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   BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04   

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https://dejure.org/2007,1447
BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04 (https://dejure.org/2007,1447)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2007 - II ZR 304/04 (https://dejure.org/2007,1447)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - II ZR 304/04 (https://dejure.org/2007,1447)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Darlegungslast und der Beweislast einer Genossenschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand; Darlegungslast und Beweislast des Geschäftsleiters; Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank im Rahmen der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen gegen Genossenschaftsvorstand; Verletzung von Sorgfaltspflichten

  • Judicialis

    GenG § 34 Abs. 1; ; GenG § 34 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GenG § 34 Abs. 1; GenG § 34 Abs. 2
    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Haftungsprozess zwischen Genossenschaft und Vorstand

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    II. Zivilsenat des BGH sieht mit Beschluss vom 8.1.2007 - II ZR 304/04 - in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 34 Abs. 1, 2
    Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit einer Genossenschaft gegen den Vorstand auf Schadensersatz; Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank bei Kreditbewilligung und -ausreichung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds bei Kreditvergabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Vorstands einer Genossenschaft wegen Sorgfaltspflichtverletzung ? Wahrheitswidrige Information des Kreditausschusses des Aufsichtsrats über das bestehende Kreditrisiko ? Beweislastverteilung ? Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GenG § 34 Abs. 1, 2
    Beweislast der Genossenschaft bei Haftungsansprüchen gegen Vorstand nur für Schadensentstehung durch möglicherweise pflichtwidriges Verhalten

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 541
  • ZIP 2007, 322
  • MDR 2007, 595
  • VersR 2007, 852
  • WM 2007, 344
  • DB 2007, 389
  • AnwBl 2007, 99
  • NZG 2007, 231
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04
    a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, 280 - zur GmbH).

    g) Der solchermaßen übergangene Sachvortrag der Beklagten ist zweifellos geeignet, eine Pflichtwidrigkeit des Klägers "überhaupt in Betracht kommen" zu lassen (vgl. zur eingeschränkten Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsleiters: BGHZ 152, 280, 284).

    Nach der - vom Berufungsgericht im Ansatz zunächst richtig wiedergegebenen - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 284) trifft eine Genossenschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03

    Vergütung des Liquidators einer GmbH

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04
    Denn insoweit liegt in der Nichtvernehmung der hierzu von der Beklagten benannten Zeugen objektiv eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich die Behauptung der Beklagten, die Aufsichtsratsmitglieder hätten die wahrheitswidrige Darstellung des Klägers tatsächlich im Wortsinn, nämlich als rechtlich verbindliche rechtsgeschäftliche "Veräußerung" bzw. "Verkauf" verstanden, nicht durch die nicht fallbezogenen, sondern allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen zum üblichen Ablauf einer Kreditausschusssitzung und zur indiziellen Bedeutung der Ausgestaltung des Sicherheitenblatts widerlegen lässt; den von ihm gezogenen Schluss durfte das Berufungsgericht danach allenfalls nach der Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Beklagten rechtzeitig benannten Zeugen ziehen.

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04
    Das somit rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen, weil es in dem "späten" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wiederholt und vertieft wurde; eine derartige Verfahrensweise findet im Verfahrensrecht keine Stütze und verletzt deshalb das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu nur: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 f.).
  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

    Den Kläger trifft lediglich die Beweislast dafür, dass und inwieweit der Schuldnerin durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten der Verwaltungsorgane in deren Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist, wobei dem Kläger Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (BGHZ aaO; Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07

    Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz

    Das kann das Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322, 324 f).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2007 - 14 U 49/06

    Schadensersatz auf Grund einer Kapitalanlage: Darlegungs- und Beweislast des

    Nach den zu §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG entwickelten Grundsätzen trifft die Gesellschaft - gegebenenfalls mit der Erleichterung des § 287 ZPO für den Schaden und die haftungsausfüllende Kausalität - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (BGH NJW 2003, 358 = BGHZ 152, 280 für die GmbH; BGH ZIP 2007, 322 für die Genossenschaft; Hüffer § 93 AktG Rn. 16 f. für die AG; Baumbach-Zöller-Noack § 43 GmbHG Rn. 38 für GmbH; für das Personengesellschaftsrecht Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 69).

    Dagegen hat der geschäftsführende Gesellschafter Umstände darzulegen und zu beweisen, wonach er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH NJW 2003, 358, 359 = BGHZ 152, 280; BGH ZIP 2007, 322; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 69); das schließt gegebenenfalls den Nachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 1926, 1927 = BGHZ 135, 244; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 56) ein.

    dd) Deshalb kann letztlich auch offen bleiben, ob die weiteren subjektiven Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, wobei insoweit die Beklagten Ziffer 1 und 2 die Vortrags- und Beweislast tragen würden (vgl. BGH NJW 2003, 358; BGH ZIP 2007, 322; allgemein zu § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 34 ff.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher

    Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Aktiengesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ZR 304/04, NZG 2007, 231, Juris-Rz. 28 - für die Genossenschaft; Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris-Rz. 8 m. w. N - für die GmbH unter Hinweis auf die gleichlautenden Sorgfaltspflichten des Vorstands einer AG gemäß § 93 Abs. 1 AktG).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09

    Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Beweislastverteilung im

    Insbesondere ist es hinreichend, wenn die Gesellschaft einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich mindestens die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Organhandelns ergibt (vgl. BGH ZIP 2007, 322, 325; Goette, ZGR 1995, 648, 673 f.; Fleck, GmbHR 1997, 237, 239; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber,.AktG § 93 Rn. 26).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 76/12

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei wesentlichem Verfahrensmangel des

    Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haben die Gesellschaft - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO - und damit der Kläger als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihr durch ein Verhalten des Vorstandsmitglieds in seinem Pflichtenkreis, das möglicherweise pflichtwidrig ist, ein Schaden entstanden ist; das Vorstandsmitglied hat dagegen nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 17; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 42; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 283 ff.; zur Kreditvergabe durch den Vorstand einer Genossenschaft BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322 Rn. 28).
  • LG München I, 31.05.2007 - 5 HKO 11977/06

    Benediktinerabt nach Insolvenz der ‚Kloster Andechs Gastronomie AG’ zu

    Denn bei einer Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung organschaftlicher Pflichten, die einer Vertragsverletzung angenähert ist, gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO vorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. BGH NJW 2003, 358, 359 [BGH 04.11.2002 - II ZR 224/00] ; NZG 2007, 231, 234 [BGH 08.01.2007 - II ZR 304/04] ).

    Für die Voraussetzungen der Bejahung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten zu 1) (vgl. BGH NJW 2003, 358 [BGH 04.11.2002 - II ZR 224/00] ; NZG 2007, 231, 234 [BGH 08.01.2007 - II ZR 304/04] ).

  • OLG Stuttgart, 19.06.2012 - 20 W 1/12

    Aktiengesellschaft: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzforderungen des

    Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGH ZIP 2009, 70, juris Rz. 20; BGH ZIP 2007, 322, juris Rz. 28; BGH ZIP 2002, 2314, juris Rz. 8, OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2386, juris Rz. 18 f.; Bürgers/Israel in Bürgers/Köber, Aktiengesetz, 2 Aufl. 2011, § 116 Rz. 19 und § 93 Rz. 26; Spindler in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2010, § 116 Rz. 116).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2007 - 17 U 111/07

    Aktiengesellschaft: Vorstandshaftung wegen pflichtwidrigen Kreditengagements

    Der Vorstand habe nämlich darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen sei (BGHZ 152, S. 280, 283 ff; BGH WM 2007, S. 344, 348).

    Dabei ist in § 93 Abs. 2 S. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast dahingehend geregelt, dass die Insolvenzschuldnerin und dementsprechend der Kläger lediglich Eintritt und Höhe des Schadens darlegen und beweisen muss, ferner sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellende Handlungen der Beklagten als Vorstandsmitglieder, die zu diesem Schaden geführt haben und schließlich die möglicherweise bestehende adäquate Kausalität zwischen der Handlung und dem Schaden (vgl. BGH DStR 2007, S. 402, 406; BGHZ 152, S. 280, 284, DStR 2003, 124; Münchener Kommentar AktienG 2. Aufl. (2004 § 93 Rdnr. 87).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2014 - 39 O 36/11

    Schadensersatzklage der Ärzte- und Apothekerbank gegen ehemalige Vorstände

    Die Vorstandsmitglieder haben darzulegen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten eingehalten haben oder dass der Schaden auch durch rechtmäßiges Alternativverhalten entstanden wäre (z.B. BGH NZG 2007, 231 ff., Juris Rdnr. 28).
  • LG Düsseldorf, 01.04.2016 - 39 O 20/14

    Keine Pflichtwidrigkeit des früheren Vorstandes der IDR AG bei Anpachtung der

  • LAG Hamm, 20.03.2018 - 14 Sa 778/16
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 204/06

    Anforderungen an die Substantiierung von Sachvortrag

  • OLG Brandenburg, 15.02.2012 - 7 U 141/09

    Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der eingetragenen

  • OLG Koblenz, 08.12.2011 - 10 U 572/11

    Fahrzeugvollversicherung: Leistungsverweigerung des Versicherers wegen grob

  • LG Düsseldorf, 29.02.2008 - 40 O 52/07

    Bei Schadensersatzansprüchen gegen einen ehemaligen Vorstand wegen

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