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   BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13   

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https://dejure.org/2013,33317
BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13 (https://dejure.org/2013,33317)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - III ZR 54/13 (https://dejure.org/2013,33317)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - III ZR 54/13 (https://dejure.org/2013,33317)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 242 BGB, § 611 BGB, § 810 BGB
    Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse gefertigten Dokumentation

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Patienten auf uneingeschränkte Einsicht in Therapieaufzeichnungen; Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation

  • rewis.io

    Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse gefertigten Dokumentation

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 242
    Herausgabe der Dokumentation einer ärztlichen Lehranalyse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Patienten auf uneingeschränkte Einsicht in Therapieaufzeichnungen; Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Dokumentation einer Lehranalys - und ihre Herausgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lehranalysand kann Einsicht in Aufzeichnungen über seine Lehranalyse nehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lehranalysand kann Einsicht in Aufzeichnungen über seine Lehranalyse nehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 298
  • MDR 2014, 311
  • VersR 2014, 503
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist aus praktischen Gründen dabei nicht auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 338).

    Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass eine doppelte Dokumentation üblich sei (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1982 aaO S. 336).

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen über seine

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Dementsprechend steht dem Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch über seine psychiatrische Behandlung zu, soweit nicht ausnahmsweise therapeutische Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 148 ff mwN).

    Es ist anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1777; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 151).

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen bedeutet dies, dass es das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, jedem Patienten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen gegenüber seinem Arzt oder Krankenhaus einzuräumen (BVerfG, NJW 2006, 1116, 1117; 1999, 1777).

    Dies gilt im gesteigerten Maße für Informationen über die psychische Verfassung (BVerfG, NJW 2006, 1116, 1118).

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen bedeutet dies, dass es das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, jedem Patienten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen gegenüber seinem Arzt oder Krankenhaus einzuräumen (BVerfG, NJW 2006, 1116, 1117; 1999, 1777).

    Es ist anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1777; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 151).

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 249/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Mit einer vergleichbaren Argumentation hat der Bundesgerichtshof Heimbewohnern ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zuerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 359/11, VersR 2013, 648 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Mit einer vergleichbaren Argumentation hat der Bundesgerichtshof Heimbewohnern ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zuerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 359/11, VersR 2013, 648 Rn. 6 mwN).
  • OLG Celle, 14.01.2013 - 1 U 61/12

    Ansprüche des Teilnehmers einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (Medizinrecht 2013, 369) offen gelassen, ob das Lehranalyseverhältnis in ein Therapieverhältnis umgeschlagen war.
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13
    Der Schutz ist umso intensiver, je mehr die Daten zur Intimsphäre des Betroffenen gehören, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 89, 69, 82 f mwN).
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