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   BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51482
BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15 (https://dejure.org/2016,51482)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15 (https://dejure.org/2016,51482)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 (https://dejure.org/2016,51482)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 1601 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 238 FamFG, § 239 Abs 1 S 1 FamFG
    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ...

  • IWW

    § 239 Abs. 1 FamFG, § ... 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, §§ 238 ff. FamFG, §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 71 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 781 BGB, §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 1570 Abs. 1 BGB, § 1615 l Abs. 2 BGB, § 1601 BGB, § 235 Abs. 1 FamFG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 S. 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen ...

  • rewis.io

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen ...

  • rechtsportal.de

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unterhalt für das volljährige Kind - Wer muss was beweisen?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt und die Abänderung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung der Unterhaltsvereinbarung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abänderung eines Unterhaltstitels durch Jugendamtsurkunde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung einer auf Unterhaltsvereinbarung beruhenden Jugendamtsurkunde

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beweislast des volljährigen Kindes im Abänderungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1317
  • NJW 2017, 32
  • MDR 2017, 525
  • MDR 2019, 1532
  • FamRZ 2017, 370
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der Vereinbarung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 f.).

    Etwas anderes mag - ausnahmsweise - dann gelten, wenn die Beteiligten mit der in der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den Zeitraum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247).

    bb) Lässt sich bei Abschluss der Vereinbarung über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges Kind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).

    Dann kommt eine Abänderung der Urkunde - und zwar für beide Beteiligte - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306).

    Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11).

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00

    Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).

    Auch der Senat hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhaltspflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer Jugendamtsurkunde auch unter "Abänderung" einer vorherigen Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten verpflichten und der auf diese Weise erstellte ersetzende Unterhaltstitel Gegenstand eines Abänderungsantrags sein kann (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305 und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13).

    Dann kommt eine Abänderung der Urkunde - und zwar für beide Beteiligte - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306).

  • OLG Köln, 31.07.2012 - 4 UF 57/12

    Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsabänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).

    Daraus folgt, dass der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnissen bei der Erstellung des Ausgangstitels über den Minderjährigenunterhalt rückläufiges Einkommen behauptet (zutreffend OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 9).

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

    Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Behauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um einen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung substantiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Angaben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 36/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    (1) Der Senat hat zum nachehelichen Unterhalt bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte Abänderungsantragsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels rechtfertigen, wenn im Abänderungsverfahren bereits feststeht, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde gelegte Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497).

    (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 260).

  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).
  • OLG Naumburg, 18.02.2008 - 4 WF 127/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Eintritt

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Nach einer Ansicht soll die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil als Abänderungsantragsteller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die Berechnung des Haftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren Betreuungselternteil beschaffen könne (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2009, 79; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249 f.; OLG Hamburg FamRZ 1993, 1475, 1476; Born in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 23. Kap. Rn. 224 f.; BeckOGK/Knörzer BGB [Stand: Juli 2016] § 1606 Rn. 38).
  • OLG Naumburg, 16.09.2014 - 4 UF 43/14

    Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).
  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09

    Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15
    Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Vertragsparteien diese Verhältnisse bewertet haben (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 29 und vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99

    Auskunftsverlangen eines Abänderung verlangenden Unterhaltsschuldners von dem

  • OLG Bremen, 29.06.2011 - 4 WF 51/11

    Darlegungs- und Beweislast zum Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs des

  • OLG Hamburg, 30.07.1993 - 12 UF 87/91

    Herabsetzungs-(Abänderungs-)Klage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährig

  • BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 72/82

    Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

  • OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

  • OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99

    Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 171/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Verwerfung der Berufung

  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

  • BGH, 02.04.1991 - VI ZR 241/90

    Berücksichtigung einer nach der letzten Tatsachenverhandlung geschlossenen

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 12/86

    Unterhalt - Abänderungsklage - Mehrforderung - Regelung von Trennungsunterhalt in

  • OLG Hamm, 20.09.2010 - 13 WF 207/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 238/13

    Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Der Unterhaltsberechtigte kann dann ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 25 mwN), so dass es auch im Rahmen der Zuständigkeit keines weiteren Vortrags zu einer Abänderung bedarf.
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    aa) Über den Antrag der minderjährigen Kinder auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge war ohne materiell-rechtliche Bindung an die vom Antragsgegner einseitig erstellten Jugendamtsurkunden zu entscheiden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 25).
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Etwaige praktische Schwierigkeiten der Handhabung insbesondere bei schwankendem Einkommen und notwendigen Änderungen von Jugendamtsurkunden (zum Verfahren vgl etwa BGH Urteil vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09 - BGHZ 189, 284 RdNr 19 ff; OLG Köln Beschluss vom 31.3.2015 - II-26 WF 7/15, 26 WF 7/15 - FamRZ 2016, 1001; zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung OLG Naumburg Beschluss vom 10.9.2014 - 4 UF 43/14 - NJW-RR 2015, 197; zur einvernehmlichen Änderung BGH Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 RdNr 11) durfte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund als nachrangig ansehen.
  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

    Diese besteht in einer unter Wahrung der unveränderten Grundlagen des Vergleichs gebotenen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542, 543; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19

    Keine Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung

    Ein Unterhaltspflichtiger kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 25).

    Dies allein genügt als Tatsachenvortrag für eine Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten - wie hier - keine anderweitige Vereinbarung zugrunde lag, wonach von der Jugendamtsurkunde auch die Zeit der Volljährigkeit erfasst sein soll (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 30).

    Aufgrund diesen wesentlichen Änderungen, insbesondere des Hinzutretens der Haftung der Mutter der Antragsgegnerin, ist der Unterhalt nach den Grundsätzen der Neuberechnung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 32; BGH, Urteil vom 02.03.1994 - XII ZR 215/92, NJW 1994, 1530, Ziff. 2 lit. b, cc).

  • OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15

    Ehegattenunterhalt: Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt;

    Hierbei ist der geänderte Un-terhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).

    Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20

    Ausbildungsunterhalt

    Gegenüber einem auf die Volljährigkeit des Berechtigten gestützten Abänderungsbegehren eines Unterhaltsverpflichteten, der aufgrund eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Tabellenminderjährigenunterhalt verpflichtet ist, ist der Berechtigte umfassend für das Fortbestehen seiner Bedürftigkeit und den Haftungsanteil des Verpflichteten, mithin für den Fortbestand des unbegrenzt titulierten Minderjährigenunterhalt darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2017, 370; Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 208; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020 § 238 Rn. 14, 90; Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O. § 10 Rn. 247).
  • BGH, 18.07.2018 - XII ZB 637/17

    Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage

    Für das weitere Verfahren wird die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 hingewiesen.
  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

    In gleicher Weise ist auch die Fallkonstellation zu beurteilen, in der ein Unterhaltsberechtigter vom Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Unterhalt als Gesamtunterhalt verlangt und dieser ihm daraufhin eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Betrag erstellen lässt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJW 2017, 1317, 1319, Rdnr. 24, m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 29/18

    Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels: Zeitpunkt der Einleitung des

  • OLG Brandenburg, 08.10.2020 - 9 UF 11/19
  • OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 13 UF 14/22

    Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung von Trennungsunterhalt; Nicht

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