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   BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91   

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BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung - Anforderungen an das "besondere Tatinteresse" bei Mittäterschaft - Mitwirkungshandlungen bei einem "Stoßbetrug" - Betrug bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).

    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).

  • BGH, 02.02.1972 - 2 StR 670/71

    Bestellungen gegen Rechnung - §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, gemeinsamer Tatplan

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 286, auf die sich der Generalbundesanwalt für seinen gegenteiligen Standpunkt bezogen hat, betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 670/86

    Inhalt einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens einer

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Davon, daß die Beteiligten sich von vornherein auf eine in ihren Augen sichere Verwertung der Tatbeute verlassen können, kann eine so wesentlich bestärkende und die Tatausführung fördernde Wirkung ausgehen, daß dann darin im Rahmen der wertenden Gesamtschau ein zur Annahme von Mittäterschaft beitragender Umstand zu sehen ist (offengelassen in BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 1).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    In Anbetracht der einfach strukturierten, sich in gleicher Art und Weise wiederholenden Tatbegehung genügt die Darstellung der einzelnen Betrugsfälle den an die Urteilsgründe in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen; ein Geschehenssachverhalt, wie er dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 27. November 1991 - 3 StR 157/91 - zugrunde lag, ist nicht gegeben.
  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90

    Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe - Unzureichende

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Er sollte ebenso wie sie den gleichen Anteil am erwarteten Gewinn erhalten und nicht etwa lediglich mit einem feststehenden, vom Tatausgang unabhängigen Betrag abgefunden werden (vgl. dazu BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 4).
  • BGH, 23.05.1957 - 4 StR 116/57
    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Da die rechtliche Natur der fortgesetzten Handlung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich durch den in der rechtlichen Verwirklichung schwerwiegendsten Teilakt (hier: vollendeter Betrug in den sogenannten Warenbeschaffungsfällen) geprägt wird (vgl. BGH NJW 1957, 1288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 64, 66), kann der Senat offen lassen, ob in diesem Einzelfall mit dem Landgericht vollendeter Betrug wegen einer bereits eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung auf Seiten der schwedischen Bank zu bejahen ist oder ob die Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt meint, dafür nicht ausreichen und deswegen nur Betrugsversuch bejaht werden kann.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

  • BGH, 11.09.1984 - 1 StR 408/84

    Betrugstaten - Inserat - Zeitschrift - Tateinheit

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen.
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Dabei kann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Eine eigenhändige Beteiligung bei der tatbestandlichen Ausführungshandlung setzt die Annahme täterschaftlicher Beteiligung nicht voraus (vgl. BGH wistra 1992, 181, 182; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 6, 66 und § 263 Rdn. 180 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Gesamtwürdigung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1985, 165; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 12, 13, 16, 18, 26; Tatherrschaft 2).
  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der Mittäterschaft im übrigen vor, so ist Mittäter auch ein Beteiligter, dessen persönliche Mitwirkung an der Tat sich auf bloße Vorbereitungshandlungen beschränkt (st. Rspr., BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGHSt 14, 123, 128 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12).
  • BGH, 18.03.2004 - 4 StR 533/03

    Lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Beihilfe zum Mord; Hilfeleistung

    Es hat aber rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, daß A. über die Anstiftung des Torsten K. hinaus entweder als Mittäter des Mordes oder zumindest als Gehilfe des Haupttäters im Rahmen der Tatvorbereitung weitere wesentliche Tatbeiträge geleistet hat, die der Angeklagte gefördert haben kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12; § 26 Bestimmen 6).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 466/17

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Computerbetrug (wertende

    Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen.
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BayObLG, 27.02.1998 - 4St RR 3/98

    Einschleusen von Ausländern: Merkmal des Eigennutzes; Schuldfähigkeit:

  • LG Waldshut-Tiengen, 19.06.2020 - 1 KLs 21 Js 8255/18

    Unbefugte Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang bei Ziehen eines

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