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   BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08   

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BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08 (https://dejure.org/2008,702)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2008 - GSSt 1/08 (https://dejure.org/2008,702)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - GSSt 1/08 (https://dejure.org/2008,702)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 5 EMRK; § 66b StGB; § 67d Abs. 6 StGB
    Zu verbüßende Freiheitsstrafe nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (bereichsspezifische Auslegung der neuen Tatsache; abweichende Grundlage der ...

  • lexetius.com

    StGB § 66b, § 67d Abs. 6

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei offener Strafverbüßung in derselben Sache

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neue Tatsachen für nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Unterbringungserledigung bei noch offener Freiheitsstrafe notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einschränkung nachträglicher Sicherungsverwahrung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit von § 66b Abs. 3 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 379
  • NJW 2009, 1010
  • NStZ 2009, 141
  • StV 2009, 15
  • JR 2009, 73
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegen (Bestätigung von BGHSt 52, 31).

    Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (BGHSt 52, 31) gehindert.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) ging im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu kompetenzwidrigen Landesunterbringungsgesetzen vom 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 190) auf ein notgedrungen überaus eilig durchgeführtes Gesetzgebungsverfahren zurück.

    Dies lässt sich im Hinblick auf das Gebot einer sorgfältigen und auf umfassender Grundlage zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 190, 241), bei der auch das Vollzugsverhalten ein maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 17), im Sinne des gesetzgeberischen Willens dahin deuten, dass die Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB bei noch offenem Strafvollzug nicht zur Anwendung gelangen soll.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Es genügt, dass sie vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen (vgl. BVerfG - Kammer - JR 2006, 474, 476).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 314/07

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Anordnung der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Daraufhin hat der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (NJW 2008, 2661) dem Großen Senat gemäß § 132 Abs. 2 und Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Die Beurteilung des vorlegenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage in den beiden der Vorlage zu Grunde liegenden Verfahren ist jedenfalls vertretbar und damit für den Großen Senat für Strafsachen bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; 51, 298, 302).
  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Nach der Rechtsprechung aller Senate darf deshalb die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Umstände gestützt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens erkannt hat oder hätte erkennen müssen; denn sie darf nicht der nachträglichen Korrektur eines Urteils dienen, in dem die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, 275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 18).
  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Nach der Rechtsprechung aller Senate darf deshalb die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Umstände gestützt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens erkannt hat oder hätte erkennen müssen; denn sie darf nicht der nachträglichen Korrektur eines Urteils dienen, in dem die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, 275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 18).
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Nach der Rechtsprechung aller Senate darf deshalb die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Umstände gestützt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens erkannt hat oder hätte erkennen müssen; denn sie darf nicht der nachträglichen Korrektur eines Urteils dienen, in dem die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, 275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 18).
  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Die Beurteilung des vorlegenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage in den beiden der Vorlage zu Grunde liegenden Verfahren ist jedenfalls vertretbar und damit für den Großen Senat für Strafsachen bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; 51, 298, 302).
  • BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB trotz

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08
    Auf Anfragebeschluss (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) des 4. Strafsenats vom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 2. April 2008 - 1 ARs 3/08 (JR 2008, 255 m. Anm. Kudlich) an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
  • BGH, 02.04.2008 - 1 ARs 3/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Aufhebungsgrund war, dass der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379) entschieden hatte, dass § 66 b Abs. 3 StGB nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung legt der Bundesgerichtshof § 66b Abs. 3 StGB dahingehend aus, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB noch die Verbüßung von (Rest-) Freiheitsstrafe aussteht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 m. Anm. Ullenbruch).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB - ebenso wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Fall des Beschwerdeführers zu 1) - zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 ; kritisch Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ).

    Dahingestellt bleiben kann daher, ob bei Zugrundelegung der vom Großen Senat vorgesehenen Maßstäbe für die Auslegung des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in den Fällen der Erledigung einer Unterbringung mit anschließender Verbüßung einer (Rest-)Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 ) die hiervon Betroffenen im Ergebnis tatsächlich noch besser gestellt werden als der Personenkreis, dem die Beschwerdeführer angehören (verneinend wohl Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ).

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der

    Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestätigt.
  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Von wesentlicher Bedeutung ist für den Großen Senat hierbei die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der sich daraus ergebende Wille des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 368).
  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der

    Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestätigt.
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 595/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erkenntnisse aus dem Vollzug;

    Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die fortbestehende (qualifizierte) Gefährlichkeit aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil zur Begründung des länger andauernden Zustands herangezogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach § 63 StGB geführt haben (BGHSt 52, 379, 390).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

    Nachdem die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2008 auf Erlass eines Unterbringungsbefehls durch Beschluss vom 14.11.2008 zurückgewiesen hatte, weil im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des durch den 4. Strafsenat angerufenen Großen Senats für Strafsachen dringende Gründe für die Annahme der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht bestünden, hat die Strafkammer dem am 11.12.2008 erneuerten Antrag der Staatsanwaltschaft - gestützt auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - entsprochen und am 15.12.2008 Unterbringungsbefehl gegen den am 21.11.2008 aus dem Strafvollzug entlassenen Verurteilten erlassen.

    Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem Inhalt des Unterbringungsantrags der Staatsanwaltschaft F. vom 14.05.2008 sowie dem Inhalt des von der Strafkammer erlassenen und mit nur knapper Begründung versehenen Unterbringungsbefehls vom 15.12.2008 - sieht der Senat nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - nichttragend niedergelegten Erwägungen zu den Anforderungen an eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Falle vorangegangenen und gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärten Maßregelvollzugs im Sinne des § 63 StGB und anschließendem Strafvollzug derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird.

    Eine andere Auslegung des Merkmals des Erkennbarwerdens von Tatsachen im Sinne der genannten Vorschriften soll nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/08) in Fällen geboten sein, in denen die Anlassverurteilung neben Freiheitsstrafe auch die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anordnet.

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    Das Landgericht hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abweichenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 390 ff.).
  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 372/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen

    Es müssen deshalb nach der Anlassverurteilung vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen - und zwar neue Tatsachen - erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - (BGHSt 50, 284, 296); Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05 - Rdn. 15; 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - (BGHSt 50, 373, 378); 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - Rdn. 10, insoweit in BGHSt 51, 191 nicht abgedruckt; 17. Juni 2008 - 1 StR 227/08 - Rdn. 13; 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379, 389 Rdn. 32); BVerfG - Kammer - Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - (BVerfGK 9, 108)).
  • BGH, 11.03.2010 - 4 StR 473/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Voraussetzung der neuen Tatsache);

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. Oktober 2008 (BGHSt 52, 379 ff.) nicht in Betracht kommt, da der Verurteilte nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war.

    In diesem Zusammenhang hat es ausdrücklich bedacht, dass es nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. Oktober 2008 in den Fällen, in denen eine Anordnung nach § 66 b Abs. 3 StGB wegen eines noch zu vollstreckenden Strafrestes aus der Anlassverurteilung nicht in Betracht kommt, für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB genügt, dass die fortbestehende (qualifizierte) Gefährlichkeit aus anderen Tatsachen hergeleitet werden kann als aus denjenigen, die im Anlassurteil zur Begründung des länger andauernden Zustands herangezogen wurden, der zur positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Tatbegehung (§ 21 StGB) und zur Anordnung nach § 63 StGB führte (BGHSt 52, 379, 390 f.).

  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 4 Ws 80/15

    Verschärfter Prognosemaßstab auch bei Fällen der Erledigung der Unterbringung im

  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in

  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

  • OLG Nürnberg, 19.06.2023 - Ws 453/23

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Nachträgliche Anordnung, Einstweilige

  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht

  • BGH, 01.02.2012 - 2 StR 508/11

    Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

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