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   BGH, 07.10.1998 - 1 StR 518/98   

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https://dejure.org/1998,5453
BGH, 07.10.1998 - 1 StR 518/98 (https://dejure.org/1998,5453)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1998 - 1 StR 518/98 (https://dejure.org/1998,5453)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - 1 StR 518/98 (https://dejure.org/1998,5453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB nF § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB aF § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1, 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1986 - 3 StR 467/86

    Prüfung eines minder schweren Falls bei einer Beihilfetat

    Auszug aus BGH, 07.10.1998 - 1 StR 518/98
    a) Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, daß sich die Strafkammer bewußt gewesen wäre, daß nach ständiger Rechtsprechung schon das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes (hier: Beihilfe) die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4; aaO Strafrahmenwahl 2, 3, 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.08.1983 - 4 StR 378/83

    Verurteilung wegen Strafvereitelung - Beurteilung eines unterstützenden Handelns

    Auszug aus BGH, 07.10.1998 - 1 StR 518/98
    Da jedoch, wovon auch die Anklage ausging, andernfalls Tateinheit mit der Beihilfe zu schwerem Raub vorgelegen hätte, ist für den von der Strafkammer insoweit ausgesprochenen gesonderten Freispruch kein Raum (BGH NJW 1984, 135, 136; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; w. Nachw. bei Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 12).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Auszug aus BGH, 07.10.1998 - 1 StR 518/98
    Ob dies hier zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte oder ob eine entsprechende Erörterung entbehrlich gewesen war, weil auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die - von der Strafkammer allerdings eingehend geprüfte - Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles fernlag (vgl. BGH GA 1987, 226, 227 m.w.Nachw.), kann aber offen bleiben, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann:.
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