat.

    Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmodells zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866).

  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

    Auszug aus BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08
    Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - abgesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von fünf und sechs Monaten festgesetzt.
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 193/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Indizwirkung des Regelbeispiels;

    Auszug aus BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08
    Denn die Strafrahmenwahl hält schon deswegen rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.) einbezogen hat.
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 204/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Beschwer durch

    Auszug aus BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08
    Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).
  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09

    Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben

    Insgesamt ist die Höhe der vorgenommenen Kompensation ausreichend begründet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 368).
  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 665/08

    Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Anklageschrift und des wirksamen

    Die Verkürzungsberechnung könnte keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten (vgl. BGH wistra 2008, 465 zu unselbständigen Rechnungsposten einer Betrugstat).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08

    Keine Erstreckung des Erfolgs der Revision auf die Kompensation

    Wenn aber - wie hier - der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der vorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhängig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 - 3 StR 201/08 Rdn. 9).

    Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld- und Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138; BGH, Urteil vom 7. August 2008 - 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO § 337 Rdn. 61, jew. m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11

    Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit

    Der Senat verkennt nicht, dass zwischen dem Berufungsurteil und der Verwerfung der Revision mehr als zwei Jahre vergangen sind und dass dies auch Einfluss auf die grundsätzlich dem Tatrichter zugewiesene Strafzumessung haben kann (BGH NStZ-RR 1999, 108 [BGH 25.11.1998 - 2 StR 496/98]; NStZ 2008, 234, 235 f. [BGH 17.01.2008 - GSSt 1/07]; NJW 2011, 3314 [BGH 23.08.2011 - 1 StR 153/11]; NStZ-RR 2011, 171; aber keine doppelte Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - BGH NStZ-RR 2008, 368, 369).
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