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   BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16   

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https://dejure.org/2016,51846
BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16 (https://dejure.org/2016,51846)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - XII ZB 136/16 (https://dejure.org/2016,51846)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 (https://dejure.org/2016,51846)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 1903 Abs 1 BGB
    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • IWW

    § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG, § ... 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 26 FamFG, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Schaffung einer neuen Tatsachengrundlage durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anhörung des Betroffenen, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Schaffung einer neuen Tatsachengrundlage durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • rechtsportal.de

    Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Schaffung einer neuen Tatsachengrundlage durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen; Voraussetzungen der Anordnung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und die Anhörung durch das Beschwerdegericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anhörung des Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen im Betreuungsverfahren sowie beim Einwilligungsvorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 517
  • MDR 2017, 599
  • FGPrax 2017, 32
  • FamRZ 2017, 478
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

    c) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11

    Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    c) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.).

    Die Beschwerdekammer hat anderenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögengegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 275/16

    Betreuung: Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögengegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 227/12

    Beschwerdeverfahren gegen eine Verlängerung einer bestehenden Betreuung:

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Dies macht eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 503/13

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Anhörung des Betroffenen bei der

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 256/10

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16
    Denn die erheblich in Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung verlässlich festgestellt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 19; zur Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts Staudinger/Bienwald BGB [Stand: 6. Juni 2016] § 1903 Rn. 39).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Unbeschadet dessen, dass die Voraussetzungen für ein rechtlich zulässiges Tätigwerden des beauftragten Richters hier mit Blick auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung verwerteten persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen nicht vorgelegen haben (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - MDR 2020, 1200 Rn. 14 mwN; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 72/18 - FamRZ 2018, 1594 Rn. 3 mwN und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 6 mwN), fanden aber beide Anhörungen vor Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens statt.
  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 514/21

    Verwertung der Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag bei Mitwirkung von

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 22 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 11 mwN).
  • AG Brandenburg, 28.04.2023 - 82 XVII 5/20
    Denn die erheblich in Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung verlässlich tatsächlich festgestellt worden sind ( BGH , Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 136/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 517; BGH , Beschluss vom 19.01.2011, Az.: XII ZB 256/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 649 f. ).

    Ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge kann aber nur dann angeordnet werden, wenn verlässlich tatsächlich festgestellt worden ist, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vermögens von erheblicher Art hier vorliegt ( BGH , Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 136/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 517; BGH , Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 7/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 711 f. ).

  • LG Berlin, 04.08.2023 - 87 T 468/20

    Betreuungsverlängerung: Wenn der Betroffene die Kommunikation mit dem Richter

    aa) Dabei darf ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, der stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen darstellt (BGH, Beschl. v. 07.12.2016 - XII ZB 136/16), nur dann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde und eine Anordnung bzw. Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine sonst drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen abzuwenden.
  • OLG Brandenburg, 29.04.2021 - 9 UF 8/21

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablauf der Trennungszeit während der

    Von einer mündlichen Verhandlung bzw. persönlichen Anhörung der Beteiligten war - wie mit Senatsverfügung vom 08.03.2021 angekündigt - gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH FamRZ 2017, 478).
  • OLG Nürnberg, 27.04.2020 - 9 UF 177/18

    Versorgungsausgleich - verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich eines zu Unrecht

    Eine zweite mündliche Verhandlung ist bei Tatsachenentscheidungen dann entbehrlich, wenn ohne eigene Tatsachenermittlungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann (BGH FamRZ 2017, 478; BT-Drucksache 16/6308, S. 207).
  • LG Berlin, 17.01.2022 - 87 T 285/20

    Einrichtung einer Betreuung mit Aufgabenkreis "Angelegenheiten der

    Ein Einwilligungsvorbehalt stellt stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen dar (BGH in NJW-RR 2017, 517) und darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sich selbst oder sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde und eine Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine sonst drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen abzuwenden.
  • LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuung einschließlich

    aa) Dabei darf ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge, der stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen darstellt (BGH, Beschl. v. 07.12.2016 - XII ZB 136/16), nur dann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde und eine Anordnung bzw. Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine sonst drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen abzuwenden.
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