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   BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05   

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https://dejure.org/2005,877
BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05 (https://dejure.org/2005,877)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05 (https://dejure.org/2005,877)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05 (https://dejure.org/2005,877)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz statt der Leistung beim Tauschvertrag über Reitpferd; Angemessene Frist zur Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels beim Pferd; Beurteilung von Behandlungskosten und Operationskosten als ersparte Aufwendungen wegen mangelhafter Erfüllung des Vertrages; ...

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 281; ; BGB § 326; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 440; ; BGB § 480

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gewährleistung beim Tausch (Anwendung des Kaufrechts); Rechtsfolgen der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung; Vertretenmüssen und Nacherfüllung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 480 § 437 Nr. 3 § 440 § 280 § 281 § 326
    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines Reitpferdes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch des Käufers auf Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tauschvertrag über Reitpferd - Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pferd mit Augenentzündung erworben - Muss der Vorbesitzer Schadenersatz für zwei Operationen zahlen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das mangelhafte Reitpferd - Erstattungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbstvornahme beim Kauf eines kranken Pferdes

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferde

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatzansprüche bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung bei Tausch eines Reitpferdes

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gewährleistung beim Tausch (Anwendung des Kaufrechts); Rechtsfolgen der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung; Vertretenmüssen und Nacherfüllung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 988
  • ZIP 2006, 525
  • MDR 2006, 679
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05

    Voraussetzungen des sofortigen Schadensersatzes statt der Leistung beim Kauf

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05
    a) Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433).

    Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1).

    Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO unter II 2) und damit ebenfalls bei einem Tausch von Tieren (§ 480 BGB).

    a) Beim Kauf eines Tieres können, wie der Senat entschieden hat, besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 440, 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die sofortige Geltendmachung des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO).

    Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, NJW 2005, 2852 unter III 2, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 234 bestimmt).

    a) Der Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits entschieden, dass der Käufer, der den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nur den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verliert, sondern auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO unter II 2; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, aaO unter II 1).

    Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung abweichender Auffassungen im Schrifttum fest (so bereits Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, aaO).

  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05
    b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt).

    Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348) nicht entgegen, weil das Nacherfüllungsverlangen für die Klägerin wegen der besonderen Schutzfunktion des Tierschutzes (Art. 20 a GG) unzumutbar gewesen sei.

    Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1).

    a) Der Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits entschieden, dass der Käufer, der den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nur den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verliert, sondern auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO unter II 2; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, aaO unter II 1).

    Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die §§ 437 ff. BGB insoweit abschließende Regelungen enthalten, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen; anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat, und damit der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO unter II 2 b).

    Der abschließende Charakter der Regelungen in §§ 437 ff. BGB über die Ansprüche des Käufers bei einem Mangel der Kaufsache und die Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Selbstvornahmerecht des Käufers (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO unter II 2 b) stehen der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB auch in diesem Fall entgegen.

  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 281/04

    Umfang der Nacherfüllung und der Beseitigung eines Mangels bei einem Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05
    Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, NJW 2005, 2852 unter III 2, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 234 bestimmt).

    Der Käufer hat bei einer - für die eine oder die andere Vertragspartei - unzumutbaren Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer, der die Verletzung seiner Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB), die im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch eine vom Verkäufer zu vertretende Pflichtverletzung nicht voraussetzen (Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, aaO unter III 3).

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat; zudem würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225; Urteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989).
  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

    Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 441 BGB), setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (vgl. zum Schadensersatzanspruch: Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II; Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, unter II 2).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vielmehr bewusst von der Einführung eines Selbstvornahmerechts des Käufers nebst Vorschussanspruch abgesehen, wie sich insbesondere aus dem Vergleich der in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers mit den ebenfalls neu gefassten und im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmenden Rechten des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 Nr. 1 bis 4 BGB) ergibt (BGH, Urteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988 Rn. 14 f.; vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187 Rn. 17; vgl. auch Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 26, 42, 44).
  • BGH, 28.02.2007 - V ZB 154/06

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einer auf zwei selbständige Gründe

    aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat (BGHZ 162, 219, 221; BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006, 141, 142; Urt. v. 7. Dezember 2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989).
  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 19 U 132/11

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen "Steigens"; Entbehrlichkeit der

    Dies gilt grundsätzlich auch beim Tierkauf (BGH, NJW 2006, 988, 989, Rn. 10).

    Unabhängig davon, dass es grundsätzlich nicht auf das Erwerbsmotiv des Käufers ankommt (BGH, NJW 2006, 988, 989, Rn. 12), ergibt sich dies aus der beabsichtigten Verwendung des Pferdes seitens der Klägerin.

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2009 - 4 U 103/08

    Tierkauf: (Un)Zumutbarkeit einer Fristsetzung zur Lieferung eines Ersatzponies

    Dies gilt auch beim Tierkauf (vgl. BGH NJW 2008, 1371; NJW 2006, 988; NJW 2005, 3211).
  • OLG Celle, 07.04.2014 - 20 U 29/13

    Therapiepferd -Fristsetzung zur Nachbesserung in Form der Ersatzlieferung bei

    Auch bei Reitpferden scheidet eine Ersatzlieferung als Form der Nachbesserung nicht grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VIII ZR 124/09 -, juris); auch das Erwerbsmotiv ist nach der Rechtsprechung des BGH unbeachtlich (z.B. Nutzung als Hobbytier, BGH, Urteil vom 07. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2006 - 18 U 96/05

    Sachmängelhaftung: Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts wegen Lahmheit eines

    Die Unwirksamkeit des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 BGB ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung des behaupteten Mangels durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes nicht aufgefordert hat, obwohl ihr dies zumutbar war, nachdem sie die Lahmheit nach ihrem Vorbringen schon kurze Zeit nach der Übergabe, nämlich am 03.03.2004, festgestellt hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05 = MDR 2006, 679, 680).
  • OLG Schleswig, 19.06.2008 - 7 U 64/07

    Kaufpreisminderung nach Erwerb eines Behindertenbegleithundes

    Zwar steht grundsätzlich auch bei einem Tierkauf dem Verkäufer dieses Recht zu (vgl. BGH NJW 2006, S. 988), dies gilt aber dann nicht, wenn es - wie hier - um Umstände geht, die der Verkäufer objektiv gar nicht nachbessern kann.
  • AG Strausberg, 14.12.2011 - 23 C 160/11

    Gebrauchtwagenkauf: Eigenmächtige Ersatzvornahme des Käufers bei Reparatur an

  • OLG Koblenz, 04.12.2014 - 5 U 527/14

    Mängelgewährleistungsansprüche beim Pferdekauf

  • LG Saarbrücken, 19.04.2011 - 2 O 24/09

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

  • AG Peine, 12.09.2007 - 16 C 1781/07
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