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   BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99   

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BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99 (https://dejure.org/1999,3147)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1999 - 1 StR 565/99 (https://dejure.org/1999,3147)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 (https://dejure.org/1999,3147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 78b Abs. 1 StGB; § 176 StGB; § 46 StGB
    Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art. 103 Abs. 2 GG; Vertrauensschutz; Strafzumessung

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsverjährung - Verjährungsfrist - Anrechnung abgelaufener Zeiträume - Gesetzgebungsverfahren - Beendigung der Tat - Altfälle - Inkrafttreten - Schutzwürdige Vertrauensposition - Gesamtstrafenbildung

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 251
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
    Diese Neuregelung der Verjährung von Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 25, 269, 284, 289 ff.).

    Denn der Gesetzgeber wäre im Blick auf die kriminalpolitischen Gründe für die Neuregelung auch nicht gehindert gewesen, die Verjährungsfrist - auch die bereits laufende - lediglich zu verlängern (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit insoweit vgl. BVerfGE 25, 269, 289 ff.).

  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 498/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
    Wie der 1. Strafsenat schon durch seinen Beschluß vom 19. November 1996 (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; ebenso 2. Strafsenat BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5; 5. Strafsenat Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96) ausgeführt hat, schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus.

    Die zu Gunsten des Angeklagten angeführte Erwägung, daß eine Vielzahl der Taten - allerdings nicht nahezu alle, wie das Landgericht meint - im Zeitpunkt der Entscheidung verjährt gewesen wären, wenn nicht durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz am 30. Juni 1994 die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Kraft getreten wäre, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5).

  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
    Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die bloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 606/96

    Verjährungsbeginn bei Vergewaltigungshandlungen an Minderjährigen - Formelle

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
    Wie der 1. Strafsenat schon durch seinen Beschluß vom 19. November 1996 (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; ebenso 2. Strafsenat BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5; 5. Strafsenat Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96) ausgeführt hat, schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus.
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96

    Verjährung bei Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
    Wie der 1. Strafsenat schon durch seinen Beschluß vom 19. November 1996 (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; ebenso 2. Strafsenat BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5; 5. Strafsenat Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96) ausgeführt hat, schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus.
  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

    Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten;

    Damit schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers auch für die Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994 begangen worden sind, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 7; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1997, 296).
  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07

    (Absolute) Strafverfolgungsverjährung (Ruhen)

    Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4).
  • BGH, 08.02.2012 - 1 StR 658/11

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs nach Korrektur des Schuldspruchs und

    Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).
  • BGH, 16.02.2005 - 2 StR 492/04

    Milderes Recht (StGB; StGB-DDR; Vergewaltigung); Verjährung; Unterbrechung

    Das Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 am 30. Juni 1994 führte dazu, daß die zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufene Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, mithin bis zum 5. September 1995, ruhte, und ab diesem Zeitpunkt praktisch erneut zu laufen begann (vgl. BGHSt 47, 245, 247; BGH NStZ 2000, 251 f.).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 614/11

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs nach Korrektur des Schuldspruchs und

    Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.04.2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschl. vom 08.02.2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).
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