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   BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18   

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https://dejure.org/2019,41291
BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,41291)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § ... 281 Abs. 3 ZPO, § 281 ZPO, §§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 362 Abs. 2, § 185 BGB

  • Wolters Kluwer

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • rewis.io

    Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 91a; BGB § 281

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a; ZPO § 281 Abs. 3 S. 2
    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage vor unzuständigem Gericht führt bei Erledigungserklärung zur Klageabweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage beim unzuständigen Gericht - und die einseitige Erledigungserklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erledigung nach Klage beim unzuständigen Gericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 619
  • NJW-RR 2020, 125
  • MDR 2020, 238
  • FamRZ 2020, 263
  • WM 2020, 853
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

    Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.

    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).

    (2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN).

    Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    aa) Das Berufungsgericht hebt zwar zutreffend hervor, dass der Mangel der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben und auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; s. Senat, Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377).

    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 10 U 15/19

    VOB-Vertrag: Voraussetzungen für einen Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN).
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für den Eintritt der Erfüllungswirkung in Bezug auf die Hauptforderung darauf ankommt, wann genau die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt ist, und zwar in der Weise, dass die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 362 Rn. 10), und ob die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Empfang der Zahlung ermächtigt waren (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken, und hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 83/17

    Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. z.B. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 jew. mwN).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ARZ 8/88

    Prozeßökonomie - Zuständigkeit - Vermeidung der Verzögerung - Verweisungsbeschluß

  • BGH, 28.02.2019 - III ZR 16/18

    Prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung; Retrospektive

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; vom 28. Februar 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 16.04.2020 - 23 O 198/19

    Unwirksame Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung

    Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn der ursprüngliche Klageantrag im Zeitpunkt des nach Zustellung der Klage eingetretenen Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW-RR 2020, 125 Rn. 9; stRspr).
  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22

    Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18 Rn. 9, NJW-RR 2020, 125; BGH, Urteil vom 1. Juni 2017- VII ZR 277/15 Rn. 30, NJW 2017, 3521; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21

    Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat somit dann Erfolg, wenn der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis erst unzulässig oder unbegründet geworden ist ( BGH , Urteil vom 07.11.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Urteil vom 22.02.2018, Az.: IX ZR 83/17, u.a. in: VersR 2018, Seite 959; BGH , Urteile vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 277/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3521 f. ).

    Lediglich hinsichtlich der Anträge zu den ursprünglichen Anträgen zu den Ziffern 2. ( Person des Verfügungsklägers selbst ) und 3. ( Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ) war die beantragte einstweilige Verfügung nämlich nicht begründet (und ggf. sogar unzulässige [vgl. AG München , Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 463 C 29778/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124795 ]), so das eine diesbezügliche erhobene Feststellungsklage wohl auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen ( BGH , Urteil vom 07. November 2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Beschluss vom 22.05.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW 2019, Seite 2544 ).

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18; vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, NJW-RR 2020, 125 Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16; vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 293/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt (nur) voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); der Klageantrag auf Feststellung der Erledigung ist daher nicht für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und erledigendem Ereignis abzuweisen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st Rspr.).

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20

    Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen

    b) Von anfänglicher Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und Billigkeit einer Erstattungsanordnung nach § 30 Satz 1 EGGVG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil ohne Rücknahme des Antrags möglicherweise dessen amtswegige Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 13 Abs. 1 StrEG für den Entschädigungsanspruch zuständige Landgericht in Betracht gekommen wäre (zur Erledigung vor einem erforderlichen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO siehe allerdings BGH, NJW-RR 2020, 125 Rn. 10 ff).
  • BGH, 20.07.2022 - IV ZR 295/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.

    Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, WM 2020, 853 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Während bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung (lediglich oder mindestens) die Prüfung zu erfolgen hat, ob Erledigung im Rechtssinne tatsächlich eingetreten ist (vgl. zur Anfechtung einer kartellbehördlichen Entscheidung BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, juris Rn. 11; zum Verwaltungsprozessrecht siehe BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7/88, juris Rn. 20; zum Zivilprozess BGH, Urteil vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 9), geben die Regelungen in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe.
  • OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23

    Örtlich unzuständiges Gericht angerufen: Kostentragung nach Klagerücknahme?

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 259/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

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