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   BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91   

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https://dejure.org/1992,8677
BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91 (https://dejure.org/1992,8677)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1992 - 3 StR 486/91 (https://dejure.org/1992,8677)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 3 StR 486/91 (https://dejure.org/1992,8677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Brandübertragungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91

    Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
  • BGH, 31.07.1986 - 4 StR 397/86

    Definition des Begriffs "Inbrandsetzen"

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
  • BGH, 28.08.1990 - 5 StR 360/90

    Vorliegen einer Gebäudeeinheit bei "Doppelhaushälften"

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen läßt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist.
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 228/89

    Mittelbare Brandstiftung als abstrakt gefährliches Delikt - Uunmittelbare

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
    Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen läßt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist.
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2

    Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden, bedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des Brandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1992 - 3 StR 486/91).
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