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   BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63   

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https://dejure.org/1965,1263
BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63 (https://dejure.org/1965,1263)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1965 - Ib ZR 10/63 (https://dejure.org/1965,1263)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1965 - Ib ZR 10/63 (https://dejure.org/1965,1263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht der Hersteller von Magnettonbändern auf die Erforderlichkeit der Einwilligung der GEMA für eine Benutzung der Tonbänder für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Musikwerke - Hinweispflichten in der Werbung - Minderung der Rechtsgefährdung durch Hinweise ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Magnettonbänder II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 746
  • MDR 1965, 366
  • GRUR 1965, 686
  • BB 1965, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62

    Tonbänder-Werbung

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Es genügt, daß ein solcher Hinweis mit dazu beitragen kann, die Rechtsgefährdung zu mindern, und daß er dem Werbenden zumutbar ist (Ergänzung zu BGH GRUR 1964, 91 ff).

    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.

    Der von der Revision zugrundegelegte, in der Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht aus Unterlassungen entwickelte Maßstab für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (vgl. BGHZ 7, 198, 204) [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51] kann nicht auf die hiervon zu unterscheidende Frage übertragen werden, zu welchen Maßnahmen der Störer im Rahmen des § 1004 BGB verpflichtet ist, um das Seine dazu beizutragen, den rechtsverletzenden Erfolg seines Verhaltens abzuwenden; das hat der erkennende Senat für einen gleichliegenden Fall bereits ausgesprochen; er hat nicht gefordert, daß der Lieferant von Tonbändern, die von Dritten unter Eingriff in fremde Urheberrechte benutzt werden, diese Eingriffe durch einen belehrenden Hinweis mit Sicherheit auszuschließen vermöge, sondern es als allein entscheidend bezeichnet, ob dieser Hinweis nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen könne, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern und ob die dazu geeignete Aufklärung dem Lieferanten auch zugemutet werden könne (GRUR 1964, 91, 93).

    Insoweit hat der erkennende Senat aber schon in dem Urteil vom 12. Juni 1963 (GRUR 1964, 91 ff) die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt.

    Dieser namentliche Hinweis auf die Klägerin kann aber, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (BGH GRUR 1964, 91) ausgeführt hat, deshalb verlangt werden, weil der Hinweis auf einen bestimmten Berechtigten - jedenfalls hinsichtlich aller Personen, die nicht mit dem Urheberrecht vertraut sind - eine durchgreifendere Sicherungsmaßnahme gegen Rechtsverletzungen darstellt als ein nicht näher konkretisierter Hinweis auf die Notwendigkeit, beim Gebrauch der Tonbänder Urheber- und Leistungsschutzrechte zu beachten.

    Aus demselben Grunde kann der Beklagten auch die Entscheidung darüber vorbehalten werden, ob sie dem Hinweis einen Zusatz zufügen will, der klarstellt, daß Personen, die bereits anläßlich des Erwerbs eines sogenannten "GEMA-freien" Tonbandgeräts die Rechte der Klägerin abgelöst haben, für die Verwendung von Tonbändern auf diesem Gerät auch bei Aufnahmen von Werken aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire keiner Einwilligung der Klägerin bedürfen (vgl. dazu GRUR 1964, 91, 93 unter d).

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.

    Das ist in der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts insbesondere im Bereich des Schutzes gewerblicher Schutzrechte wie des Patentrechts, des Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts, des Warenzeichenrechts und auch des Urheberrechts stets angenommen worden (vgl. RG GRUR 1939, 910, 913; BGH GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; BGHZ 42, 118, 124, 127, [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]sowie die weiteren Nachweise bei Stoll a.a.O. S. 217).

    Dieser bloßen Hinweispflicht kann die Beklagte sich im Rahmen des § 1004 BGB auch dann nicht entziehen, wenn die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte, die der Klägerin zur Wahrnehmung anvertraut sind, ihr nicht die Rechtsmacht verleihen, dem Vertrieb sogenannter "neutraler" Waren, die sowohl zu rechtsverletzendem als zu nicht rechtsverletzendem Gebrauch objektiv geeignet sind, mit einem uneingeschränkten Verbot entgegenzutreten, solange es noch möglich erscheint, den rechtsverletzenden Gebrauch zu verhindern oder die Zustimmung zu diesem Gebrauch von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Klägerin abhängig zu machen (vgl. dazu BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Wie der erkennende Senat in dem die private Tonbandaufnahme betreffenden Urteil vom 29. Mai 1964 (BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] ausgeführt hat, kann zwar die Rücksicht auf denjenigen Käuferkreis, der keine die Rechte der Klägerin berührende Verwendung von Tonbandgeräten beabsichtigt, einem generellen Verbot des Vertriebes entgegenstehen.

  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Als Störer ist derjenige anzusehen, der die Störung durch seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (RGZ 134, 231 ff, 234; BGHZ 19, 126, 129 [BGH 25.11.1955 - V ZR 37/54]; JZ 1961, 498).

    Der namentliche Hinweis auf die Klägerin, der nur eine geringfügige Abänderung des von der Beklagten verwendeten allgemeinen Hinweistextes erfordert, stellt auch keine unzumutbare Erschwerung der geschäftlichen Betätigung der Beklagten dar; grundsätzlich bleibt es dem aus § 1004 BGB in Anspruch genommenen Störer vorbehalten, die Ausgestaltung und Auswahl der Schutzvorkehrungen, die er im einzelnen zur Abwehr der von ihm verursachten Gefahrenlage zu treffen hat, im Rahmen des Erforderlichen und Geeigneten selbst zu bestimmen (BGH NJW 1960, 2335).

  • BGH, 08.11.1960 - I ZR 67/59

    Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Das ist in der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts insbesondere im Bereich des Schutzes gewerblicher Schutzrechte wie des Patentrechts, des Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts, des Warenzeichenrechts und auch des Urheberrechts stets angenommen worden (vgl. RG GRUR 1939, 910, 913; BGH GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; BGHZ 42, 118, 124, 127, [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]sowie die weiteren Nachweise bei Stoll a.a.O. S. 217).
  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 37/54

    Rechtsweg bei Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Als Störer ist derjenige anzusehen, der die Störung durch seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (RGZ 134, 231 ff, 234; BGHZ 19, 126, 129 [BGH 25.11.1955 - V ZR 37/54]; JZ 1961, 498).
  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51

    Ursächlichkeit einer Unterlassung

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Der von der Revision zugrundegelegte, in der Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht aus Unterlassungen entwickelte Maßstab für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (vgl. BGHZ 7, 198, 204) [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51] kann nicht auf die hiervon zu unterscheidende Frage übertragen werden, zu welchen Maßnahmen der Störer im Rahmen des § 1004 BGB verpflichtet ist, um das Seine dazu beizutragen, den rechtsverletzenden Erfolg seines Verhaltens abzuwenden; das hat der erkennende Senat für einen gleichliegenden Fall bereits ausgesprochen; er hat nicht gefordert, daß der Lieferant von Tonbändern, die von Dritten unter Eingriff in fremde Urheberrechte benutzt werden, diese Eingriffe durch einen belehrenden Hinweis mit Sicherheit auszuschließen vermöge, sondern es als allein entscheidend bezeichnet, ob dieser Hinweis nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen könne, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern und ob die dazu geeignete Aufklärung dem Lieferanten auch zugemutet werden könne (GRUR 1964, 91, 93).
  • BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58

    Werbung für Tonbandgeräte

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.
  • RG, 04.11.1931 - V 204/31

    Kann der Eigentümer eines Felsenhangs als Störer belangt werden, wenn Gestein,

    Auszug aus BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63
    Als Störer ist derjenige anzusehen, der die Störung durch seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (RGZ 134, 231 ff, 234; BGHZ 19, 126, 129 [BGH 25.11.1955 - V ZR 37/54]; JZ 1961, 498).
  • BGH, 07.04.1965 - Ib ZR 1/64

    Nevada-Skibindung

    Der im Rahmen des § 3 UWG zur Ausräumung der Täuschungsgefahr erforderliche Hinweis muß für diesen Zweck tauglich und zumutbar sein; unter mehreren ausreichenden und tauglichen Zusätzen kann nur der den Beklagten am wenigsten belastende gefordert werden (vgl. BGH NJW 1965, 746, 747 [BGH 08.01.1965 - Ib ZR 10/63] - Magnettonband II).
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