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   BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12   

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https://dejure.org/2014,34276
BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12 (https://dejure.org/2014,34276)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2014 - EnVR 25/12 (https://dejure.org/2014,34276)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12 (https://dejure.org/2014,34276)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 GasNEV, § 4 Abs 6 GasNEV, § 6 ARegV, § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 ARegV, § 9 Abs 2 S 2 Nr 1 GasNZV
    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten einer Lastflusszusage

  • IWW

    § 15 Abs. 1 ARegV, § 84 Abs... . 2 EnWG, § 5 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV, § 6 ARegV, § 4 Abs. 1, 6 GasNEV, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV, § 6 Abs. 2 ARegV, § 23a EnWG, § 4 Abs. 1 GasNEV, § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, § 4 GasNEV, §§ 12 ff. ARegV, § 12 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ARegV, § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 73 Abs. 1 EnWG, § 12 Abs. 2 ARegV, § 13 ARegV, § 21a EnWG, § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV, § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 13 Abs. 3, 4 ARegV, § 6 Abs. 2 GasNEV, § 6 Abs. 3 GasNEV, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Bereinigung des Effizienzwerts bei dem Betreiber eines Gasverteilernetzes

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gem. § 6 ARegV

  • rewis.io

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten einer Lastflusszusage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 15 Abs. 1; EnWG § 84 Abs. 2
    Bereinigung des Effizienzwerts bei dem Betreiber eines Gasverteilernetzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12
    a) Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bundesnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Diesen Veröffentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu entnehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Parameter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um dieses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden Ausgestaltung abgesehen wurde.

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12
    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12
    Diese Auffassung steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse AG).

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach dieser Maßgabe nicht gehalten war, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Betroffene über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen (BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 34 ff. juris).

    Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37 juris).

    Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt (BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37 f. juris).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

    Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 51).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57).

    Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Berechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 GasNEV auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, Rn. 61).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

    Es obliegt ihm, im Rahmen einer aus sich heraus verständlichen Gesamtdarstellung aufzuzeigen, welcher Betrag statt des zuerkannten festzusetzen gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 63 ff.).

    Die Komplexität des Verfahrens zur Festsetzung der Erlösobergrenze legt es geradezu nahe, um den Verwaltungsaufwand, welcher ohnehin häufig nur zu näherungsweisen Ergebnissen führt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 63 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09) und bisweilen Scheingenauigkeiten in sich trägt, nicht außer Verhältnis zum Prüfungserfolg geraten zu lassen und andererseits dort, wo eine Kostenbelastung dem Grunde nach plausibel erscheint, die Höhe aber nicht festgestellt werden kann, den Netzbetreiber davor zu bewahren, ohne jeden Kostenansatz verbeschieden zu werden.

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Regulierungsverfahren der Behörde bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden einen Spielraum zugesteht, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen einem Regulierungsermessen gleichkommt (so zum Effizienzvergleich: BGH, Beschlüsse vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 26; und vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276, bei juris Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Die Darlegung dafür obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. zur Darlegungslast und Nachweislast auch BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70, bei juris Rz. 20 f. - Stadtwerke Freudenstadt II; vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 63 ff.; und vom 09. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22, Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Insbesondere dort, wo der Regulierungsentscheidung ein Ermessen oder ein Spielraum verbleibt, hat sie dessen Ausübung zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 30; und vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276, bei juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Es findet Grenzen, wo eine zusätzliche Begründung für den Netzbetreiber in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit des Bescheides keinen weiteren Erkenntnisgewinn brächte oder die berechtigten Interessen anderer entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 07. Oktober 2014 - EnVR 25/12, RdE 2015, 73, bei juris Rz. 37).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 49/09

    Berücksichtigung eines hohen Anteils an Transportleitungen und einer hohen Anzahl

    Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 44, vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 112 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 59).

    Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 67 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 79).

    Die technische Beschaffenheit des Netzes ist jedoch nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 45 und vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 113).

    Soweit sich aus dieser Ausgestaltung Nachteile ergeben, können diese allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen werden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 45).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass Ausgestaltungen im Verteilernetz nur dann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe bedingen können, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, gerade die Einrichtungen zu betreiben, für die Mehrkosten geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 49 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 61).

    Erforderlich ist hierzu eine Gegenüberstellung der ohnehin für die streitbefangene Einrichtung ermittelten Kosten mit den fiktiven Kosten ohne die geltend gemachte Besonderheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 57 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10 Rn. 20, 76 f.).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Dieser Spielraum kommt in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen einem Regulierungsermessen gleich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 10, 24 ff. aaO; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 26, RdE 2015, 73 ff. und v. 12.05.2018 - EnVR 43/16 Rn. 34 sowie EnVR 53/16 Rn. 55 "Stadtwerke Essen AG").

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Auch unter Abwägung der berechtigten Interessen aller betroffenen Netzbetreiber bestand schon kein Anspruch der Betroffenen auf umfassende Kenntnis des dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Datenmaterials (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 78 f., 83, 91, 96; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 32 ff., jeweils aaO).

    Vielmehr gehört sie grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen er die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt (BGH, Beschlüsse v. 12.06.2018 - EnVR 53/16 Rn. 83; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 43 ff.; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 112 f., jeweils aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Dieser Spielraum kommt in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen einem Regulierungsermessen gleich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 10, 24 ff. aaO; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 26, RdE 2015, 73 ff. und v. 12.05.2018 - EnVR 43/16 Rn. 34 sowie EnVR 53/16 Rn. 55 "Stadtwerke Essen AG").

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Auch unter Abwägung der berechtigten Interessen aller betroffenen Netzbetreiber bestand schon kein Anspruch der Betroffenen auf umfassende Kenntnis des dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Datenmaterials (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 78 f., 83, 91, 96; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 32 ff., jeweils aaO).

    Vielmehr gehört sie grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen er die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt (BGH, Beschlüsse v. 12.06.2018 - EnVR 53/16 Rn. 83; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 43 ff.; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 112 f., jeweils aaO).

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

    So hat er in mehreren Entscheidungen (Beschluss vom 21. Januar 2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, RdE 2014, 276, Rn. 24 bei juris; Beschluss vom 7. Oktober 2014, EnVR 25/12, ZNER 2015, 34, Rn. 26 bei juris) im Rahmen der Bestimmungen des Effizienzvergleichs den Regulierungsbehörden einen Spielraum zuerkannt, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der

    Dass die Regulierungskammer nach Maßgabe dessen nicht gehalten war, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Betroffene über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs schon entschieden (BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 34 ff., juris).

    Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37, juris).

    Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt (BGH, Beschluss v. 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37, 38, juris).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Dieser Spielraum kommt in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen einem Regulierungsermessen gleich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 10, 24 ff. aaO; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 26, RdE 2015, 73 ff. und v. 12.05.2018 - EnVR 43/16 Rn. 34 sowie EnVR 53/16 Rn. 55 "Stadtwerke Essen AG").

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Auch unter Abwägung der berechtigten Interessen aller betroffenen Netzbetreiber bestand schon kein Anspruch der Betroffenen auf umfassende Kenntnis des dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Datenmaterials (vgl. BGH, Beschlüsse v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 78 f., 83, 91, 96; v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 32 ff., jeweils aaO).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt deshalb zum Beispiel eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 ARegV aufgrund der technischen Beschaffenheit des Netzes grundsätzlich allenfalls dann in Betracht, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen in der Vergangenheit auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 Kart 2/14

    Festsetzung der Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers durch die

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

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