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   BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93   

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BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93 (https://dejure.org/1994,925)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1994 - II ZR 248/93 (https://dejure.org/1994,925)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1994 - II ZR 248/93 (https://dejure.org/1994,925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1965 § 188
    Auswirkung der Konkurseröffnung auf vorher beschlossene und angemeldete Kapitalerhöhung einer GmbH; Voreinzahlungen auf künftige Einlageschuld

  • Wolters Kluwer

    Kapitalerhöhung - Konkurseröffnung - Voreinzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) § 188
    Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine künftig zu beschließende Kapitalerhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 460
  • ZIP 1995, 28
  • MDR 1995, 1131
  • DNotZ 1995, 478
  • WM 1995, 156
  • BB 1995, 115
  • DB 1995, 208
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Auszug aus BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93
    Der erkennende Senat hat die Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen schuldbefreiende Voreinzahlungen auf künftige Einlageschulden als zulässig anzuerkennen sein könnten, in seiner Entscheidung BGHZ 118, 83, 89 ff. [BGH 13.04.1992 - II ZR 277/90] ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93
    Die Entscheidung vom 13. Juli 1992 - II ZR 263/91, WM 1992, 1775 = ZIP 1992, 1387 betraf keinen Fall der Voreinzahlung auf künftige Einlageschuld, sondern einen Fall der schuldbefreienden Wirkung der Einzahlung des gezeichneten Betrages aus einer bereits beschlossenen Kapitalerhöhung auf debitorisches Konto.
  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Der Senat hat bislang offengelassen, ob abweichend von diesem Grundsatz eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandener Bareinlagen unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ausnahmsweise als gültig erachtet werden kann (vgl. bereits zu den sog. "Mindestvoraussetzungen" Sen.Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28 ff.; Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466; BGHZ 145, 150, 154).

    aa) Für die Anerkennung der Tilgungswirkung von vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erbrachten Voreinzahlungen besteht allenfalls in akuten Sanierungsfällen, in denen die Kapitalmaßnahme eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit abwenden soll, und nur dann ein billigenswertes Bedürfnis, wenn andere Maßnahmen wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapitalrücklage oder auf ein gesondertes, der Haftung für einen bestehenden Bankkredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto nicht zum Ziel führen und die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen Rahmens des § 64 Abs. 1 GmbHG sofort über die frischen Mittel verfügen muss (vgl. schon Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO).

    dd) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapitalerhöhung muss - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO S. 28 ff.; BGHZ 145, 150, 154) - ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.

    Die Durchbrechung der gesetzlichen Abfolge einer Kapitalerhöhung kann auch in Sanierungsfällen nur hingenommen werden, sofern die Kapitalerhöhung im Zahlungszeitpunkt bereits konkret - etwa, wie der Senat entschieden hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO), durch die Einberufung der Gesellschafterversammlung - in die Wege geleitet worden ist (Lamb aaO S. 66; Priester in FS Fleck 1988 S. 231, 237 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO § 56 a Rdn. 20, 23; großzügiger Ehlke aaO S. 444 ff.; Groß aaO S. 851 f.; Karollus aaO S. 1067; Kort aaO S. 1226), die Gesellschafterversammlung mit aller gebotenen Beschleunigung, d.h. innerhalb der durch die Satzung oder mangels einer Satzungsbestimmung durch das Gesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) vorgegebenen Mindestladungsfrist, zur Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung zusammentritt und - wie bei einer regulären Kapitalerhöhung üblich (oben II 2 a) - der betroffene Gesellschafter im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung zugleich die förmliche Übernahmeerklärung abgibt.

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld; ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

    Durch derartige Voreinzahlungen wird die spätere Einlageschuld des Gesellschafters deshalb grundsätzlich nur dann getilgt, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1994 - II ZR 248/93, GmbHR 1995, 113; Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283; Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 115).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen schuldbefreiende Voreinzahlungen auf künftige Einlageschulden ausnahmsweise auch dann als zulässig anzuerkennen sind, wenn sie bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.2006 (II ZR 43/05, BGHZ 168, 201) geklärt (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung auch BGH, Urteil vom 07.11.1994 - II ZR 248/93, GmbHR 1995, 113; Urteil vom 10.06.1996 - II ZR 98/95, GmbHR 1996, 772; Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283).

  • BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98

    Einbringung von Sacheinlagen nach Kapitalerhöhungsbeschluss

    Der Senat hat lediglich bestimmte Voraussetzungen aufgeführt, die auf jeden Fall erfüllt sein müßten, wenn man eine Vorauszahlung auf künftige Einlageschulden zulassen wollte (BGHZ 118, 83, 86 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28; Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
  • OLG Zweibrücken, 12.12.2013 - 4 U 39/13

    GmbH: Klage des Insolvenzverwalters einer insolventen GmbH auf Zahlung einer

    Der Insolvenzverwalter kann die Gesellschafter gegen deren Willen nicht zwingen, die Kapitalerhöhung zu Ende zu führen (vgl. BGH NJW 1995, 460 = DStR 1995, 498 mit Anm. Goette).

    Der Beklagte war daher als Gesellschafter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, den noch nicht eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss aufzuheben (vgl. BGH NJW 1995, 460, 461).

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1999 - 6 U 166/98

    Wirkung der Zahlung auf Stammeinlagen einer GmbH vor beabsichtigter

    In der Regel wird es erforderlich sein, daß die Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Kapitalerhöhung" bereits unter Beachtung der unter den gegebenen Umständen kürzestmöglichen Frist einberufen worden ist (vgl. BGH WM 1995, 156, 157 f.).

    Andernfalls bestünde die - gerade im vorliegenden Fall offensichtliche - Gefahr, daß wirkliche oder angebliche Stammeinlageleistungen "auf Vorrat" angesammelt werden und zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bereits verbraucht sind (vgl. BGH WM 1995, 156, 158).

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht kommt (BGHZ 118, 83, 86 ff. [BGH 13.04.1992 - II ZR 277/90] sowie Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28).
  • OLG Köln, 17.05.2001 - 18 U 17/01

    Leistungsbestimmung bei Zahlung auf Stammeinlage

    Es kann dahinstehen, ob die Voreinzahlung auf künftige Einlagepflichten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, grundsätzlich nicht als Bareinzahlung anzusehen ist und allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Sanierung der Gesellschaft in Betracht kommt (BGH NJW 1992, 2222; 1995, 460; 2001, 67).
  • OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05

    Verrechnungsmöglichkeit der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters einer

    Eine Anerkennung der Vorauszahlung als Bareinlage setzte voraus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft aufgrund einer besonderen Zweckvereinbarung, aus der sich die klare und nachweisbare Zielrichtung ergibt, dass der Betrag auf eine künftige Einlageverpflichtung geleistet werden soll, eine Leistung erbringt, diese - also die Zahlung - zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Kapitalerhöhung besteht, die Voreinzahlung des Weiteren in der Krise der Gesellschaft erfolgt und die Vorleistungen schließlich im Kapitalerhöhungsbeschluss, in der Anmeldeversicherung und in der Registereintragung offen gelegt werden (Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 56 Rdnr. 20 f.; zur Voraussetzung der krisenhaften Situation, also der gebotenen Sanierung der Gesellschafter: BGH ZIP 1996, 1466, 1466 r. Sp. unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 995 und ZIP 1995, 28).
  • BayObLG, 17.03.2004 - 3Z BR 46/04

    Anmeldungspflichtige für beschlossene Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch

    Sonach ist der Insolvenzverwalter zur Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berufen, da sie bis zur Erlangung der Rechtswirksamkeit nach § 54 Abs. 3 GmbHG der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter unterliegt (vgl. BGH NJW 1995, 460).
  • OLG Dresden, 14.12.1998 - 2 U 2679/98

    Nachweis der Zahlung der Einlageverpflichtung durch den Gesellschafter

  • OLG Rostock, 28.05.2003 - 1 U 139/01

    Verletzung einer Beratungspflicht und Hinweispflicht durch einen Notar bei der

  • OLG Köln, 22.03.2001 - 18 U 17/01

    Zahlung der Stammeinlage einer GmbH; Zweckbestimmung der Vorauszahlung

  • OLG Köln, 02.12.1998 - 27 U 18/98

    Voreinzahlung auf die künftige Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters im

  • BGH, 20.02.1995 - II ZB 19/94

    Zulässigkeit von vorab erfolgenden Einzahlungen auf eine erst künftig zu

  • OLG Schleswig, 24.06.1999 - 5 U 209/97

    Anspruch des Konkursverwalters auf Leistung einer Bareinlage nach erfolgter

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 99/95

    Klage gegen eine Gesellschafterin auf Leistung der Einlage nach beschlossener

  • OLG Oldenburg, 26.01.2006 - 13 U 73/05
  • KG, 17.06.1998 - 23 U 4451/96
  • OLG Oldenburg, 23.03.1995 - 1 U 145/95

    Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf noch nicht beschlossene Kapitalerhöhungen

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