Rechtsprechung
   BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,27952
BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22 (https://dejure.org/2022,27952)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - 3 StR 261/22 (https://dejure.org/2022,27952)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - 3 StR 261/22 (https://dejure.org/2022,27952)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,27952) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 56c StGB; 73c StGB
    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes; Anzeige der Einreise in die Bundesrepublik und des beabsichtigten Aufenthaltsortes; EU-Freizügigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 32
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 426/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren: Offenlegung von Bewährungsweisungen

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    a) Eine gemeinhin als "Meldeauflage" bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnbeziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 3; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338).

    Sie müssen mithin spezialpräventiven Charakter haben (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14).

    Denn die dem Angeklagten auferlegten Pflichten sind marginal (vgl. zur üblichen Meldeweisung BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180).

  • BGH, 06.08.2019 - 2 StR 473/18

    Reihenfolge der Vollstreckung (gerichtliches Ermessen)

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist.

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).

  • BGH, 01.07.2021 - 1 StR 204/21

    Revision wegen der Strafzumessung in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Die Prüfung ist allerdings nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf beschränkt, ob eine mit dem Bewährungsbeschluss getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist; der Senat hat weder eigenständig die Zweckmäßigkeit von Auflagen oder Weisungen zu beurteilen noch ist er befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle rechtsfehlerfreier Erwägungen des Tatgerichts zu setzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, BGHR StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 14; vom 14. Oktober 1994 - 3 StR 115/94, juris).

    Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil es sich um eine Annexentscheidung zur Revisionsentscheidung handelt, gleichfalls in der Besetzung von fünf Mitgliedern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14).

    Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 415/20

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Anrechnung des Bargelds

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist.

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).

  • BGH, 16.04.2019 - 5 StR 169/19

    Einziehung von Taterträgen (Umrechnung einer Fremdwährung zum im Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist.

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).

  • BGH, 13.02.2021 - 1 StR 338/20

    Einziehung von Wertersatz (Berechnung des Wertes bei erlangtem ausländischen

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Eine als Tatertrag erlangte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist.

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468).

  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    a) Eine gemeinhin als "Meldeauflage" bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnbeziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 3; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338).

    Denn ein Bewährungswiderruf kommt nur in Betracht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338 f.).

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 2 Ws 328/03

    Zulässigkeit einer Anordnung der Mitteilungspflicht über einen Wohnungswechsel

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    a) Eine gemeinhin als "Meldeauflage" bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem bewährungsaufsichtführenden Gericht jeden Wechsel des Wohnbeziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 3; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338).

    Mit der Einordnung einer "Meldeauflage" als zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB ist zwar die grundsätzliche Möglichkeit verbunden, auf Verstöße gegen eine solche Anordnung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu reagieren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 5).

  • OLG Rostock, 13.12.2017 - 20 Ws 309/17

    Bewährungsweisungen an einen ausländischen EU-Bürger: Meldepflicht bei jeder

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 10) geltend, diese Weisung sei rechtswidrig.

    Die Auffassung, eine Meldeweisung sei keine Weisung nach § 56c StGB, denn sie bezwecke als solche keine Hilfestellung bei einer straffreien Lebensführung, sondern allein eine Erleichterung justizieller Aufgabenerfüllung (s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39; OLG Köln, Beschlüsse vom 28. März 2003 - 2 Ws 123/06, juris Rn. 9; vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94, NStZ 1994, 509; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ws 44/08, NStZ 2008, 461; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 13), greift zu kurz.

  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
    Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entscheidungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).

    Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 148/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die

  • OLG Köln, 28.03.2006 - 2 Ws 123/06

    (Keine) Verlängerung der Bewährungszeit bei Verstoß gegen Anordnung zur

  • OLG Frankfurt, 29.06.2007 - 3 Ws 624/07

    Bewährungswiderruf: Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Anzeige jedes

  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (gemischte Banden; Absatzerfolg; Drittverschaffen);

  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 262/21

    Einziehung von Wertersatz (Zeitpunkt für die Wertbestimmung: Zeitpunkt des

  • BGH, 14.10.1994 - 3 StR 115/94

    Bewährungsbeschluß - Geldauflage - Unzumutbare Belastung - Gesetzeswidrigkeit

  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 291/20

    Einziehung von Taterträgen bei Verurteilung wegen Diebstahls (Wertersatz;

  • OLG Köln, 08.03.1994 - 2 Ws 137/94

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die auferlegte

  • OLG Oldenburg, 21.01.2008 - 1 Ws 44/08

    Verlängerung einer Bewährungszeit um ein Jahr wegen der Nichtmitteilung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht