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BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Brandübertragungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5). - BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91
Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage …
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5). - BGH, 31.07.1986 - 4 StR 397/86
Definition des Begriffs "Inbrandsetzen"
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365;… BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5). - BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365;… BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5). - BGH, 28.08.1990 - 5 StR 360/90
Vorliegen einer Gebäudeeinheit bei "Doppelhaushälften"
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen läßt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. - BGH, 01.06.1989 - 1 StR 228/89
Mittelbare Brandstiftung als abstrakt gefährliches Delikt - Uunmittelbare …
Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91
Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen läßt (…vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist.
- BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 …
Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden, bedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des Brandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1992 - 3 StR 486/91).