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   BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16   

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https://dejure.org/2016,51692
BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 2 StGB; § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 43 StGB
    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe (selbstständiger Ausspruch einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe: Ermessen des Tatrichters, erforderliche Begründung, revisionsrechtliche Kontrolle, Verschlechterungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB
    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 55 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 StGB, §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 43 StGB, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, §§ 459d, 459f StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rewis.io

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rechtsportal.de

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2; StGB § 55 Abs. 1
    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • datenbank.nwb.de

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenfähige Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafe: Trotzdem keine Gesamtstrafenbildung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einzelfreiheitsstrafe + Einzelgeldstraf = Gesamtfreiheitsstrafe?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).

    Der Senat kann angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch ausnahmsweise beschwert ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, wistra 2015, 187).

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden unerledigten Vorverurteilung entfällt nicht, wenn in der neuen oder einer früheren Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung abgesehen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 700/94

    Beschränkung der Verfolgung einer Tat - Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 484/10

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (vgl. SSW-Eschelbach aaO Rn. 13); sie bedarf daher - anders als der Regelfall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19) - regelmäßig besonderer Begründung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    b) Spätestens aber das Oberlandesgericht hatte gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4) zu treffen.

    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).

    Weil sich aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet, bedarf sie - anders als der Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe - allerdings regelmäßig besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 - und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, Senat, Beschluss vom 17. April 2020 - (3) 161 Ss 32/20 (17/20), alle juris).

    Aber dies gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O. juris).

    (Etwas Anderes kann gelten, wenn die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.) oder sie durch freie Arbeit abzuleisten.

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Denn der Angeklagte erleidet durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 10).

    Anders verhielte es sich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 11).

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Zwar steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Freiheits- und Geldstrafen grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, wenn der Tatrichter gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB ausnahmsweise von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen hatte, denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris).

    Zwar lässt das angefochtene Urteil eine Begründung für die getroffene Entscheidung vermissen, obwohl diese aufgrund des Ausnahmecharakters einer selbstständigen Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 5 StR 60/18 -, juris).

  • LG Bochum, 07.11.2018 - 1 KLs 22/17
    Die Kammer hat schließlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, sondern gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online).

    Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen entspricht jedoch eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher als eine längere Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online), welche wegen der zwangsläufigen Erhöhung der Einsatzstrafe von der Strafart her häufig schon ein schwereres Übel darstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: (5) Ss 186/02 (34/02), Rn. 5, juris m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 317/22

    Gesamtstrafenbildung; Verbot der Schlechterstellung

    b) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, und vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, NStZ 1988, 284, 285); wenn - wie hier - Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1220).
  • BGH, 21.03.2018 - 5 StR 60/18

    Vorrang der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Zurückstellung der

    Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar einer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
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