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   BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81   

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BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81 (https://dejure.org/1984,847)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1984 - IVb ZB 830/81 (https://dejure.org/1984,847)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1984 - IVb ZB 830/81 (https://dejure.org/1984,847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft - Vorliegen einer Wohnungskündigung und einer Räumungsklage - Abgrenzung von Abwesenheitspflegschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft im ausschließlichen Interesse eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1910; ZPO § 57 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Pflegschaft in Drittinteresse

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 1
  • NJW 1985, 433
  • MDR 1985, 307
  • DNotZ 1985, 386 (Ls.)
  • Rpfleger 1985, 112
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 13.10.1977 - 20 W 821/77
    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Indessen wird von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ein gleiches Fürsorgebedürfnis wie bei der Abwesenheitspflegschaft auch für die Gebrechlichkeitspflegschaft gefordert und mit dieser Begründung eine Pflegschaft, die nicht zumindest auch im Interesse des Betroffenen selbst liegt, für unzulässig gehalten (BayObLGZ 1965, 59, 61 f.; KG JW 1933, 2067; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 62; OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112; OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 403).

    Auch eine "weiträumige" Abwägung der Vor- und Nachteile für den Betroffenen, wie sie vor allem unter Hinweis auf die ihm bei Nichtanordnung einer Pflegschaft gegebenenfalls drohende Entmündigung teilweise empfohlen wird (Gernhuber a.a.O. § 70 VI 3 in einer hilfsweisen Erwägung; Soergel/Germer a.a.O. § 1910 Rdn. 5; vgl. auch Staudinger/Engler a.a.O. Rdn. 5; s. weiter OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112 f. und OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 63), vermag dem nicht hinlänglich entgegenzusteuern.

    Dieses Beschwerderecht erscheint aber erst sinnvoll, wenn das rechtliche Interesse des Geschäftsgegners die Anordnung einer Pflegschaft zu rechtfertigen vermag (vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 62).

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Die Beteiligte zu 1) ist ungeachtet der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit beschwerdebefugt (BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]).

    An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, 267 f.; 35, 1, 5; 48, 147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso …

    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).

  • OLG Hamm, 08.08.1968 - 15 W 275/68
    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Indessen wird von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ein gleiches Fürsorgebedürfnis wie bei der Abwesenheitspflegschaft auch für die Gebrechlichkeitspflegschaft gefordert und mit dieser Begründung eine Pflegschaft, die nicht zumindest auch im Interesse des Betroffenen selbst liegt, für unzulässig gehalten (BayObLGZ 1965, 59, 61 f.; KG JW 1933, 2067; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 62; OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112; OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 403).

    1b Z 7/65">BayObLGZ 1965, 59, 62; OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 113; OLG Stuttgart Die Justiz 1974, 462 sowie Erman/Holzhauer BGB 7. Aufl. § 1910 Rdn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 38 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 38 Rdn. 1; MünchKomm/Goerke BGB § 1910 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1910 Anm. 2 d bb; Soergel/Germer BGB 10. Aufl. § 1910 Rdn. 11).

    Auch eine "weiträumige" Abwägung der Vor- und Nachteile für den Betroffenen, wie sie vor allem unter Hinweis auf die ihm bei Nichtanordnung einer Pflegschaft gegebenenfalls drohende Entmündigung teilweise empfohlen wird (Gernhuber a.a.O. § 70 VI 3 in einer hilfsweisen Erwägung; Soergel/Germer a.a.O. § 1910 Rdn. 5; vgl. auch Staudinger/Engler a.a.O. Rdn. 5; s. weiter OLG Hamm OLGZ 1969, 111, 112 f. und OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61, 63), vermag dem nicht hinlänglich entgegenzusteuern.

  • RG, 06.10.1902 - IV 270/02

    Bestellung eines Pflegers aus § 1910 Abs. 2 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).

    Aus vergleichbaren Erwägungen hat die Rechtsprechung schon in der Vergangenheit selbst gegen die Interessen des Pfleglings die Gebrechlichkeitspflegschaft über einen partiell geschäftsunfähigen Ehegatten zugelassen, der nach früherem Recht wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens oder wegen Geisteskrankheit auf Scheidung verklagt werden sollte (§§ 44, 45 EheG a.F.), weil der im Gesetz für diese Fälle vorgesehene Scheidungsanspruch anderenfalls nicht durchsetzbar sei (BayObLGE 1965, 483, 485 ff.; KG OLGE 1, 317, 318; OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 423, 424; vgl. auch RGZ 52, 240 sowie 105, 401, 402, wo ebenfalls von der Zulässigkeit einer Gebrechlichkeitspflegschaft bei Geschäftsunfähigkeit des Scheidungsbeklagten ausgegangen wird).

  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, 267 f.; 35, 1, 5; 48, 147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso …

    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entwicklung als in sich sachgerecht und durch den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt gebilligt (BVerfGE 19, 93, 95 ff., 97 f. [BVerfG 29.06.1965 - 1 BvR 289/62]).
  • OLG Stuttgart, 13.07.1981 - 8 W 10/81

    Zulässigkeit der Anordnung einer Pflegschaft im alleinigen Interesse eines

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in Die Justiz 1981, 399 f. (Leitsatz auch in FamRZ 1981, 1010) veröffentlicht.
  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) in dem Komplex Wohnungswechsel, also partiell, geschäftsunfähig (zur partiellen Geschäftsunfähigkeit s. BGHZ 18, 184, 186 f.; 30, 112, 117 f.).
  • BGH, 13.05.1959 - V ZR 151/58

    Prozeßunfähigkeit des Anwalts

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) in dem Komplex Wohnungswechsel, also partiell, geschäftsunfähig (zur partiellen Geschäftsunfähigkeit s. BGHZ 18, 184, 186 f.; 30, 112, 117 f.).
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76

    Antrags- und Beschwerderecht eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

  • BGH, 25.03.1959 - IV ZR 252/58

    Rechtsmittel

  • RG, 21.02.1907 - IV 51/07

    Kann von einem Pflegebefohlenen, bei dem die freie Willensbestimmung infolge

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 21.06.1948 - ZB 9/48
  • BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54

    Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, nämlich des Klägers bzw. Gläubigers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.; BayObLG FamRZ 1998, 922, 923; 1996, 1369, 1370; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 93, 1, 6 ff. = FamRZ 1985, 276 zur Gebrechlichkeitspflegschaft).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 13 ME 170/18

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für

    Sinn und Zweck der Bestellung des Prozess- und Verfahrenspflegers als eines kurzzeitig (bis zum Einsatz des gesetzlichen Vertreters) tätigen, besonderen Vertreters bestehen darin, die Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei nicht an einer mangelnden Prozessfähigkeit der Passivpartei scheitern zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1984 - IVb ZB 830/81 -, juris Rn. 13; Zöller, a.a.O., § 57 Rn. 1).
  • LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Dies wird als Maßnahme im ausschließlichen Dritt(Vermieter-)interesse von der Rechtsprechung für zulässig gehalten (BGH NJW 1985, 433; Erman-Holzhauer BGB, a. A., § 1896 Rn. 45).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.11.1984 (BGHZ 93, 1 ; vgl. auch BayObLGZ 1990, 322, 324) und die Materialien zu dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz (BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.) ist in der Literatur jedoch einhellig anerkannt, daß in Ausnahmefällen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rn. 144 ff.; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 164 ff.; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 10; Erman/Holzhauer § 1896 Rn. 45; Jürgens. Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 17; Knittel Betreuungsgesetz § 1896 BGB Rn. 7; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1896 Rn. 19; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1896 Rn. 7; Schmidt in Schmidt/Böcker Betreuungsrecht 2. Aufl. Rn. 22; Schwab Probleme des materiellen Betreuungsrechts FamRZ 1992, 493, 494 f.; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. (Nachträge) § 1896 n.F. Rn. 10; Winterstein in Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 64).

    Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 93, 1, 9).

  • OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07

    Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Regelung des Fernmeldeverkehrs

    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (BayObLG 1996, 52 = BtPrax 1996, 106 m.w.N.) In Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGHZ 93, 1; BayObLG aaO m.w.N.).
  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05

    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte

    Diese Sicht bleibt aber am Wortlaut von § 57 Abs. 1 ZPO stehen und berücksichtigt weder, dass der Normzweck (vgl. BGHZ 93, 1 [9]) eine Prozesspflegerbestellung unabhängig von der Rechtshängigkeit der Klageforderung gebietet, noch dass bei einem nach Klagezustellung erfolgenden Wegfall des Vertretungsorgans die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die durch den Justizgewährleistungsanspruch an eine effektive Rechtsverfolgung gestellt sind, nicht geringer sind als bei einer von vornherein mangelnden Prozessfähigkeit eines Beklagten.
  • OLG Köln, 18.10.1995 - 16 Wx 179/95

    Bestellung eines Abwesenheitspflegers

    Diese Auffassung findet eine Bestätigung im oben zitierten Gesetzeswortlaut sowie in den Gesetzesmaterialien (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. IV, Familienrecht, S. 1261 f., zitiert nach BGH NJW 1985, 433, 434).
  • OLG Köln, 07.12.2011 - 2 U 19/11

    Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. Feststellung der

    Tragender Grund dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die prozessuale Geltendmachung von Rechten nicht an der mangelnden Vertretung des Gegners scheitern soll (vgl. BGHZ 93, 1 [9]; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1988, 693 [694]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 57 Rdn. 1 mit weit. Nachw. aus der Rechtsprechung); die Bestimmung sieht deshalb nur die Bestellung eines Prozesspflegers für den Beklagten vor.
  • AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Wohnungsmiete;

    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des BGH vom 07.11.1984 (BGHZ 93, Seite 1; vgl. auch: BayObLG 990, Seiten 322 ff.) und die Materialien die zu dem Betreuungsgesetz vorliegen (BT-3rucksache 11/4528, Seiten 117 f.) ist in der Rechtsprechung jedoch einhellig anerkannt, dass n Ausnahmefallen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse einer dritten Person gestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f. weiteren Nachweisen).

    Dies hält auch das erkennende Gericht für rechtens, Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese grundsätzlich auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (BGH, BGHZ 93, Seiten 1 ff; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

  • OLG Köln, 19.09.1997 - 16 Wx 215/97

    Pflegerbestellung für aufgelösten Verein

    Insofern ist zwar anerkannt (BGHZ 93, 1 (11); OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61 (62); Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, § 57 Rdn. 18), daß auch den Schuldnern des Pfleglings ein rechtliches Interesse zustehen kann, gegen die Ablehnung oder Aufhebung einer Pflegschaft vorzugehen.
  • AG München, 13.10.2010 - 705 XVII 1559/08

    Betreuung: Ergänzungsbetreuerbestellung zum Widerruf wechselbezüglicher

  • BayObLG, 19.06.1986 - BReg. 3 Z 165/85

    Beleg der Sachkunde eines Arztes zur Begutachtung der Geschäftsfähigkeit eines

  • BVerwG, 22.01.1991 - 1 CB 47.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer

  • AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18

    Einwilligungsvorbehalt - Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs

  • BayObLG, 24.09.1992 - 3Z BR 77/92

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen einer Betreuung, die

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95

    Bestellung zum Betreuer; Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers;

  • OLG Stuttgart, 13.07.1981 - 8 W 10/81
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