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BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Verfahrensrüge; Verwertungsverbot bei vorheriger Vernehmung als Beschuldigter; Ermittlungsrichterin; Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwertungsverbot - Zeuge - Beschuldigter - Aussage - Zeugnisverweigerungsrecht - Neffe
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 252
Unverwertbarkeit einer früheren Beschuldigtenvernehmung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2002, 3
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.02.1957 - 4 StR 582/56
Mitbeschuldigter - Hauptverhandlung - Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht - …
- BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65
Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer …
Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00
Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; 42, 391, 398). - BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96
Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit …
Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00
Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; 42, 391, 398). - BGH, 24.03.1992 - 1 StR 124/92
Verwertbarkeit der Einlassung eines vorher als Beschuldigten vernommenen und …
Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00
Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, sondern auch "über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt und "mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt" hat, daß "er im Verfahren gegen seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme" (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6).