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   BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09   

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https://dejure.org/2010,2582
BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09 (https://dejure.org/2010,2582)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - V ZB 147/09 (https://dejure.org/2010,2582)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - V ZB 147/09 (https://dejure.org/2010,2582)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 BNotO, Nr 3500 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der in einem notariellen Beschwerdeverfahren bei einem Landgericht entstehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG VV); Grundlage für die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Beschwerdeverfahren gegen die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der in einem notariellen Beschwerdeverfahren bei einem Landgericht entstehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG VV); Grundlage für die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Beschwerdeverfahren gegen die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Verfahrensgebühr beim Landgericht in Notarbeschwerdesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nur 0,5 Gebühr bei Notarbeschwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 10
  • NJW-RR 2011, 286
  • MDR 2011, 199
  • FGPrax 2011, 36
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09
    Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182).

    Ein streitiges Verfahren betrifft die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO schon deshalb nicht, weil an ihr nicht notwendigerweise mehrere Parteien mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Notar nicht Antragsgegner des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182).

  • OLG Köln, 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07

    Kurz informiert - Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09
    Angesichts dieser Unterschiede kann zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts daraus hergeleitet werden, dass für die Vertretung in den Verfahren nach § 111 BNotO aF und § 156 KostO der Ansatz einer Gebühr nach RVG VV Nr. 3100 für zutreffend erachtet wird (vgl. OLG Köln, DNotZ 2009, 396; Lemke in Schippel/Braker, BNotO, 8. Aufl., § 111 aF Rn. 58 [für § 111 BNotO aF] sowie LG Berlin, RVGreport 2006, 306; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 156 Rn. 37 [für § 156 KostO]).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06

    (Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde betreffend eine

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09
    Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr) festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366, 367).
  • OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83

    Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09
    b) Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1985, 56 sowie Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 97, jeweils noch zu § 28 FGG).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2011, 36).

    Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu BGH FGPrax 2011, 36, zitiert nach juris).

    Da der Teil 3 des VV-RVG jedoch verschiedene Regelungen für Verfahrensgebühren in Beschwerdeverfahren enthält (etwa die Nrn. 3200 ff. VV-RVG und die Nrn. 3500 ff. VV-RVG), kommt die Anwendung der genannten Auffangvorschrift nicht in Betracht (vgl. auch insoweit BGH FGPrax 2011, 36; vgl. auch KG RVGreport 2010, 224, Tz. 7 bei juris, KG FGPrax 2009, 235).

    3.5 (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz.

    Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. die Nachweise bei Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris; so auch BGH FGPrax 2011, 36).

    Ob die in der oben diskutierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2011, 36) aufgestellten Grundsätze nach Gesetzesänderung weiter Anwendung finden, wird in der kostenrechtlichen Literatur unterschiedlich bewertet.

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BNotO gewähren Rechtsschutz gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2010, V ZB 147/09 (= NJW-RR 2011, 286), der im Einklang mit der einschlägigen kostenrechtlichen Literatur stehe.

    3.5 (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz. 8 bei juris) unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Gesetzeslage im Rahmen der dort erforderlichen Erwägungen zu einer analogen Anwendung der Nr. 3200 VV-RVG in Verbindung mit VV-RVG Vorb.

    Die Kostenentscheidung orientiert der Senat wie im Beschluss vom 25.04.2019 und in Anlehnung an BGH FGPrax 2011, 36 an den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO (vgl. dazu Tz. 22 bei juris).

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5).
  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

    2 Z 127/71">BayObLGZ 1972, S. 1 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris ; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 31/08, 31 Wx 031/08 -, juris m.w.N.; vgl. auch zur Parallelvorschrift des § 15 der Bundesnotarordnung : BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09 -, juris ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10 -, juris ), mithin gemäß seiner Amtsträgereigenschaft als entscheidendes Organ des ersten Rechtszugs (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, Beurkundungsgesetz, 2012, § 54 Rn. 38).
  • BGH, 24.05.2023 - V ZB 22/22

    Bestimmen des Inhalts und Umfangs der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Notars findet nicht statt, weil der Notar kein Beteiligter des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist, sondern erste Instanz (vgl. BayObLG, DNotZ 1972, 371, 372; KG, DNotZ 1971, 494, 495 f.; OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; DNotZ 1996, 539, 541; zu § 15 Abs. 1 BNotO vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, FGPrax 2011, 36 Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181 f.).
  • OLG Köln, 19.01.2011 - 2 Wx 6/11

    Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren

    Den in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, V ZB 147/09; BT-Drucks. 15/1971, S. 213).
  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 149/10

    Zulässigkeit der Einlegung einer Revision aus einem anderen als dem durch das

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach der auf Seiten des Beteiligten zu 1 angefallenen Verfahrensgebühr (0, 5 Verfahrensgebühr nach RVG KV Nr. 3500; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09).
  • AG Gießen, 05.03.2012 - 5613 OWi 166/11

    Vergütungsfestsetzung für den Verteidiger: Verfahrensgebühr nach erfolgreichem

    Der gerichtlichen Entscheidung geht aber kein erstinstanzliches Verfahren voraus, sondern sie ergeht als Verfahren im ersten Rechtszug, wofür Ziff. 3100 einen Gebührensatz von 1, 3 vorsieht (s. auch in Notarsachen BGH, B. v. 7.10.2010, Az.: V ZB 147/09 zur Abgrenzung von Beschwerdeverfahren und Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wobei der Notar die Stelle der ersten Instanz einnehme).
  • OLG Köln, 18.12.2020 - 2 Wx 300/20

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer

    Hier liegt daher eine Erstbeschwerde vor, so dass der Rechtsmittelzug des Kostenfestsetzungsverfahrens der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt und das Oberlandesgericht zur Entscheidung über diese Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zuständig ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 104 Rn. 20; im Ergebnis ebenso: BGH NJW-RR 2011, 286, 287).
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