Rechtsprechung
   BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32809
BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15 (https://dejure.org/2017,32809)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15 (https://dejure.org/2017,32809)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - RiZ(R) 2/15 (https://dejure.org/2017,32809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,32809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Pressebericht, 07.09.2017)

    Fall Schulte-Kellinghaus: Langsame Richter dürfen gerügt werden

  • lto.de (Pressebericht, 14.11.2017)

    Fall Schulte-Kellinghaus: "Verfassungsbeschwerde für die nächsten Jahre verhindert"

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Dienstaufsicht darf Richter bei Minderleistung ermahnen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Was ist von Richtern sachgerecht zu bewältigen?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Richterdienstgerichtliches Verfahren

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2016)

    Im Namen der Eile

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.09.2017)

    BGH verhandelt über Entscheidungstempo von Richtern: Zu langsam oder besonders gründlich?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.09.2017)

    Wie schnell muss ein Richter arbeiten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Unabhängigkeit - Die Richtgeschwindigkeit der Justiz

  • freitag.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenig Zeit für die Wahrheit (Wolfgang Neškovic; der Freitag, 24.08.2016)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.).

    Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.

    Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09

    Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Ermahnung

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann.

    Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des Richters an, sondern - wie oben ausgeführt - darauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 40).

    Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.).

    Soweit zur Ermittlung dieses Pensums, das sich von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, unter anderem - wie hier - Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38), ist die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte eröffnet.

    Zur Feststellung, was sich von anderen Richtern vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der Dienstgerichtshof darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19).

    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 5/03

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Bereichtspflichten

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann.

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04

    Inhalt und Grenzen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann.

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

    Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19).

    Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.).

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.).

    Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gleiche Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter vergleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid erweckt, nur ein Anhaltspunkt sein können.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15
    Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13

    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer

  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

  • BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77

    Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 1/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens RiZ (R) 2/15.
  • BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19

    Fall Schulte-Kellinghaus: Übergründlicher Richter durfte gerügt werden

    Auf die Revision des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 7. September 2017 (RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158) die Entscheidung des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.

    Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 8).

  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Ihm obliegt weiter die ordnungsgemäße und unverzögerte Erledigung der ihm durch das Präsidium für das Geschäftsjahr übertragenen Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG, vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 11 f.; Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ(R) 3/19, NJW 2020, 3320 Rn. 18).
  • BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 1473/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit

    Dabei wendet er sich insbesondere gegen die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, wonach das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 -, juris, Rn. 22).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 02.12.2019 - 66 DG 1/18
    Insoweit mag der Satz: "Eine Verhandlungsleitung durch Herrn ... war in den besuchten mündlichen Verhandlungen nicht erkennbar", bei verständiger Würdigung die Annahme einer unzulässigen Einzelweisung zu einer "strafferen" Verhandlungsführung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.9.2017 - RiZ (R) 2/15 - juris Rn. 27) nahelegen.
  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 2 EO 339/18

    Konkurrentenstreitverfahren um Richterstelle

    Sie steht insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, derzufolge jeder Versuch eines Dienstvorgesetzten, einen Richter - auch durch eine dienstliche Beurteilung - dazu zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Art der Prozesserledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG) nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77 - Juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 - Juris, Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht