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   BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02   

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https://dejure.org/2002,2728
BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2728)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - 3 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2728)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - 3 StR 274/02 (https://dejure.org/2002,2728)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 240 StGB; § 177 StGB
    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung (Feststellung, Darlegung, Abgrenzung zur bloßen Ausnutzung existierender Furcht); Serienstraftaten; "schutzlose Lage" iSd § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 424
  • StV 2003, 392
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Es kann aber nicht immer davon ausgegangen werden, daß bei langdauernden Mißbrauchsverhältnissen stets ein Nötigungsmittel eingesetzt wird (vgl. BGHSt 42, 107, 111).

    Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Die verminderten Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten können sich sowohl aus den äußeren Gegebenheiten als auch aus in der Person des Opfers liegenden Umständen ergeben (BGHSt 45, 253, 256).

    Solche hätten hier grundsätzlich in der außergewöhnlich starken Einbindung der Geschädigten in den Familienverband gesehen werden können, der durch ein fortwährendes Klima der Gewalt und Einschüchterung geprägt war, sofern hierdurch ihre Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße vermindert waren, daß sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben war, wobei eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht gefordert werden kann (BGHSt 45, 253, 255 f.; 44, 228, 231).

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Bei derartigen von vorangegangenen Gewalthandlungen und Drohungen geprägten Sachverhaltsgestaltungen kommt allerdings in Betracht, daß früher angewandte Gewalt in dem Sinne als Drohung fortwirkt, daß der Täter durch schlüssiges Verhalten erneute Gewaltanwendung androht und etwa allein schon durch sein Verlangen nach Duldung der sexuellen Handlung konkludent zu verstehen gibt, er werde andernfalls gegen das Opfer vorgehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8).
  • BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Bei derartigen von vorangegangenen Gewalthandlungen und Drohungen geprägten Sachverhaltsgestaltungen kommt allerdings in Betracht, daß früher angewandte Gewalt in dem Sinne als Drohung fortwirkt, daß der Täter durch schlüssiges Verhalten erneute Gewaltanwendung androht und etwa allein schon durch sein Verlangen nach Duldung der sexuellen Handlung konkludent zu verstehen gibt, er werde andernfalls gegen das Opfer vorgehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Solche hätten hier grundsätzlich in der außergewöhnlich starken Einbindung der Geschädigten in den Familienverband gesehen werden können, der durch ein fortwährendes Klima der Gewalt und Einschüchterung geprägt war, sofern hierdurch ihre Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße vermindert waren, daß sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben war, wobei eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht gefordert werden kann (BGHSt 45, 253, 255 f.; 44, 228, 231).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).
  • BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02
    Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich zunutze gemacht haben (BGHSt 45, 253, 257; vgl. BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR 274/02; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 19).

    Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. BGHSt 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR 274/02).

  • BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Fortwirken früherer Gewaltanwendung;

    Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der Familie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äußerungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten (Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 12) festgestellt ist.
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen weder, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit seinen sexuellen Übergriffen gewalttätig war (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 424, 425), noch ist ein konkludentes Verhalten dargetan, mit dem der Angeklagte dem Mädchen das Risiko körperlicher Mißhandlungen bewußt gemacht haben könnte, wenn es ihm nicht zu Willen sein sollte.
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