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   BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21   

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https://dejure.org/2021,51930
BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21 (https://dejure.org/2021,51930)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2021 - 5 StR 187/21 (https://dejure.org/2021,51930)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 5 StR 187/21 (https://dejure.org/2021,51930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 16 Abs. 1 MuSchG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem Beschäftigungsverbot; keine Anwendbarkeit der Mutterschutzvorschriften)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StPO, § 24 StPO, § 26 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 16 Abs 1 MuSchG
    Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei ärztlichem Beschäftigungsverbot für eine Schöffin im Mutterschutz

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Schwangere Schöffin nimmt an der Hauptverhandlung teil - Ist die Schöffin befangen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 56
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 630/19

    Regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit bei Festhalten an einer Einschätzung

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21
    Zudem ist eine Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG Gleiches (vgl. zum unzulässigen Ausforschen etwaiger Befangenheitsgründe auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741; Urteil vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20

    Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21
    Zudem ist eine Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG Gleiches (vgl. zum unzulässigen Ausforschen etwaiger Befangenheitsgründe auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741; Urteil vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21
    Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21
    Das an den Arbeitgeber, nicht aber an das Gericht gerichtete Beschäftigungsverbot führt schon deshalb nicht zu einer gesetzeswidrigen Besetzung, weil die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit (§ 31 Satz 1 GVG) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes unterfällt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. September 2021 - 5 StR 161/21, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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