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   BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16   

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https://dejure.org/2016,52186
BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16 (https://dejure.org/2016,52186)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16 (https://dejure.org/2016,52186)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 (https://dejure.org/2016,52186)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 1 FamFG, § 18 VersAusglG
    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten Versorgungsträgers im Hinblick auf die einen anderen Versorgungsträger betreffende unrichtige Handhabung der Geringfügigkeitsregel

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 18 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers; Ausgleich eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten Versorgungsträgers im Hinblick auf die einen anderen Versorgungsträger betreffende unrichtige Handhabung der Geringfügigkeitsregel

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1
    Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers; Ausgleich eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers; Ausgleich eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten Versorgungsträgers im Hinblick auf die einen anderen Versorgungsträger betreffende unrichtige Handhabung der Geringfügigkeitsregel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis von Versorgungsträgern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 539
  • FamRZ 2017, 435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16
    Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015, XII ZB 33/13, - FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

    Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

    Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN).

    Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).

    Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12).

    Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16
    Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015, XII ZB 33/13, - FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

    Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

    Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16
    Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12).
  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Ein Versorgungsträger ist nämlich beschwerdebefugt, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2023 - 16 UF 97/23

    Zur Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers im Abänderungsverfahren.

    Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Versorgungsträger wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten, unmittelbaren Eingriff in seine subjektive Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11 -, Rn. 11, juris).

    Daraus folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11 -, juris, Rn. 12).

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

    Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.).

    Eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten ist ferner dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8 m.w.N).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

    Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift (BGH vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Ein solch unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist; wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe lässt sich nämlich regelmäßig nicht feststellen, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 9; BGH vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16, juris Rn. 8; BGH vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8).

  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 6 UF 50/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Höhe eines

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2023 - 5 UF 186/22

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten

    Sie macht geltend, ein bei ihr bestehendes Anrecht habe durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren (vgl. BGH FamRZ 2017, 435, juris Rn. 8).
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