Rechtsprechung
BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafschärfung - Rechtskraft des Urteils - Bestreitern der Tat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1996, 71
- StV 1996, 88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86
Bestreiten - Tat - Strafschärfung
Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95
Das Bestreiten einer Tat - und daraus folgend die Weigerung, Hintermänner der Tat zu benennen - dürfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 jew. m.w.Nachw.).Besonderheiten, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte habe bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Besorgnis begründet, er behalte sich vor, erneut einschlägig straffällig zu werden, oder die sonst auf seine besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen ließen (zur Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung solchen Verteidigungsverhaltens vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 m.w.Nachw.), ergeben die Urteilsgründe nicht.
- BGH, 21.04.1995 - 1 StR 69/95
Strafverschärfung - Angemessene Verteidigung - Strafänderung - Strafzumessung - …
Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil war zum Schuldspruch erfolglos geblieben, führte jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs (Senatsbeschluß vom 21. April 1995 - 1 StR 69/95). - BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92
Berücksichtigung unterbliebener Bemühungen um Schadenswiedergutmachung bei …
Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 1 StR 657/95
Das Bestreiten einer Tat - und daraus folgend die Weigerung, Hintermänner der Tat zu benennen - dürfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 jew. m.w.Nachw.).