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   BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96   

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BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96 (https://dejure.org/1997,1298)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1997 - VI ZR 144/96 (https://dejure.org/1997,1298)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1997 - VI ZR 144/96 (https://dejure.org/1997,1298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Elterlicher Anspruch gegen einen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz für entgangene Dienstleistungen des durch einen Verkehrsunfall zu Tode gekommenen Sohnes - Zur gesetzlichen Verpflichtung eines getöteten Sohnes zu Dienstleistungen im ...

  • rabüro.de

    Zur Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1619; BGB § 845
    Grenzen der unentgeltlichen Mitarbeitspflicht eines bei den Eltern lebenden Kindes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Mitarbeit eines voll erwerbstätigen Kindes im Betrieb der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1619, § 845; BGB § 1619, § 845
    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 845, 1619
    Pflicht des im elterlichen Haushals lebenden Kindes zu unentgeltlichen Dienstleistungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 137, 1
  • NJW 1998, 307
  • MDR 1998, 49
  • NZV 1998, 67
  • NJ 1998, 35
  • FamRZ 1998, 101
  • VersR 1998, 466
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    8 a) Wie der erkennende Senat schon in einem früheren Urteil (abgedruckt in BGHZ 69, 380, 381 f.) dargelegt hat, ist es Zweck des § 845 BGB, den Ersatz des durch die unerlaubte Handlung tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfalls nicht daran scheitern zu lassen, daß die Vermögensminderung durch die Besonderheit der familienrechtlichen Dienstleistung nicht beim unmittelbar Verletzten entsteht, sondern bei den Eltern, für die das Kind ohne das sonst übliche Entgelt gearbeitet hat (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 59, 172, 174).

    Der Senat hat dort geprüft, ob für einen Anspruch der Eltern aus § 845 BGB noch Raum sei, wenn das Kind seine Arbeitskraft bereits anderweitig für eine eigene Erwerbstätigkeit eingesetzt habe (BGHZ 69, 380, 382).

    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

    Die Möglichkeit eines solchen doppelten Schadensersatzanspruchs hat der erkennende Senat jedoch, wie eingangs zu a) dargelegt, bereits in dem in BGHZ 69, 380 ff. abgedruckten Urteil aus Rechtsgründen verneint.

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Freilich ist infolge des bereits erörterten Wegfalls der Vermutung für ein familienrechtliches Abhängigkeitsverhältnis im Einzelfall stets zu prüfen, ob der Einsatz der Arbeitskraft des Kindes im elterlichen Betrieb tatsächlich auf einem solchen Abhängigkeitsverhältnis beruht und deshalb unentgeltlich ist oder ob ihm vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, die den Charakter der Unentgeltlichkeit beseitigen (Senatsurteil vom 6. November 1990 - aaO).

    Zum einen hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. November 1990 - aaO - darauf hingewiesen, daß bei Beurteilung der Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB den natürlichen Verhältnissen des Lebens Rechnung zu tragen und eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt ist.

  • BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70

    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.1980 - 3 U 107/78
    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Demgegenüber beruft sich die Revision auf andere Entscheidungen, nach welchen das eigene Erwerbseinkommen des sog. Hauskindes keine Rolle spiele und dessen - nach Maßgabe der zeitlichen Verfügbarkeit evtl. eingeschränkte - Dienstleistungspflicht auch bei eigener Berufstätigkeit jedenfalls dadurch ausgelöst werde, daß sein wesentlicher elementarer Lebensbedarf wie Unterkunft und Verpflegung tatsächlich von den Eltern geleistet werde (OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542; 1989, 757 und OLG München aaO).
  • OLG Stuttgart, 05.07.1989 - 9 U 52/89

    Schadensersatzansprüche wegen entgangener Dienste infolge der Tötung des Kindes;

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    1983, 138; OLG Stuttgart, VersR 1990, 902 und OLG Nürnberg, VersR 1992, 188).
  • BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60

    Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes wegen entgangener Dienste eines

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).
  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 91/64

    Schadensersatz nach Tod des Unfallopfers nach dem Deliktsrecht -

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).
  • BGH, 20.11.1984 - VI ZR 48/84

    Anspruch wegen entgangener Dienste der in der Landwirtschaft tätigen Mutter

    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    18 Diese Vorschrift zeigt nach allgemeiner Auffassung das gesetzliche Leitbild für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auf, nämlich gegenseitige Fürsorge, wie sie in einer intakten Familie auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift geübt wird (OLG Bamberg, VersR 1985, 290 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1984 - VI ZR 48/84).
  • LG Kiel, 10.11.1988 - 13 O 96/88
    Auszug aus BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96
    Diese Meinung wird auch in der Rechtsprechung mehrfach vertreten (OLG Celle, NZV 1997, 233; LG Paderborn, ZfS 1983, 261; LG Kiel, FamRZ 1989, 1172; vgl. auch OLG Oldenburg, Nds. Rpfl.
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1987 - 3 U 176/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • OLG Bamberg, 03.01.1984 - 5 U 126/83

    Schadensersatz wegen Verlustes von Dienstleistungen der Mutter im Haushalt und im

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

  • OLG Hamm, 21.01.1997 - 9 U 161/96

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Versterben des Unfallopfers kurz nach dem Unfall

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71

    Bevorrechtigung der Ansprüche der zur Bewirtschaftung eines Grundstücks

  • OLG Nürnberg, 04.07.1990 - 4 U 1553/90

    Hilfeleistungen eines volljährigen Kindes; Elterlicher Hausstand; Eigene Wohnung;

  • OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21

    Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens

    Um den Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalles an diesem Auseinanderfallen der verletzten Person und des wirtschaftlich Geschädigten nicht scheitern zu lassen, gewährt § 845 BGB den selbst nicht verletzten Eltern einen Schadensersatzanspruch (BGHZ 137, 1, Rdz. 8 bei juris); nach Änderung der Rechtsprechung zur Einordnung der Mitarbeit eines Ehegatten im ehelichen Haushalt oder im Beruf des anderen Ehegatten bilden die Fälle, in denen Eltern durch den entgehenden Dienst eines getöteten oder verletzten Hauskindes ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sogar den einzigen Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH, NJW 1980, 2196).

    Gegenstand dieser Entscheidung war - jedenfalls in erster Linie - die Frage, ob neben einem eigenen Verdienstausfallschaden des Kindes, das im damals zu beurteilenden Fall nach dem haftungsbegründenden Unfall und einer verletzungsbedingten Umschulung eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, während es vor dem Unfall seine ganze Arbeitskraft im elterlichen Mühlenbetrieb eingesetzt hatte, noch ein Anspruch der Eltern aus §§ 845, 1619 BGB für dessen ihnen entgangene Mitarbeit in Betracht kam (die Entscheidung vom 25.10.1977 erläuternd BGHZ 137, 1).

  • OLG Jena, 03.12.2008 - 2 U 157/08

    Ausscheiden der familienrechtlichen Pflicht des Kindes zur Erbringung von

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  • BGH, 25.09.2003 - III ZR 384/02

    Zulässigkeit der Parteivernehmung bei Vier-Augen-Gespräch

    Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffengleichheit bei Vier-Augen-Gesprächen, die im Anschluß an die Entscheidung des EGMR NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere BVerfG NJW 2001, 2531; BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 (I ZR 32/96 = NJW 1999, 363) und vom 7. Oktober 1997 (VI ZR 144/96 = NJW 1998, 307).
  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99

    Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

    bb) Ein Ersatzanspruch gemäß § 845 BGB scheidet hier schon deswegen aus, weil der getötete Sohn der Kläger nicht aufgrund familienrechtlicher Dienstleistungspflicht in deren landwirtschaftlichem Anwesen mitarbeitete (vgl. hierzu z.B. BGHZ 137, 1, 4 ff.; Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - NJW 1991, 1226, 1227), sondern ihm der Hof zuvor übertragen worden war und die gemeinsame Arbeit nunmehr auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durchgeführt wurde.
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

    Außer im Sozialrecht kann im übrigen auch im Schadenersatzrecht und im Steuerrecht eine Abgrenzung von Tätigkeiten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu solchen aufgrund der familiären Beziehung erforderlich werden: Bei Verletzung oder Tötung eines Dienstleistenden hängt die Haftung aus § 844 Abs. 2 oder § 845 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) davon ab, ob die geleisteten Dienste ihren Grund in einer familienrechtlichen Verpflichtung aus § 1360 oder § 1619 BGB haben (BGHZ 77, 157 = NJW 1980, 2196 = FamRZ 1980, 776; BGHZ 137, 1 = LM BGB § 1619 Nr. 8 = NJW 1998, 307 mwN); die steuerliche Absetzung von Leistungen an Familienangehörige als Betriebsausgaben setzt voraus, daß es sich nicht um familiär bedingte Zuwendungen handelt (BFH HFR 1999, 359 = DStRE 1999, 162 mwN).

    Es genügt auch nicht die negative Abgrenzung wie im Schadenersatzrecht, daß eine familienrechtliche Verpflichtung nach § 1360 bzw § 1619 BGB nicht bestanden habe (vgl nochmals BGHZ 137, 1 = LM BGB § 1619 Nr. 8 = NJW 1998, 307 mwN).

  • OLG Hamm, 28.03.2006 - 9 U 137/05

    Enden der Verpflichtung eines Kindes zur Mitarbeit auf dem elterlichen Hof bei

    Dies kann zwar grundsätzlich bei einem Kind, das auf dem Hof der Eltern wohnt und im bäuerlichen Betrieb mitarbeitet, der Fall sein; jedoch endet diese Verpflichtung jedenfalls in rechtlicher Hinsicht in dem Moment, in dem das Kind seine volle Arbeitskraft für eine anderweitige entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt, und aus der das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (BGH, NJW 1998, Seite 307).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2011 - 12 U 98/10

    Verkehrsunfall: Unzulässige Übergehung von Beweisanträgen

    (BGHZ 137, 1 142 bis 153, Juris Rdnr. 15).
  • OLG Schleswig, 14.05.1998 - 7 U 87/96

    Kein nur symbolisches Schmerzensgeld bei Tod nach achttägigem Koma

    Von einer Vertiefung dieser Fragen sieht der Senat ab, weil dabei die erst nach Verhandlungsschluß veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.10.1997 (NJW 1998, 307 ) mit verarbeitet werden müßte, aus der sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles neue Gesichtspunkte und Probleme ergeben, die bisher nicht Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gewesen sind.
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