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BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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§ 4a Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 InsO
Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 4a Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 InsO
Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Schuldners auf rechtzeitige Entscheidung über eine Verfahrenskostenstundung in einem Insolvenzverfahren
- zvi-online.de
InsO §§ 4a, 4c, 290
Ablehnung der Verfahrenskostenstundung ohne vorherige Versagung der Restschuldbefreiung - rewis.io
Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung
- ra.de
- rewis.io
Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenstundung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Schuldners auf rechtzeitige Entscheidung über eine Verfahrenskostenstundung in einem Insolvenzverfahren
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde, Kostenstundung entfällt ex nunc
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtspflegerforum.de (Kurzinformation)
Liegt ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vor, ist die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen
Verfahrensgang
- AG Itzehoe, 14.09.2009 - 28 IN 32/07
- LG Itzehoe, 16.10.2009 - 4 T 392/09
- BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Papierfundstellen
- NZI 2010, 948
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Dies wird von § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO zwar nur für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ausdrücklich gesetzlich angeordnet, gilt aber auch für die anderen Fälle des § 290 Abs. 1 InsO, wenn der Versagungsgrund bereits in einem früheren Zeitpunkt zweifelsfrei vorliegt (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208;… MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 16).Eines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte, bedarf es wie in den in § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO ausdrücklich geregelten Fällen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO;… MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 37).
Denn es ist nicht gerechtfertigt, ein Verfahren, in dem nicht einmal die Kosten gedeckt sind, mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, wenn schon feststeht, dass später die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO).
- BGH, 25.10.2007 - IX ZB 149/05
Anforderungen an die Form der Entscheidung über den Stundungsantrag des …
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Über die Bewilligung oder Ablehnung musste auch ausdrücklich entschieden werden, nicht etwa nur konkludent (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, ZInsO 2007, 1277 Rn. 6).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen haben, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007, aaO Rn. 8;… v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZInsO 2007, 1278 Rn. 8).
- BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der …
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Die bewilligte Verfahrenskostenstundung hätte aber nach Bekanntwerden der Versagungsgründe gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 1 und 5 InsO auch ohne vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung wieder aufgehoben werden können (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18;… v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3).Ob eine Aufhebung Rückwirkung (ex tunc) oder Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) hat, kann dahinstehen (offengelassen auch in BGH, Beschl. v. 15. November 2007, aaO Rn. 10 mwN).
- BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05
Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
a) Über den Kostenstundungsantrag hätte allerdings in angemessener Zeit entschieden werden müssen, zumal die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 9) und der Schuldner bereits für das Eröffnungsverfahren Verfahrenskostenstundung beantragt hatte. - BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07
Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten wegen unterbliebener Änderung der …
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Die bewilligte Verfahrenskostenstundung hätte aber nach Bekanntwerden der Versagungsgründe gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 1 und 5 InsO auch ohne vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung wieder aufgehoben werden können (…BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). - BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07
Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZB 259/09
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen haben, ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung (…BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007, aaO Rn. 8; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZInsO 2007, 1278 Rn. 8).
- AG Hamburg, 01.06.2015 - 68c IK 242/15
Kündigung des Genossenschaftsanteils hat alternative Schutzvarianten!
Eine konkludente Bewilligung oder Zurückweisung des Stundungsantrages ist nicht zulässig (BGH v. 7.10.2010, ZInsO 2010, 2099; BGH v. 25.10.2007, ZInsO 2007, 1277).Zu Beginn des eröffneten Verfahrens ist daher über die diesbezügliche Stundung zu entscheiden, eine Verzögerung darf den Schuldner nicht benachteiligen (BGH v. 7.10.2010, ZInsO 2010, 2099;… BGH v. 7.2.-, ZInsO -, 564, 566 Rn. 22).
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12
Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des …
Durch eine verspätete Entscheidung darf der Schuldner nicht benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, ZInsO 2010, 2099 Rn. 9). - BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14
Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung
aa) Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03, NZI 2004, 156 f; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9;… vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 16). - BGH, 23.02.2012 - IX ZB 26/10
Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen …
Die zu §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, aaO Rn. 13;… vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 3).