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   BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09   

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https://dejure.org/2010,4029
BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09 (https://dejure.org/2010,4029)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - IX ZR 191/09 (https://dejure.org/2010,4029)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - IX ZR 191/09 (https://dejure.org/2010,4029)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB, § 1587c Nr 1 BGB, § 1587o Abs 2 S 3 BGB vom 02.01.2002, § 27 VersAusglG
    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren; unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB, § 1587c Nr 1 BGB, § 1587o Abs 2 S 3 BGB vom 02.01.2002, § 27 VersAusglG
    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren; unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich; Beurteilung einer groben Unbilligkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls

  • rewis.io

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren; unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • rewis.io

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren; unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c Nr. 1
    Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich; Beurteilung einer groben Unbilligkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Fehlberatung bzgl Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2067
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    a) Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02, NJW 2005, 2455; v. 29. März 2006 - XII ZB 2/02, NJW 2006, 2967 Rn. 12).

    Ein Härtegrund kann jedoch dann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund von Vermögen unabhängig vom Versorgungsausgleich über eine Alterssicherung verfügt, während der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Sicherung seines Unterhalts auf seine während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 25. September 1991 - XII ZB 68/90, NJW 1992, 175, 176; v. 24. Februar 1999, aaO S. 802; v. 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02, NJW 2005, 2455, 2456).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Die tatrichterliche Würdigung ist im familiengerichtlichen Verfahren durch das Rechtsbeschwerdegericht - vormals durch das Gericht der weiteren Beschwerde - nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das tatrichterliche Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93, BGHZ 133, 344, 354; v. 11. September 2007 - XII ZB 107/04, NJW 2008, 296 Rn. 11).

    Der Umstand, dass die gesetzliche Regelung den Versorgungsausgleich nicht lediglich für den Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern für die gesamte Ehezeit im Sinne der Bestimmung des § 1587 Abs. 2 BGB a.F. vorsieht, beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann daher eine lange Trennungszeit für den Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechen (BGH, Beschl. v. 28. September 2005 - XII ZB 177/00, NJW 2005, 3572, 3573; v. 29. März 2006, aaO Rn. 11; v. 11. September 2007, aaO Rn. 12).

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit dauerhaft berufstätig gewesen ist und Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere Ehegatte in diesem Zeitraum noch nicht (etwa wegen laufender Berufungsausbildung) oder nicht mehr (etwa wegen Eintritts in den Ruhestand) Versorgungsanwartschaften erwerben konnte (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1231, 1233; v. 25. April 2007 - XII ZB 206/06, NJW-RR 2007, 1153 Rn. 32).

    Geht die unterschiedliche Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hingegen nicht auf eine Phasenverschiebung zurück, so rechtfertigt der Altersunterschied der Ehegatten für sich genommen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 2007, aaO Rn. 33).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Der Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. auszuschließen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht auf dessen Durchführung angewiesen ist, um seine Altersvorsorge zu sichern (BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96, NJW-RR 1999, 801 f).

    Ein Härtegrund kann jedoch dann vorliegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund von Vermögen unabhängig vom Versorgungsausgleich über eine Alterssicherung verfügt, während der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Sicherung seines Unterhalts auf seine während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 25. September 1991 - XII ZB 68/90, NJW 1992, 175, 176; v. 24. Februar 1999, aaO S. 802; v. 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02, NJW 2005, 2455, 2456).

  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Dabei ist unter der vereinbarten Leistung nicht allein eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle des unterlassenen Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften treten soll, sondern eine Gesamtbewertung dessen, was die Eheleute einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85, NJW 1987, 1768, 1769).

    Auch ein entschädigungsloser Verzicht auf den Ausgleich kann jedoch insbesondere dann genehmigungsfähig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, weil er aus anderen Gründen über eine eigenständige Altersvorsorge verfügt (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1982 - IVb ZB 746/80, NJW 1982, 1463, 1464; v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80, NJW 1982, 1464, 1465 f; v. 4. Februar 1987, aaO; v. 3. November 1993 - XII ZB 33/92, NJW 1994, 580, 581).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    a) Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02, NJW 2005, 2455; v. 29. März 2006 - XII ZB 2/02, NJW 2006, 2967 Rn. 12).

    Der Umstand, dass die gesetzliche Regelung den Versorgungsausgleich nicht lediglich für den Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern für die gesamte Ehezeit im Sinne der Bestimmung des § 1587 Abs. 2 BGB a.F. vorsieht, beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann daher eine lange Trennungszeit für den Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechen (BGH, Beschl. v. 28. September 2005 - XII ZB 177/00, NJW 2005, 3572, 3573; v. 29. März 2006, aaO Rn. 11; v. 11. September 2007, aaO Rn. 12).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Welche konkreten Pflichten sich aus diesem allgemeinen Grundsatz ergeben, bestimmt sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1920; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825).
  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Da das Regressgericht an die Stelle des Gerichts im Vorprozess tritt, obliegt auch im Haftungsprozess die Feststellung der groben Unbilligkeit nach der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 951).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Auch ein entschädigungsloser Verzicht auf den Ausgleich kann jedoch insbesondere dann genehmigungsfähig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, weil er aus anderen Gründen über eine eigenständige Altersvorsorge verfügt (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1982 - IVb ZB 746/80, NJW 1982, 1463, 1464; v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80, NJW 1982, 1464, 1465 f; v. 4. Februar 1987, aaO; v. 3. November 1993 - XII ZB 33/92, NJW 1994, 580, 581).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09
    Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit dauerhaft berufstätig gewesen ist und Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere Ehegatte in diesem Zeitraum noch nicht (etwa wegen laufender Berufungsausbildung) oder nicht mehr (etwa wegen Eintritts in den Ruhestand) Versorgungsanwartschaften erwerben konnte (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1231, 1233; v. 25. April 2007 - XII ZB 206/06, NJW-RR 2007, 1153 Rn. 32).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Koblenz, aaO; vgl. BGH, FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart, FamFB 2011, 178).
  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 74/13

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum sog. Rentnerprivileg

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann deshalb bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2010, 2067; 1999, 714; OLG Köln aaO; OLG Rostock aaO; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178; OLG Koblenz aaO).
  • OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12

    Versorgungsausgleich: Folgen des Wegfalls des Pensionsprivilegs; wirtschaftlicher

    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 7 U 59/20

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche

    Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urteil vom 07.10.2010 - IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15; Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).
  • KG, 12.10.2012 - 19 UF 7/12

    Versorgungsausgleich: Folge einer langen Trennungszeit; Verzinsung des an einen

    Dass ihm nunmehr nur ca. 7 Jahre bleiben, um die durch den Versorgungsausgleich für ihn entstandene Lücke wieder zu schließen, während die jüngere Antragsgegnerin mehr Zeit hat, die eigene Versorgung auszubauen, ist schon deshalb irrelevant, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller auf die abzugebenden Anrechte angewiesen ist, um sein Auskommen nach der Zeit der Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.10.2010 - IX ZR 191/09 - Rn 20, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 26.09.2011 - 9 UF 63/11

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    An diesen zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Grundsätzen (st. Rspr. des BGH zu § 1587c BGB a.F.: BGH, FamRZ 2010, 2067; 2009, 303; 2007, 1964; 2006, 769, 770; 2005, 1238, 1239) ist auch angesichts der seit dem 1. September 2009 geltenden Neuregelung des § 27 VersAusglG festzuhalten (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1440; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27 VersAusglG Rn. 18).
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