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   BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19   

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https://dejure.org/2020,31613
BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19 (https://dejure.org/2020,31613)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2020 - IV ZB 34/19 (https://dejure.org/2020,31613)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - IV ZB 34/19 (https://dejure.org/2020,31613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verurteilung zur Auskunft bei der Stufenklage - und die Höhe der Beschwer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19
    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsge richt maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 aaO m.w.N.).

    Entsprechend ist bei der Bem essung der Beschwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 9).

  • BGH, 04.06.2014 - IV ZB 2/14

    Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19
    Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZB 60/09

    Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19
    Tritt ein Verdienstausfall nicht ein, kommt folglich nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 Rn. 18; vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09, NJW-RR 2012, 761 Rn. 10).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12

    Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - IV ZB 34/19
    Tritt ein Verdienstausfall nicht ein, kommt folglich nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096 Rn. 18; vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09, NJW-RR 2012, 761 Rn. 10).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZB 3/23

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zu einer

    Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 5; vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9).

    Zur Bewertung des Zeitaufwandes ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (im Folgenden: JVEG) zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, MDR 2022, 54 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 8), wenn nicht vom Rechtsmittelführer dargelegt ist, mit der Erteilung der Auskunft entgingen ihm bestimmte berufliche Einkünfte oder die Auskunftserteilung stelle eine berufstypische Leistung dar, so dass der Zeitaufwand nach der Vergütung zu bestimmen ist, die er sonst verlangen könnte (zu diesen Ausnahmen vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 aaO Rn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 NJW-RR 2004, 724 [juris Rn. 12]).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 5 f., vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, MDR 2022, 54 Rn. 23).

    Ein Verdienstausfall ergibt sich insbesondere nicht ohne Weiteres schon aus einer selbständigen Tätigkeit (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 8).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist hiervon im Grundsatz auszugehen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, MDR 2022, 54 Rn. 28; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 7).

    Insbesondere verfängt auch insoweit nicht der allgemeine Hinweis des Beklagten auf seine selbständige Tätigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 8).

    Ein Überschreiten des dem Tatrichter bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes eingeräumten Ermessens lässt sich insoweit ebenso wenig feststellen wie hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, für die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Hilfspersonen fehle substantieller Vortrag (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2020 - IV ZB 34/19, juris Rn. 9).

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