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   BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19   

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https://dejure.org/2019,31740
BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,31740)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2019 - 1 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,31740)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2019 - 1 StR 57/19 (https://dejure.org/2019,31740)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 256 StPO, § 250 StPO, § 251 StPO, § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Zulassung eines Urkundsbeweises unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

  • rewis.io

    Verlesen eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 250 ; StPO § 251 ; StPO § 256
    Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Zulassung eines Urkundsbeweises unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verlesung von Arztberichten: Wann ist das zulässig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der

    Auszug aus BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19
    Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 1 StR 367/11, BGHSt 57, 24 Rn. 9).
  • BGH, 18.04.2007 - 2 StR 111/07

    Verlesung eines ärztlichen Berichts (Unterschrift; Erkennbarkeit des Arztes)

    Auszug aus BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19
    Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07 und vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2015 - 2 RVs 11/15

    Unzulässige Verwertung der Verlesung eines nicht handschriftlich

    Auszug aus BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2015 - 2 RVs 11/15 Rn. 6), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 256 Rn. 19).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 330/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Beweisantragsrüge

    Auszug aus BGH, 07.08.2019 - 1 StR 57/19
    Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07 und vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18).
  • BGH, 04.04.2023 - 3 StR 68/22

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Zudem wird für - im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehene (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und vom Gesetzeswortlaut ähnlich geregelte - Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO gefordert, dass sich ergibt, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben wurde (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 41; KMR/R. Fischer, StPO, 111. EL, § 256 Rn. 41; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Behörde 3; Beschluss vom 6. März 2001 - 1 StR 14/01, juris; zum ärztlichen Attest BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 StR 57/19, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom 10. März 2021 - 6 StR 285/20, NStZ 2021, 507, 508).
  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 285/20

    Verlesung eines ärztlichen Attests (fehlende eigenhändige Unterschrift; keine

    Erforderlich ist lediglich, dass es sich um eine schriftliche Erklärung ärztlicher Herkunft handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07; vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 4; vom 7. August 2019 - 1 StR 57/19; MüKo StPO/Krüger, § 256 Rn. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 256 Rn. 19; Alsberg/Dallmeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 541).
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