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   BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97   

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https://dejure.org/1997,2832
BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97 (https://dejure.org/1997,2832)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1997 - 4 StR 389/97 (https://dejure.org/1997,2832)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1997 - 4 StR 389/97 (https://dejure.org/1997,2832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise Anwendung von Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung einer Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 176; JGG § 32; StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 657
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Wenn sich, wie die Strafkammer meint (UA 47), hier nicht eindeutig erkennen läßt, daß das Schwergewicht bei der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftat liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 129, 134; 37, 34, 36; vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 32 Rdn. 17).
  • BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85

    Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Des weiteren hat das Landgericht verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 17 a).
  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] m.w.N.); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
  • BGH, 04.11.1958 - 5 StR 441/58
    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Wenn sich, wie die Strafkammer meint (UA 47), hier nicht eindeutig erkennen läßt, daß das Schwergewicht bei der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftat liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 129, 134; 37, 34, 36; vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 32 Rdn. 17).
  • BGH, 13.11.1990 - 4 StR 497/90

    Strafschärfende Verwertung des Schutzziels bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden (BGH StV 1987, 146; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2).
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; BGH NStZ 1997, 336, 337).
  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 641/86

    Nachträgliche Beeinflussung der Entwicklung der Kinder durch sexuellen Missbrauch

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden (BGH StV 1987, 146; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2).
  • BGH, 28.07.1983 - 4 StR 310/83

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung -

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97
    Des weiteren hat das Landgericht verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 17 a).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    Insoweit kann die dem Elternteil vom Täter aufgezwungene psychische Verarbeitung einer erheblichen Gefährdung der ungestörten Entwicklung seines Kindes (vgl. zum Schutzgut des § 176 StGB aF BGH, Urteile vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132, juris Rn. 11; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69, juris Rn. 10; vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 340, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, Rn. 6 und 10; vom 21. September 2000 - 3 StR 323/00, NJW 2000, 3726, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, StV 1998, 657, juris Rn. 6; jeweils mwN) genügen, die entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem allgemeinen Lebensrisiko der Eltern unterfällt.
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Aburteilung mehrerer, in verschiedenen

    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.

    Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in

    Dies hätte gegen § 32 JGG verstoßen (BGH, StV 1998, 657 - juris).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 379/13

    Strafverfolgungsverjährung im Fall des Dritt- oder Sich-Verschaffens

    Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, "die Nebenklägerin (sei) auf unbestimmte Zeit dem Risiko ausgesetzt, psychische Beeinträchtigungen infolge der Taten zu erleiden", nach ständiger Rechtsprechung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5, vom 20. Oktober 2004 - 2 StR 398/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Angemessen 1, und vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, StV 1998, 657).
  • BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht; innerprozessuale

    Daß die Jugendkammer gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht gleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen hätte, ist jedoch so fern liegend, daß der Senat dies ausschließen kann, zumal nach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 32 Rdn. 3; jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 178/08

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Tatbegehung als Heranwachsender; keine

    Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

    Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR - 268/919).
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 570/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Taten Heranwachsender

    Läßt sich nicht eindeutig erkennen, daß das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsendem begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1998 - 2 StR 278/98

    Einheitliche Anwendung des Jugendstrafrechts für Festsetzung des Strafmaßes

    Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] m.Anm. Brunner JR 1980, 262, 263; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.).
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